Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7. Die Begründung der Handelsverträge von 1891 durch die Regierung. 393 
Regel weit zurück. Gegenüber den Preisschwankungen, welche bei bestimmten warengattungen 
durch den Wechsel im Verhältnis von Angebot und Nachfrage oft binnen kurzer Zeit und bei 
geringer örtlicher Entfernung der Marktplätze voneinander bedingt werden, kann ein Zoll, der 
etwa 5—lo"/o vom wert der Ware beträgt, nur einen verhältnismäßig geringen Einfluß auf den 
Kaufpreis üben. Andere Momente, wie die Ungleichheiten der Frachtsätze bei den Differenzial 
tarifen der Eisenbahnen, wirken in dieser Beziehung viel einschneidender vermöge der Einfuhr 
prämie, die sie dem Anslande, oft zum vielfachen Betrage jedes vom Reich aufzulegenden Zolls, 
auf Kosten der deutschen Produktion gewähren " — G. M. 
7. Die Begründung der Handelsverträge von 1891 
durch die Negierung. 
Von Walter Loh. 
Lotz, Die Handelspolitik des Deutschen Reiches unter Graf Eaprivi und Fürst Hohenlohe 
(;8Y0—lIoo). In: Beiträge zur neuesten Handelspolitik Deutschlands, Herausgegeben vom 
Verein für Sozialpolitik. 3. Bd. Leipzig, Duncker & Humblot, lM- S. 85—8g. 
Die Lauptgesichtspunkte, welche bei der allgemeinen Beratung der drei Landels- 
vertrage mit Österreich-Nngarn, Italien und Belgien im Dezember 1891 und bei 
Beratung des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages im Januar 1892 geltend gemacht 
wurden, waren die folgenden: 
Teils in der gedruckten Denkschrift zu den Verträgen, teils in den Reden des 
Reichskanzlers v. Caprivi und des Staatssekretärs Frhr. v. Marschall ist zunächst mit 
Lebhaftigkeit betont, daß man an dem schutzzöllnerischen Standpunkte von 1879 fest 
halte. Der Reichskanzler v. Caprivi gebrauchte sogar eine Wendung, die an die Auf 
fassung zur Zeit des Merkantilsystems ebensosehr wie an ähnliche, 1879 von Fürst 
Bismarck gebrauchte Wendungen erinnerte, nämlich, daß zur Aufbesserung der um 
mehr als 800 Millionen Mark passiven Handelsbilanz Deutschlands eine Förderung 
der Warenausfuhr erforderlich sei. Er betonte die Notwendigkeit eines Zollschutzes 
für Getreide speziell vom militärischen Standpunkte aus. Frh. v. Marschall ver 
teidigte damals und später die Landelsvertragspolitik vornehmlich mit dem Argumente, 
daß es sich bei der Fürsorge für den Erport nur um eine Konsequenz des 1879 
proklamierten Schutzsystems handle. Es sei Pflicht, auch denjenigen Teil der nationalen 
Arbeit zu schützen, der für den Export geleistet werde. 
Dennoch hatte der freisinnige Abgeordnete Broemel nicht unrecht, wenn er nach 
der ersten großen Rede des Reichskanzlers für die Handelsverträge feststellte, die 
Regierung habe eine Reihe Bemerkungen gemacht, welche in ihrer Gesamtheit die 
schärfste, bitterste Kritik der bisherigen Zollpolitik enthielten. In der Regierungs- 
denkschrift war Deutschland als ein „Industriestaat ersten Ranges" bezeichnet, wogegen 
sofort Lerr v. Kardorff geltend machte, daß bisher das landwirtschaftliche Interesse 
offiziell als dasjenige bezeichnet worden sei, welches vor allen anderen in Deutschland 
Berücksichtigung verdiene. 
General v. Caprivi erklärte, 1887 bei Erhöhung des Getreidezolles auf 5 Mark 
sei der Bogen überspannt worden. Die hohen Getreidezölle hätten bei der Fehlernte 
des Jahres 1891 die Probe nicht bestanden; insbesondere sei es aber auch durch die 
bisherige Politik nicht gelungen, dem Osten die erhofften vollen Vorteile zuzuwenden. 
Es handle sich bei der Herabsetzung landwirtschaftlicher Zölle, die im österreichischen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.