Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

304 Zweiter Teil. Handel. XV. Amtliche Handelsvertretungen. 
Betriebe verbundenen, im Handelsregister eingetragenen Nebcngewcrbc und die land 
wirtschaftlichen und Handwerksgenossenschaften cinzubeziehen. Mit ministerieller Ge 
nehmigung kann die Aufnahme in die Handelskammerorganisation durch Einführung 
eines Census — das Erfordernis der Veranlagung zu einem Mindestsätze der Gewerbe 
steuer — beschränkt werden. 
Die Zugehörigkeit zur Handelskammerorganisation begründet das Recht, an 
den Handelskammerwahlen teilzunehmen, und die Pflicht, Handelskammerbeiträge zu 
entrichten. Das Wahlrecht ist von physischen Personen im allgemeinen persönlich, 
für Gesellschaften durch einen gesetzlichen Vertreter auszuüben. Durch Beschluß der 
Handelskammer kann eine Vertretung der Wahlberechtigten durch Prokuristen ihres 
Betriebs zugelassen werden. Die Beiträge werden auf die Pflichtigen nach dem 
Maßstabe der staatlich veranlagten Gewerbesteuer umgelegt. In Gemeinden, die eine 
besondere Gewerbesteuer eingeführt haben, kann durch Beschluß der Handelskammer 
mit ministerieller Genehmigung diese zum Maßstabe genommen werden. 
Die Mitglieder der Handelskammer, deren Zahl vom Minister bestimmt wird, 
gehen aus Wahlen hervor. Voraussetzungen der Wählbarkeit sind deutsche Staats 
angehörigkeit, ein Alter von mindestens 25 Jahren und die Befähigung zur Ausübung 
des aktiven Wahlrechts; letzteres mit der Maßgabe, daß Prokuristen, denen die Aus 
übung des aktiven Wahlrechts durch Beschluß^ der Handelskammer gewährt worden ist, 
nicht mehr als den vierten Teil der Mitglieder der Handelskammer ausmachen dürfen. 
Das den Wahlen zugrunde zu legende Wahlsystem wird, vorbehaltlich ministerieller 
Genehmigung, von den Handelskammern selbst bestimmt. Sie haben dabei die Auswahl 
zwischen dem allgemeinen gleichen Wahlrechte, einem Wahlsystem unter Bildung yon 
Wahlabteilungen, einem Proportionalwahlsystcm. 
Solange solche Regelung nicht erfolgt ist, werden die Wahlen in drei Abteilungen 
vollzogen, die unter Zugrundelegung der Gcwerbesteuervcranlagung zu bilden sind, und 
deren jede ein Drittel der Kammermitglieder wählt. 
Die Wahlen, deren Vorbereitung der Handelskammer und in Ermangelung einer 
solchen dem Regierungspräsidenten obliegt, erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit 
durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel. Die Handelskammer kann jedoch mit 
ministerieller Genehmigung ein hiervon abweichendes Wahlverfahren beschließen. 
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von sechs Jahren, in der Weise, daß alle 
zwei Jahre ein Dritteil ausscheidet und durch Ergänzungswahlen ersetzt wird. Für die 
außerhalb der regelmäßigen Ergänzung Ausscheidenden finden Ersatzwahlen — für die 
Dauer der Wahlperiode des Ausgeschiedenen statt. Die Mitgliedschaft ist eine 
unentgeltlich zu versehende Ehrenstellung. Erstattet werden nur in beschränktem Amfange 
bare Auslagen. 
Durch Beschluß der Handelskammer können Stellvertreter eingeführt werden, 
die ebenfalls aus Wahlen hervorgehen. Das Nähere regelt die Handelskammer. 
Als Mitglieder können in der Handelskammer endlich früher wählbare Personen, 
welche die ihre Wählbarkeit begründende Stellung oder Tätigkeit aufgegeben haben, 
andere commergants, Aufnahme finden. Sic werden durch Kooptation der Kammer 
aus die Dauer von drei Jahren berufen. Ihre Zahl darf den zehnten Teil der vom 
Handelsminister festgesetzten Mitgliederzahl der Handelskammer nicht übersteigen. 
Die Handelskammern haben die Rechte einer juristischen Person. 
Zn der Regelung ihrer Geschäftsführung, einschließlich des Etat-, Kassen- und 
Rechnungswesens sind sie sehr selbständig gestellt. Im Gesetze sind nur wenige 
Bestimmungen über die Geschäftsführung festgelegt: über die Wahl eines Vorsitzenden, 
die Fassung und die Voraussetzungen der Gültigkeit von Beschlüssen, die Ausfertigung 
von Arkunden, die die Handelskammer vermögensrechtlich verpflichten, endlich darüber, 
welche Gegenstände von der öffentlichen Beratung — sofern die Handelskammer diese
	        
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