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Die Vereinbarung, daß sich die Parteien in den aus solchen Verabredungen ent-
springenden Streitigkeiten dem Spruche eines Schiedsgerichtes unterwerfen, ist ungültig.
Auf die Geltendmachung dieser Ungültigkeit und auf das Betreten des Rechtsweges
kann nicht wirksam verzichtet werden.
Außerdem wurde noch im 8 5 folgende Stra fbestimmun g aufgenommen:
„Wer um das Zustandekommen, die Verbreitung, oder die zwangsweise Durchführung
einer der in den $8 1—31) bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Besitzer, Pächter,
Direktoren, Leiter und sonstige Bestellte von Fabriksunternehmungen, Agenten, Rüben-
einkäufer oder Produzenten von Zuckerrübe an der Ausführung ihres freien Entschlusses,
Rübe zu beziehen oder zu liefern, durch Mittel der Einschüchterung
(Verrufserklärung, Boykott usw.) oder durch Gewalt hindert oder zu hindern
versucht, ist, sofern nicht seine Handlung unter eine strengere Bestimmung des Straf-
gesetzes fällt, einer Übertretung schuldig und vom Gerichte mit Arrest in der Dauer
von 8 Tagen bis 3 Monaten oder an Geld bis zu zweitausend Kronen zu bestrafen.‘
Das Abgeordnetenhaus nahm diesen Gesetzentwurf an, ver-
schärfte ihn aber sehr wesentlich dadurch, daß die Rayonierungs-
vereinbarungen ausdrücklich als verboten erklärt wurden und daß
die Strafbestimmungen des 8 5 ausgedehnt wurden auf jeden, der
„sich durch eine der in den 88 ı—3 verbotenen Verabredungen
beim Einkaufe oder Verkaufe der Zuckerrübe zum Schaden des
anderen Vertragsteiles, sei es hinsichtlich des Preises oder der son-
stigen Vertragsbedingungen, wirtschaftliche Vorteile ver-
schafft, die bei freiem Wettbewerbe ausgeschlossen
wären“. Damit wäre also der Abschluß solcher Vereinbarungen
ohne weiteres zu einer strafrechtlich zu ahndenden Handlung ge-
stempelt worden. Zwischen Herrenhaus?) und Abgeordnetenhaus
konnte aber keine Übereinstimmung über den Gesetzentwurf erzielt
werden ?®), und somit ist das Gesetz nicht zustande gekommen.
Die Rayonierungsvereinbarungen sind später, wie noch darzu-
legen sein wird, in anderer Weise geändert worden,
Kontingentierung der Einkaufsmenge. Ihr Wesen besteht darin,
daß die insgesamt erhältliche Rohstoffmenge in einem bestimmten
Verhältnis auf die beteiligten Fabriken verteilt wird. Die einzelnen
1) 83 des Gesetzentwurfes enthielt eine Bestimmung über entsprechende Ver-
einbarungen der Rübeubauer: ‚‚Verabredungen zwischen den Produzenten von Zucker-
rüben, durch welche bestimmte Fabriksunternehmungen genötigt werden sollen, die
zur Zuckererzeugung nötige Rübe von einem bestimmten Rübenproduzenten oder einem
bestimmten Kreise von Rübenproduzenten oder außerhalb eines bestimmten Kreises
von Rübenproduzenten zu beziehen, haben keine rechtliche Wirkung.“
2) Die mit der Vorberatung des Gesetzentwurfes beauftragte Kommission des
Herrenhauses hat auch noch wieder eine Enquete veranstaltet. Vgl. Nr. 358 der Beilagen
zu den stenographischen Protokollen des Herrenhauses. XVII. Session 1906.
3) Vgl. dazu auch noch den Bericht des Zuckerausschusses des Abgeordneten-
hauses Nr. 2065 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen. XVII. Sess. 1906.