1. Sonntagsruhe
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Bekanntmachung betr. Ausnahmen von den Be—
stimmungen über die Sonntagsruhe gemäß 9 105
Abs. lI der Gewerbeordnung
Vom 3. April 1901 (Reichsgesetzbl. S. 117).
Auf Grund des 8 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(Reichsgesetzbl. von 1900 S. 871) hat der Bundesrat über
die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von
Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die
nachstehenden Bestimmungen getroffen:
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die
im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Ge⸗
werbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach
den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der
Regel wird ein Bedürfnis für Sonntagsarbeit nicht anzu⸗
erklennen sein, wenn und soweit sie bisher nicht üblich war.
2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes
Gewerbe braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk
einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß
die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirks ver⸗
schieden liegen, für einzelne Teile des Bezirks oder für ein⸗
jelne Orte verschieden gestaltet werden.
3. Für den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingst⸗
feiertag sind Ausnahmen nicht oder nur in tunlichster Be⸗
schränkung zuzulassen.
4. Für Betriebe mit Tag⸗ und Nachtarbeit kann die
Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn- und Fest—⸗
tagen davon abhängig gemacht werden, daß während be⸗
stimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht.
5. Für nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe,
denen Ausnahmen von den im 8 105b Abs. 1 der Ge—
werbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt wer—⸗
den, ist die Ruhezeit gemäß 8 10560 AÄbs. 3 a. a. O. zu
regeln, sofern deren Durchfuhrung ohne erhebliche Beein—
trachtigung möglich erscheint; anderensalls ist die Beschäfti—
gung der Arbeiter an Sonn- und Festtagen von der Frei—
gabe eines Nachmittags an einem Wochentag und der Ge⸗
währung der Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes
mindestens an jedem dritten Sonniag abhängig zu machen.