Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

372  Vierter  Teil.  Weltwirtschaft  und  Handelspolitik.  III.  Sonstige  Kernfragen.

Einmal  nach  der  Zeit,  auf  welche  die  Handelsvertägc  abgeschlossen  werden.
Handelsverträge,  die  jederzeit  unter  Innehaltung  einer  kurzbemessenen  Kündigungsfrist
aufgehoben  werden  können,  lassen  der  Autonomie  einen  sehr  viel  fteieren  Spielraum
als  Handelsverträge  auf  längere,  etwa  10  und  12  jährige  Fristen  oder  gar  als  die
ohne  jede  zeitliche  Begrenzung  abgeschlossenen  sog.  ewigen  Handelsverträge.  Aber  dem
Vorteil  der  freieren  Bewegung  bei  den  kurzfristigen  Verträgen  steht  das  vitale  Interesse
der  Volkswirtschaft  an  stabilen  und  für  längere  Zeit  gesicherten  Grundlagen  für  den
.Handelsverkehr  entgegen.  Jedes  Moment  der  Ansicherheit  ist  der  Entwickelung  geregelter
und  für  beide  Teile  vorteilhafter  Beziehungen  im  Wege;  und  natürlich  binden  sich  die
fremden  Staaten  nur  für  so  lange,  wie  wir  uns  auch  binden.  Die  geringere  Einschränkung ­
  der  zollpolitischen  Autononne  durch  kurze  Kündigungsfristen  läßt  sich  nur
unter  Preisgabe  dieses  ganz  besonders  wichtigen  Vorteils  der  vertragsmäßigen  Regelung
erreichen.
Ebenso  wie  durch  ihre  Dauer  können  die  Handelsverträge  auch  durch  ihren  Inhalt
die  zollpolitische  Autonomie  in  sehr  verschiedenem  Grade  beschränken.  Der  wichtigste
Anterschied  in  dieser  Beziehung  ist  der  zwischen  Meistbegünstigungsverträgen
und  Tarifverträgen.
Das  Wesen  der  Meistbegünstigungsverträge  oder  der  Meistbegünstigungsklausel
innerhalb  eines  .Handelsvertrags  besteht  darin,  daß  die  vertragenden  Staaten  sich  zusagen, ­
  ihre  Angehörigen,  Waren  und  Schiffe  gegenseitig  nicht  ungünstiger  behandeln  zu
wollen  als  diejenigen  dritter  Staaten.  Bei  reinen  Meistbegünstigungsverträgen
bleiben  die  kontrahierenden  Staaten  in  bezug  auf  die  Festsetzung  ihrer  Zollsätze  autonom;
sie  können  ihren  Zolltarif  beliebig  verändern,  nur  dürfen  sie  die  Waren  aus  dem  meistbegünstigten ­
  Staat  nicht  mit  höheren  Zöllen  belegen  als  diejenigen  aus  irgendwelchen
andern  Ländern.
Die  Ausdehnung  der  Meistbegünstigung  kann  mehr  oder  minder  beschränkt  sein.
Die  vor  1860  abgeschlossenen  Verträge  enthielten  meist  nur  eine  bedingte  Meistbegünstigung ­
  in  dem  Sinn,  daß  sich  die  Vertragsstaaten  nur  diejenigen  Begünstigungen
gegenüber  dritten  Staaten  ohne  weiteres  zusagten,  die  nicht  durch  ganz  bestimmte
Gegenleistungen  seitens  des  dritten  Staates  erkauft  würden.  In  diesem  Sinn  legen
die  Vereinigten  Staaten  bekanntlich  ihren  vielumstrittenen  Vertrag  init  dem  Deutschen
Zollverein  bezw.  mit  Preußen  aus.  —  Die  neueren  Meistbegünstigungsklauseln  sind
meist  unbedingt.  Die  meistbegünstigten  Staaten  werden  ohne  weiteres  aller  Vorteile
teilhaftig,  die  andern  Staaten  zugesichert  werden.  Wenn  z.  B.  Deutschland  mit
Argentinien  einen  Meistbegünstigungsvertrag  hat  und  es  schließt  mit  Rußland  einen
Tarifvertrag,  der  die  Zollsätze  Rußland  gegenüber  ermäßigt,  so  treten  diese  Ermäßigungen
ohne  weiteres  Argentinien  gegenüber  in  Kraft.  Argentinien  aber,  das  nur  Meistbcgünstigungsverträge
  und  keine  Tarifverträge  abgeschlossen  hat,  kann  seine  Zollsätze
beliebig  erhöhen,  ohne  daß  Deutschland  mit  Zollerhöhungen  antworten  kann.
In  Anbetracht  dieser  Tatsache  ist  es  erklärlich,  daß  vielfach  die  Mcistbegünstigungsverträge
  sehr  ungünstig  beurteilt,  und  daß  Anträge  auf  ihre  Kündigung  laut  werden.
Aber  es  wird  dabei  in  der  Regel  ein  wichtiger  Amstand  vergessen.  Bei  dem  deutschen
Handel  mit  Argentinien  und  andern  Ländern,  vor  allem  mit  den  Vereinigten  Staaten,
kommt  es  zwar  natürlich  auch  auf  die  absolute  Höhe  der  Zollsätze  an,  das  kann  nicht
bestritten  werden;  aber  noch  weit  mehr  kommt  es  darauf  an,  daß  Deutschland  nicht
mit  höheren  Zollsätzen  belastet  wird  als  die  übrigen  mit  ihm  konkurrierenden  Staaten.
Eine  Zollerhöhung  in  den  Vereinigten  Staaten  und  in  Argentinien  kann  den  deutschen
Export  dorthin  einschränken;  eine  sogenannte  differenzielle  Behandlung  der  deutschen  Einfuhr ­
  aber  müßte  den  deutschen  Export  vernichten  und  den  Absatzmarkt  den  Franzosen,
Engländern  usw.  ausliefern.  Also,  wenn  wir  auch  ein  großes  Interesse  an  niederen
Zollsätzen  für  unsre  Ausfuhrwaren  haben,  so  ist  unser  Interesse  an  gleichen  Zollsätzen
            
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