Object : Völkerrecht und Landesrecht

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bier, wie in allen derartigen Fällen handelt es sich nicht um
rechtsgeschäftliche oder ähnliche Beliebungen '), sondern um objektive
 Regelung, weil um Aenderung bestehenden objektiven
Rechts. ?)

(1.

Die Bildung der Völkerrechtssätze durch Vereinbarung scheint
nun eine Eigenthümlichkeit zu haben, die auf den ersten Blick
Befremden erregt. Ist denn nicht, könnte man sagen, Rechtsschöpfung
 stets Erklärung eines Willens? Kann also durch die
blosse Vereinbarung, die doch nur Bildung eines Gemeinwillens
bedeutet, jene Erklärung überflüssig gemacht werden? Wenn ein
Gesetz durch eine gesetzgebende Versammlung oder durch die
Vereinbarung mehrerer selbständiger Staatsorgane geschaffen wird,
so ist doch das Gesetz nicht sehon mit der Abstimmung inner-M.N.R.G.

 V. p. 415) und anderen, nach denen bei Verletzung einer Vertragsklausel
 der Geschädigte sein Retorsions- oder Repressalienrecht erst nach
iruchtlosen Einigungsversuchen ausüben darf, gehören hierher.
1) Der Gedanke, dass hier nur Vertragsschlüsse im Bereiche „dispositiven
 Rechts“ vorliegen, ist abzulehnen. Der Begriff des dispositiven Rechts
ist überhaupt meiner Ansicht nach für das Völkerrecht unbrauchbar, weil
hier die Rechtsunterworfenen stets zugleich die Qualität der einzigen Rechtswillensfaktoren
 besitzen.
2) Nicht hierher gehört der im Landesrecht wie im Völkerrecht häuäge
 Fall, dass ein Rechtssatz für bestimmte Zeit gelten solle, etwa die Verginbarung
 Preussens und Frankreichs zu Beginn des letzten Krieges, es sollcen
 die nicht ratificirten Bestimmungen der Zusatzartikel von 18568 zur Genfer
Konvention für die Dauer des Krieges angewendet werden (Lueder in HH
IV. S. 281, Note 5). Das ist nicht specielle, sondern generelle, nur in ihrer
Geltung zeitlich beschränkte Regelung. — Was bedeutet es, wenn zwei Staaten
in einem Schiedsvertrage zugleich die Regeln feststellen, nach denen ihr
Streit entschieden werden soll, ohne doch beiderseitig zuzugestehen, dass
diese Regeln zur Zeit des Geschehens der im Streite befangenen Thatsachen
bereits bindendes Recht für sie gewesen seien? Das wichtigste Beispiel sind
die berühmten drei „Rules“ des Vertrags von Washington zw. England u. d.
Vereinigt. Staaten v. S. Mai 1871 (M.N.R.G. XX. p. 698), Art. 6. Ist das
Vereinbarung eines Rechtssatzes für einen bestimmten Fall? Ich glaube,
man wird das bejahen müssen, obwohl ich zugebe, dass man zweifelhaft sein
kann. Die Frage wird vereinfacht, wenn, wie es in dem angeführten Beispiele
 zutrifft, die Kontrahenten zugleich beabsichtigen, die fraglichen
Regeln als Rechtssätze für die Zukunft einzuführen (Art. 6, letzter Absatz).
Dann haben wir es mit einer generellen Regelung zu thun, welcher eine auf
einen hestimmten Fall beschränkte rückwirkende Kraft beigelegt wird.
            
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