Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

3. .Handelsverträge. 
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man muß zeitweise die auswärtige Konkurrenz verstärken, zeitweise aber auch wieder 
etwas mehr abhalten. Man muß zeitweise sich den andern Staaten und Volkswirt 
schaften auf dem Boden der Rechtsgleichheit nähern, zeitweise aber auch alle verfüg 
bare« Machtmittel benutzen, um auf einer Arena, die stets ein Kampfplatz bleibt, nicht 
niedergeworfen zu werden, sondern den höchstmöglichen egoistischen Vorteil für die 
eigene Nation zu erringen. 
3. Handelsverträge. 
Von Karl Helfferich. 
Helfferich, Handelspolitik. Vorträge. Leipzig, Dmicker & ftumblot, ZM. 5. 95—98. 
Handelsverträge sind völkerrechtliche Verträge zwischen selbständigen Staaten, in 
denen die gegenseitigen ivirtschaftlichen Beziehungen geregelt werden. Sie können teil 
weise von Dingen handeln, die mit dem auswärtigen Handel nur in loser Beziehung 
stehen; sie können z. B. den Staatsangehörigen der Vertragsländer Niederlassungs- 
frciheit und das Recht zum Gewerbebetrieb unter denselben Bedingungen gewährleisten 
wie den eigeneir Untertanen. Der wichtigste Inhalt der meisten Handelsverträge 
beschäftigt sich jedoch mit dem gegenseitigen Warenverkehr der betr. Staaten; sie setzen 
die Bedingungen fest, unter welchen die verschiedenen Arten von Waren die Grenze 
passieren dürfen; und diese Bedingungen sind in den meisten Fällen die Zölle. 
Häufig wird ausdrücklich vereinbart, daß der Warenverkehr — abgesehen von Aus 
nahmefällen — nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote gehemmt werden 
darf. Auf den zollpolitischen Vereinbarungen liegt durchaus der Schwerpunkt der 
modernen Handelsverträge. 
Jeder Vertrag beschränkt in gewisser Hinsicht die Autonomie der vertragschließenden 
Staaten, er verpflichtet sie zu gewissen Handlungen und Unterlassungen. Das Ver 
langen nach autonomer Zollgesetzgebung bedeutet deshalb eine Abweisung jeder 
vertragsmäßigen Abmachung über die Zollpolitik. Das Verlangen nach einem autonomen 
Zolltarif wird damit begründet, der Staat müsse zur Wahrung der wirtschaftlichen 
Interessen der nationalen Produktion freie Hand behalten, er dürfe sich nicht dem Aus 
lande gegenüber im Interesse des Auslands binden. Es wird dabei übersehen, daß 
die Bindung niemals eine einseitige ist, daß jeder Vertrag, der überhaupt diesen Namen 
verdient, aus Leistung und Gegenleistung besteht. Dasselbe Interesse, welches andere 
Staaten daran haben, daß ihr Handelsverkehr mit Deutschland auf einer gesicherten 
und vertragsmäßig festgelegten Basis beruht, — dasselbe Interesse haben wir daran, 
daß unsre Handelsbeziehungen mit dem Ausland auf eine stabile Grundlage gestellt 
werden. Dasselbe Interesse, das Rußland daran hat, in Deutschland nicht zu 
ungünstigeren Bedingungen mit seinem Getreide zugelassen zu sein als etwa Österreich 
oder Amerika, dasselbe Interesse hat die deutsche Maschinenindustrie oder Lederindustrie 
daran, daß ihre Waren von Rußland nicht mit einem höheren Eingangszoll belastet 
werden als diejenigen französischer oder englischer Herkunft. Deshalb werden im 
allgemeinen stets beide vertragschließende Länder, wenn sie ihre Gesamtinteressen als 
maßgebend ansehen, bei einem Handelsvertrag ihren Vorteil finden. Allerdings, ein 
Handelsvertrag, mit dem alle die sich bekämpfenden und widerstreitenden Einzelinteressen 
innerhalb eines Staates zufrieden sind, ist eine Atopie, denn ohne Konzession kein Vorteil. 
Die Beschränkung der handelspolitischen Autonomie durch Handelsverträge kaun 
dem Grade nach sehr verschieden sein. 
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