Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

1. Sonntagsruhe 
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Bekanntmachung betr. Ausnahmen von den Be— 
stimmungen über die Sonntagsruhe gemäß 9 105 
Abs. lI der Gewerbeordnung 
Vom 3. April 1901 (Reichsgesetzbl. S. 117). 
Auf Grund des 8 1056 Abs. 2 der Gewerbeordnung 
(Reichsgesetzbl. von 1900 S. 871) hat der Bundesrat über 
die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung von 
Ausnahmen bei der Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe die 
nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die 
im 8 1056 Abs. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Ge⸗ 
werbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach 
den örtlichen Verhältnissen geboten erscheint. In der 
Regel wird ein Bedürfnis für Sonntagsarbeit nicht anzu⸗ 
erklennen sein, wenn und soweit sie bisher nicht üblich war. 
2. Die Regelung der Ausnahmen für ein bestimmtes 
Gewerbe braucht nicht für den ganzen Verwaltungsbezirk 
einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß 
die Verhältnisse an den einzelnen Orten des Bezirks ver⸗ 
schieden liegen, für einzelne Teile des Bezirks oder für ein⸗ 
jelne Orte verschieden gestaltet werden. 
3. Für den ersten Weihnachts⸗, Oster⸗ und Pfingst⸗ 
feiertag sind Ausnahmen nicht oder nur in tunlichster Be⸗ 
schränkung zuzulassen. 
4. Für Betriebe mit Tag⸗ und Nachtarbeit kann die 
Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn- und Fest—⸗ 
tagen davon abhängig gemacht werden, daß während be⸗ 
stimmter Stunden an diesen Tagen der Betrieb ruht. 
5. Für nicht ununterbrochen arbeitende Betriebe, 
denen Ausnahmen von den im 8 105b Abs. 1 der Ge— 
werbeordnung getroffenen Bestimmungen bewilligt wer—⸗ 
den, ist die Ruhezeit gemäß 8 10560 AÄbs. 3 a. a. O. zu 
regeln, sofern deren Durchfuhrung ohne erhebliche Beein— 
trachtigung möglich erscheint; anderensalls ist die Beschäfti— 
gung der Arbeiter an Sonn- und Festtagen von der Frei— 
gabe eines Nachmittags an einem Wochentag und der Ge⸗ 
währung der Gelegenheit zum Besuche des Gottesdienstes 
mindestens an jedem dritten Sonniag abhängig zu machen.
	        
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