372 Vierter Teil. Weltwirtschaft und Handelspolitik. III. Sonstige Kernfragen.
Einmal nach der Zeit, auf welche die Handelsvertägc abgeschlossen werden.
Handelsverträge, die jederzeit unter Innehaltung einer kurzbemessenen Kündigungsfrist
aufgehoben werden können, lassen der Autonomie einen sehr viel fteieren Spielraum
als Handelsverträge auf längere, etwa 10 und 12 jährige Fristen oder gar als die
ohne jede zeitliche Begrenzung abgeschlossenen sog. ewigen Handelsverträge. Aber dem
Vorteil der freieren Bewegung bei den kurzfristigen Verträgen steht das vitale Interesse
der Volkswirtschaft an stabilen und für längere Zeit gesicherten Grundlagen für den
.Handelsverkehr entgegen. Jedes Moment der Ansicherheit ist der Entwickelung geregelter
und für beide Teile vorteilhafter Beziehungen im Wege; und natürlich binden sich die
fremden Staaten nur für so lange, wie wir uns auch binden. Die geringere Ein
schränkung der zollpolitischen Autononne durch kurze Kündigungsfristen läßt sich nur
unter Preisgabe dieses ganz besonders wichtigen Vorteils der vertragsmäßigen Regelung
erreichen.
Ebenso wie durch ihre Dauer können die Handelsverträge auch durch ihren Inhalt
die zollpolitische Autonomie in sehr verschiedenem Grade beschränken. Der wichtigste
Anterschied in dieser Beziehung ist der zwischen Meistbegünstigungsverträgen
und Tarifverträgen.
Das Wesen der Meistbegünstigungsverträge oder der Meistbegünstigungsklausel
innerhalb eines .Handelsvertrags besteht darin, daß die vertragenden Staaten sich zu
sagen, ihre Angehörigen, Waren und Schiffe gegenseitig nicht ungünstiger behandeln zu
wollen als diejenigen dritter Staaten. Bei reinen Meistbegünstigungsverträgen
bleiben die kontrahierenden Staaten in bezug auf die Festsetzung ihrer Zollsätze autonom;
sie können ihren Zolltarif beliebig verändern, nur dürfen sie die Waren aus dem meist
begünstigten Staat nicht mit höheren Zöllen belegen als diejenigen aus irgendwelchen
andern Ländern.
Die Ausdehnung der Meistbegünstigung kann mehr oder minder beschränkt sein.
Die vor 1860 abgeschlossenen Verträge enthielten meist nur eine bedingte Meist
begünstigung in dem Sinn, daß sich die Vertragsstaaten nur diejenigen Begünstigungen
gegenüber dritten Staaten ohne weiteres zusagten, die nicht durch ganz bestimmte
Gegenleistungen seitens des dritten Staates erkauft würden. In diesem Sinn legen
die Vereinigten Staaten bekanntlich ihren vielumstrittenen Vertrag init dem Deutschen
Zollverein bezw. mit Preußen aus. — Die neueren Meistbegünstigungsklauseln sind
meist unbedingt. Die meistbegünstigten Staaten werden ohne weiteres aller Vorteile
teilhaftig, die andern Staaten zugesichert werden. Wenn z. B. Deutschland mit
Argentinien einen Meistbegünstigungsvertrag hat und es schließt mit Rußland einen
Tarifvertrag, der die Zollsätze Rußland gegenüber ermäßigt, so treten diese Ermäßigungen
ohne weiteres Argentinien gegenüber in Kraft. Argentinien aber, das nur Meist-
bcgünstigungsverträge und keine Tarifverträge abgeschlossen hat, kann seine Zollsätze
beliebig erhöhen, ohne daß Deutschland mit Zollerhöhungen antworten kann.
In Anbetracht dieser Tatsache ist es erklärlich, daß vielfach die Mcistbegünstigungs-
verträge sehr ungünstig beurteilt, und daß Anträge auf ihre Kündigung laut werden.
Aber es wird dabei in der Regel ein wichtiger Amstand vergessen. Bei dem deutschen
Handel mit Argentinien und andern Ländern, vor allem mit den Vereinigten Staaten,
kommt es zwar natürlich auch auf die absolute Höhe der Zollsätze an, das kann nicht
bestritten werden; aber noch weit mehr kommt es darauf an, daß Deutschland nicht
mit höheren Zollsätzen belastet wird als die übrigen mit ihm konkurrierenden Staaten.
Eine Zollerhöhung in den Vereinigten Staaten und in Argentinien kann den deutschen
Export dorthin einschränken; eine sogenannte differenzielle Behandlung der deutschen Ein
fuhr aber müßte den deutschen Export vernichten und den Absatzmarkt den Franzosen,
Engländern usw. ausliefern. Also, wenn wir auch ein großes Interesse an niederen
Zollsätzen für unsre Ausfuhrwaren haben, so ist unser Interesse an gleichen Zollsätzen