Contents: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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der Gesamtheit geblieben ! . Von dieser Theorie aus rechtfertigte man 
auch das Eigentum des Staates auf die Bergwerksmineralien. Diese 
seien von den Grundeigentümern nicht mit erworben, sie seien herrenlos 
geblieben und, weil herrenlos, dem Staate gehörig 1 2 . 
„Certum est — sagt ein Jurist des vorigen Jahrhunderts 3 : 
plerasque res, quas publicas vocabant Romani, Germanos nostros 
vel principibus 'vel reipublicae attribuisse, ila ut usus non pateret 
singulis nisi eum concessissent principes, iivi qui praeerant rei 
publicae. Id sane verum est de fluminibus, portibus, iisque 
omnibus quae aSsarcoTa vocari solent, facile probatur. Reges sane 
Francorum sibi vindicabant jus piscandi in fluminibus, idque suam 
forestera vocabant, silvas majores seu forestas, metallifodinas .... 
Annehmbarer als die beiden bisher besprochenen Theorien über 
die Natur der regalen Mineralien dürfte die sein, daß die regalen 
Mineralien herrenlose Sachen sind, aber solche, welche dem staatlichen 
oder dem staatlich verliehenen Okkupationsrechte hingegeben sind. 
Hiernach würde an den regalen Mineralien, wenn sie vom Staate 
okkupiert werden, unmittelbar durch die Okkupation (Inbesitznahme) 
Eigentum erworben werden, während ein Dritter nur dann durch die 
Okkupation Eigentum erwerben kann, wenn die Verleihung des Okku 
pationsrechts an ihn von seiten des Staats vorhergegangen ist. In 
beiden Fällen kann das Eigentum nur so weit reichen, als die Mineralien 
tatsächlich in Besitz genommen sind. Der bloße Nachweis des Vor 
handenseins eines Minerals dürfte dagegen nicht ausreichen, um die 
ganze noch unbekannte und noch nicht einmal für den Finder überall 
zugängliche Lagerstätte in das Eigentum zu übertragen. 
Bei dieser Theorie gibt also die Verleihung des staatlichen 
Okkpuationsrechts dem Beliehenen nur ein Recht zur Okkupation, kein 
Eigentum. Die Annahme, daß durch die staatliche Verleihung des 
Okkupationsrechts in einem gewissen Grubenfelde ein Sacheigentum 
entsteht, würde bei der Windscheid-Gerberschen Theorie, worin dem 
letzteren beizustimmen sein dürfte, allerdings ein Gegenstück zum geistigen 
Eigentume sein. Auch das Bergregal kann dieser Theorie nicht als 
1 Hugo Grotius, de jure belli ac pacis lib. I, cap. i, § 6, lib. II, cap. 14, 
§§ 7 seq., Christian Wolf, Grundzüge des Natur- und Völkerrechts §§ 3ooff, 310, 311. 
2 S. den von Regnauld d’Epercy in der konstituierenden französischen National 
versammlung am 20. März 1791 abgestatteten Bericht (in der Zeitschrift für Berg 
recht Bd. I S. 604 ff.). 
3 Heineccius, Elementa juris Germanici tum veteris tum hodierni, Halae 
1736 lib. II, p. 369.
	        
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