Contents: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

6 
8—11. Zollanstalten. 
vollzogen wird, durch eine angemessene Anzahl Tafeln mit der Aufschrift 
„Ämtap# bea . . . Slmteë" be%e#net Werben. 
@me ^##^10 bea ^mtëbIabea mit (Mánbern ober S^ranfen iß 
nicht erforderlich. Bei Nebenzollämtern I. Classe oder höher gestellten Aemtern 
Werben bie %afe(n %ur Bea«#^ beë Ä,ntapln%ea in eirnnber ©estait bet» 
fertiget und auf weißem Grunde mit der Aufschrift rn rother Farbe versehen. 
Bei %ebeiWämtemII.GWeb##bie3:aseInana einem lang#' 
ten Bierede unb bie ans benselben ist aus Weißem ©rnnbe mit 
schwarzer Farbe^^à fcei Nebenzollämtern I. Classe wird der kaiserliche 
Adler oder das königliche ungarische Wappen ober der Aufschrift, bei jenen 
II. Classe unter derselben angebracht. (§§, 4, 6 A. U., §§. 4, 6 2t. U.) 
Die Bezeichnung mit den bsterr. Farben und Wappen bleibt auch bei den Amts- 
schildern d°r zusamm-ng-leg.-n ^ „ Ue6tr[i „ (omme „ 
mit Italien. Vtg. v. 9. März 1868 .Schlßprot. Z. 8.) 
Bei einem Controlsamte wird der Amtsplatz nicht bezeichnet, sondern 
dasselbe erbält nur einen Amtsschild. (Hkd. u. 2. Mai 1838, Nr. 17203.) 
Anmerkung. Die Beschaffenheit und die Aufschriften der Amtsschüder 
und Zolltafcln sind in den Hofkammerdecreten v. 7. Dzbr. 1835, Nr. 6859, und v. 
24. Oct. 1840, Nr. 26898 enthalten. 
e) Sperrung des AmtsschranKens. 
9. Die bei den Grenzzollämtern befindlichen Schranken sind herabzu 
lassen und bei Nacht gesperrt zu halten. 
Die Schlüssel haben die Oberdeamten zu verwahren. 
(§. 5 A. II., §. 5 A. Il .y 
Bei den zusammengelegten Aemtern erhalten die Schlagbäume 
die Laudessarben des Territoriums, auf welchem sie stehen. 
(Vtg. v. 9. März 1868, Schtßprot. Z. 8.) 
Vereinbarte Bestimmungen über die Errichtung, Erhaltung. Beleuch- 
1000^03®#^ »"bDessnen bcre#0bäume bei anfmnmengelegten 
Aemtern enthält der F. W. Erl. v. 18. Aug. 1856, 9ir. 27846. (Vd gb. Nr. 36. 
() Wachanstalten. 
10. Zur Verhinderung des Schleichhandels und zur Ent 
deckung verübter Uebertretungen der Gefüllsvorschriften ist die Fr- 
nanzwache bestellt. . ^ , ... 
Durch besondere Kundmachungen futb die Amtsbefngmsse 
und Einrichtungen dieser Anstalt näher bestimmt. 
2. Wefugmsfe der Zossämler. 
«) Allgemeine Bestimmung. 
11. Bur Sßcr&oümtß ¡mb bie ^ai4)taomimtcr mib 9ìebcii' 
^Hörntet I. Eosse in kt SRcgct nnbcbingt 6:111041196!. WiialjW*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.