304 Zweiter Teil. Handel. XV. Amtliche Handelsvertretungen.
Betriebe verbundenen, im Handelsregister eingetragenen Nebcngewcrbc und die land
wirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften cinzubeziehen. Mit ministerieller Ge
nehmigung kann die Aufnahme in die Handelskammerorganisation durch Einführung
eines Census — das Erfordernis der Veranlagung zu einem Mindestsätze der Gewerbe
steuer — beschränkt werden.
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation begründet das Recht, an
den Handelskammerwahlen teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge zu
entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Personen im allgemeinen persönlich,
für Gesellschaften durch einen gesetzlichen Vertreter auszuüben. Durch Beschluß der
Handelskammer kann eine Vertretung der Wahlberechtigten durch Prokuristen ihres
Betriebs zugelassen werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach dem
Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer umgelegt. In Gemeinden, die eine
besondere Gewerbesteuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handelskammer
mit ministerieller Genehmigung diese zum Maßstabe genommen werden.
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl vom Minister bestimmt wird,
gehen aus Wahlen hervor. Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche Staats
angehörigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und die Befähigung zur Ausübung
des aktiven Wahlrechts; letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen, denen die Aus
übung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß^ der Handelskammer gewährt worden ist,
nicht mehr als den vierten Teil der Mitglieder der Handelskammer ausmachen dürfen.
Das den Wahlen zugrunde zu legende Wahlsystem wird, vorbehaltlich ministerieller
Genehmigung, von den Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben dabei die Auswahl
zwischen dem allgemeinen gleichen Wahlrechte, einem Wahlsystem unter Bildung yon
Wahlabteilungen, einem Proportionalwahlsystcm.
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden die Wahlen in drei Abteilungen
vollzogen, die unter Zugrundelegung der Gcwerbesteuervcranlagung zu bilden sind, und
deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt.
Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer und in Ermangelung einer
solchen dem Regierungspräsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit
durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel. Die Handelskammer kann jedoch mit
ministerieller Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren beschließen.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs Jahren, in der Weise, daß alle
zwei Jahre ein Dritteil ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird. Für die
außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Ausscheidenden finden Ersatzwahlen — für die
Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen statt. Die Mitgliedschaft ist eine
unentgeltlich zu versehende Ehrenstellung. Erstattet werden nur in beschränktem Amfange
bare Auslagen.
Durch Beschluß der Handelskammer können Stellvertreter eingeführt werden,
die ebenfalls aus Wahlen hervorgehen. Das Nähere regelt die Handelskammer.
Als Mitglieder können in der Handelskammer endlich früher wählbare Personen,
welche die ihre Wählbarkeit begründende Stellung oder Tätigkeit aufgegeben haben,
andere commergants, Aufnahme finden. Sic werden durch Kooptation der Kammer
aus die Dauer von drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil der vom
Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der Handelskammer nicht übersteigen.
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen Person.
Zn der Regelung ihrer Geschäftsführung, einschließlich des Etat-, Kassen- und
Rechnungswesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind nur wenige
Bestimmungen über die Geschäftsführung festgelegt: über die Wahl eines Vorsitzenden,
die Fassung und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen, die Ausfertigung
von Arkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten, endlich darüber,
welche Gegenstände von der öffentlichen Beratung — sofern die Handelskammer diese