Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

50 Zweiter Teil. Landet. II. Der Landet im allgemeinen. 
5. Handel und Moral. 
Von Viktor Böhmert. 
Böhmert, Handelshochschulen. Dresden, V. D. Böhmert, ^97. S. 50—53. 
Man glaubt im Publikum vielfach, daß bei kaufmännischen Geschäften andere 
Grundsätze maßgebend und erlaubt seien als bei anderen Vertragsabschlüssen. Man 
hält es vielfach für zulässig, bei Landelsgeschäften seinen Kontrahenten oder Konkurrenten 
irrezuführen, um höhere als sachlich gerechtfertigte Gewinne einzuheimsen. 
Der Amerikaner verbindet mit dem Worte „smartness“ einen ganz besonderen 
Begriff erlaubter kaufmännischer Schlauheit und Geriebenheit. Auch der Deutsche glaubt 
mit den Worten: „Zn Geldgeschäften hört die Gemütlichkeit aus!" das herzlose Über 
vorteilen eines mit den Marktverhältnissen und Lerstellungskosten nicht vertrauten 
Kontrahenten ohne weiteres entschuldigen zu können. Ein richtiger Kaufmann muß im 
Gegenteil bei jedem Landelsgeschäfte immer zugleich Lerz und Kopf an der rechten 
Stelle behalten und jede Ausbeutung des Anverstandes, der Kurzsichtigkeit oder 
Ankenntnis zu vermeiden suchen. Die allgemeine sittliche Pflicht jedes Menschen besteht 
darin, wahrhaft und ehrlich zu sein und Treu und Glauben zu halten. Ein anständiger 
Kaufmann sollte bei jedem Geschäfte das Interesse beider Teile zu wahren suchen, 
um sich, unter Verachtung der augenblicklichen mühelosen Übervorteilung zufälliger 
Käufer, lieber dauernde Kunden zu verschaffen. Zn der guten soliden Bedienung der 
Abnehmer und in der dadurch bewirkten Förderung des Gesamtwohls der Mitwelt, in 
der Erzielung bescheidener Gewinne bei großen Amsätzen beruht das Geheimnis großer 
kaufmännischer Erfolge. Da dies dem Großbetriebe mit seinen Massenumsätzen, bei 
seiner größeren Ordnung, Regelmäßigkeit und dem raschen Ineinandergreifen aller 
Kräfte leichter gelingen wird als dem Kleinbetriebe, in welchem die Arbeitskräfte oft 
nicht einmal voll beschäftigt und ausgenutzt werden können, so hat der Großbetrieb auf 
vielen Gebieten auch die Zukunft für sich, wenn auch der Mittelbetrieb und Kleinbetrieb 
in zahlreichen Fällen immer noch ein befriedigendes Auskommen zu bieten vermag, 
insbesondere da, wo es auf die sorgfältige Auswahl und richtige Behandlung der 
Waren und fortgesetzte aufmerksame Bedienung fester Kunden ankommt. Der Klein 
händler kann aber ebenso wie der Großhändler heutzutage nur durch gesteigerte Leistungs 
fähigkeit und strenge Ehrbarkeit bleibende Erfolge erzielen. 
Die kaufmännische Ehrbarkeit oder Landclsmoral kann durch sehr verschiedene 
Täuschungen des öffentlichen und privaten Vertrauens verletzt werden. Es ist ein strafbares 
Vergehen, in öffentlichen Bekanntmachungen das Publikum durch den falschen Anschein 
eines besonders günstigen Angebots irrezuführen, ferner die Käufer kleiner Warenteile 
durch absichtlich herbeigeführte Irrtümer über die empfangenen Mengen zu täuschen, 
den Kredit eines Konkurrenten durch Ausstreuung falscher Behauptungen zu schädigen, 
durch täuschende Angaben die Verwechselung eines Erwerbsgeschäfts mit einem anderen 
zu veranlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die in einer Vertrauensstellung 
erlangt wurden, zum Nachteil des betreffenden Geschäfts an andere zu verraten oder 
zu diesem Verrat zu verführen oder diesen Verrat, nachdem man ihn erlangt hat, zu 
verwerten. Für alle diese Fälle des Vertrauensmißbrauchs hat das Gesetz zur 
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Scheidelinie zwischen erlaubten und 
strafbaren Landlungen zu ziehen gesucht. Andere Gesetze stellen zum Irrtum ver 
anlassende Warenbezeichnungen unter Strafe und regeln die Pflichten der Kaufleute 
bei der Aufbewahrung fremder Wertpapiere; ferner bezwecken sic, die im Börsenverkehr 
hervorgetretenen Mängel zu beseitigen und die Gläubiger gegenüber ihrem Gemein 
schuldner zu schützen. Man kann diese gesamte Gesetzgebung als einen Versuch 
bezeichnen, einer unmoralischen Geschäftsgebarung im Kaufmannsstande entgegenzuwirken.
	        
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