Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

304  Zweiter  Teil.  Handel.  XV.  Amtliche  Handelsvertretungen.
Betriebe  verbundenen,  im  Handelsregister  eingetragenen  Nebcngewcrbc  und  die  landwirtschaftlichen ­
  und  Handwerksgenossenschaften  cinzubeziehen.  Mit  ministerieller  Genehmigung ­
  kann  die  Aufnahme  in  die  Handelskammerorganisation  durch  Einführung
eines  Census  —  das  Erfordernis  der  Veranlagung  zu  einem  Mindestsätze  der  Gewerbesteuer ­
  —  beschränkt  werden.
Die  Zugehörigkeit  zur  Handelskammerorganisation  begründet  das  Recht,  an
den  Handelskammerwahlen  teilzunehmen,  und  die  Pflicht,  Handelskammerbeiträge  zu
entrichten.  Das  Wahlrecht  ist  von  physischen  Personen  im  allgemeinen  persönlich,
für  Gesellschaften  durch  einen  gesetzlichen  Vertreter  auszuüben.  Durch  Beschluß  der
Handelskammer  kann  eine  Vertretung  der  Wahlberechtigten  durch  Prokuristen  ihres
Betriebs  zugelassen  werden.  Die  Beiträge  werden  auf  die  Pflichtigen  nach  dem
Maßstabe  der  staatlich  veranlagten  Gewerbesteuer  umgelegt.  In  Gemeinden,  die  eine
besondere  Gewerbesteuer  eingeführt  haben,  kann  durch  Beschluß  der  Handelskammer
mit  ministerieller  Genehmigung  diese  zum  Maßstabe  genommen  werden.
Die  Mitglieder  der  Handelskammer,  deren  Zahl  vom  Minister  bestimmt  wird,
gehen  aus  Wahlen  hervor.  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  sind  deutsche  Staatsangehörigkeit, ­
  ein  Alter  von  mindestens  25  Jahren  und  die  Befähigung  zur  Ausübung
des  aktiven  Wahlrechts;  letzteres  mit  der  Maßgabe,  daß  Prokuristen,  denen  die  Ausübung ­
  des  aktiven  Wahlrechts  durch  Beschluß^  der  Handelskammer  gewährt  worden  ist,
nicht  mehr  als  den  vierten  Teil  der  Mitglieder  der  Handelskammer  ausmachen  dürfen.
Das  den  Wahlen  zugrunde  zu  legende  Wahlsystem  wird,  vorbehaltlich  ministerieller
Genehmigung,  von  den  Handelskammern  selbst  bestimmt.  Sie  haben  dabei  die  Auswahl
zwischen  dem  allgemeinen  gleichen  Wahlrechte,  einem  Wahlsystem  unter  Bildung  yon
Wahlabteilungen,  einem  Proportionalwahlsystcm.
Solange  solche  Regelung  nicht  erfolgt  ist,  werden  die  Wahlen  in  drei  Abteilungen
vollzogen,  die  unter  Zugrundelegung  der  Gcwerbesteuervcranlagung  zu  bilden  sind,  und
deren  jede  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  wählt.
Die  Wahlen,  deren  Vorbereitung  der  Handelskammer  und  in  Ermangelung  einer
solchen  dem  Regierungspräsidenten  obliegt,  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
durch  geheime  Abstimmung  mittelst  Stimmzettel.  Die  Handelskammer  kann  jedoch  mit
ministerieller  Genehmigung  ein  hiervon  abweichendes  Wahlverfahren  beschließen.
Die  Wahlen  erfolgen  für  die  Dauer  von  sechs  Jahren,  in  der  Weise,  daß  alle
zwei  Jahre  ein  Dritteil  ausscheidet  und  durch  Ergänzungswahlen  ersetzt  wird.  Für  die
außerhalb  der  regelmäßigen  Ergänzung  Ausscheidenden  finden  Ersatzwahlen  —  für  die
Dauer  der  Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  statt.  Die  Mitgliedschaft  ist  eine
unentgeltlich  zu  versehende  Ehrenstellung.  Erstattet  werden  nur  in  beschränktem  Amfange
bare  Auslagen.
Durch  Beschluß  der  Handelskammer  können  Stellvertreter  eingeführt  werden,
die  ebenfalls  aus  Wahlen  hervorgehen.  Das  Nähere  regelt  die  Handelskammer.
Als  Mitglieder  können  in  der  Handelskammer  endlich  früher  wählbare  Personen,
welche  die  ihre  Wählbarkeit  begründende  Stellung  oder  Tätigkeit  aufgegeben  haben,
andere  commergants,  Aufnahme  finden.  Sic  werden  durch  Kooptation  der  Kammer
aus  die  Dauer  von  drei  Jahren  berufen.  Ihre  Zahl  darf  den  zehnten  Teil  der  vom
Handelsminister  festgesetzten  Mitgliederzahl  der  Handelskammer  nicht  übersteigen.
Die  Handelskammern  haben  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Zn  der  Regelung  ihrer  Geschäftsführung,  einschließlich  des  Etat-,  Kassen-  und
Rechnungswesens  sind  sie  sehr  selbständig  gestellt.  Im  Gesetze  sind  nur  wenige
Bestimmungen  über  die  Geschäftsführung  festgelegt:  über  die  Wahl  eines  Vorsitzenden,
die  Fassung  und  die  Voraussetzungen  der  Gültigkeit  von  Beschlüssen,  die  Ausfertigung
von  Arkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten,  endlich  darüber,
welche  Gegenstände  von  der  öffentlichen  Beratung  —  sofern  die  Handelskammer  diese
            
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