3. .Handelsverträge.
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man muß zeitweise die auswärtige Konkurrenz verstärken, zeitweise aber auch wieder
etwas mehr abhalten. Man muß zeitweise sich den andern Staaten und Volkswirt
schaften auf dem Boden der Rechtsgleichheit nähern, zeitweise aber auch alle verfüg
bare« Machtmittel benutzen, um auf einer Arena, die stets ein Kampfplatz bleibt, nicht
niedergeworfen zu werden, sondern den höchstmöglichen egoistischen Vorteil für die
eigene Nation zu erringen.
3. Handelsverträge.
Von Karl Helfferich.
Helfferich, Handelspolitik. Vorträge. Leipzig, Dmicker & ftumblot, ZM. 5. 95—98.
Handelsverträge sind völkerrechtliche Verträge zwischen selbständigen Staaten, in
denen die gegenseitigen ivirtschaftlichen Beziehungen geregelt werden. Sie können teil
weise von Dingen handeln, die mit dem auswärtigen Handel nur in loser Beziehung
stehen; sie können z. B. den Staatsangehörigen der Vertragsländer Niederlassungs-
frciheit und das Recht zum Gewerbebetrieb unter denselben Bedingungen gewährleisten
wie den eigeneir Untertanen. Der wichtigste Inhalt der meisten Handelsverträge
beschäftigt sich jedoch mit dem gegenseitigen Warenverkehr der betr. Staaten; sie setzen
die Bedingungen fest, unter welchen die verschiedenen Arten von Waren die Grenze
passieren dürfen; und diese Bedingungen sind in den meisten Fällen die Zölle.
Häufig wird ausdrücklich vereinbart, daß der Warenverkehr — abgesehen von Aus
nahmefällen — nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote gehemmt werden
darf. Auf den zollpolitischen Vereinbarungen liegt durchaus der Schwerpunkt der
modernen Handelsverträge.
Jeder Vertrag beschränkt in gewisser Hinsicht die Autonomie der vertragschließenden
Staaten, er verpflichtet sie zu gewissen Handlungen und Unterlassungen. Das Ver
langen nach autonomer Zollgesetzgebung bedeutet deshalb eine Abweisung jeder
vertragsmäßigen Abmachung über die Zollpolitik. Das Verlangen nach einem autonomen
Zolltarif wird damit begründet, der Staat müsse zur Wahrung der wirtschaftlichen
Interessen der nationalen Produktion freie Hand behalten, er dürfe sich nicht dem Aus
lande gegenüber im Interesse des Auslands binden. Es wird dabei übersehen, daß
die Bindung niemals eine einseitige ist, daß jeder Vertrag, der überhaupt diesen Namen
verdient, aus Leistung und Gegenleistung besteht. Dasselbe Interesse, welches andere
Staaten daran haben, daß ihr Handelsverkehr mit Deutschland auf einer gesicherten
und vertragsmäßig festgelegten Basis beruht, — dasselbe Interesse haben wir daran,
daß unsre Handelsbeziehungen mit dem Ausland auf eine stabile Grundlage gestellt
werden. Dasselbe Interesse, das Rußland daran hat, in Deutschland nicht zu
ungünstigeren Bedingungen mit seinem Getreide zugelassen zu sein als etwa Österreich
oder Amerika, dasselbe Interesse hat die deutsche Maschinenindustrie oder Lederindustrie
daran, daß ihre Waren von Rußland nicht mit einem höheren Eingangszoll belastet
werden als diejenigen französischer oder englischer Herkunft. Deshalb werden im
allgemeinen stets beide vertragschließende Länder, wenn sie ihre Gesamtinteressen als
maßgebend ansehen, bei einem Handelsvertrag ihren Vorteil finden. Allerdings, ein
Handelsvertrag, mit dem alle die sich bekämpfenden und widerstreitenden Einzelinteressen
innerhalb eines Staates zufrieden sind, ist eine Atopie, denn ohne Konzession kein Vorteil.
Die Beschränkung der handelspolitischen Autonomie durch Handelsverträge kaun
dem Grade nach sehr verschieden sein.
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