50 Zweiter Teil. Landet. II. Der Landet im allgemeinen.
5. Handel und Moral.
Von Viktor Böhmert.
Böhmert, Handelshochschulen. Dresden, V. D. Böhmert, ^97. S. 50—53.
Man glaubt im Publikum vielfach, daß bei kaufmännischen Geschäften andere
Grundsätze maßgebend und erlaubt seien als bei anderen Vertragsabschlüssen. Man
hält es vielfach für zulässig, bei Landelsgeschäften seinen Kontrahenten oder Konkurrenten
irrezuführen, um höhere als sachlich gerechtfertigte Gewinne einzuheimsen.
Der Amerikaner verbindet mit dem Worte „smartness“ einen ganz besonderen
Begriff erlaubter kaufmännischer Schlauheit und Geriebenheit. Auch der Deutsche glaubt
mit den Worten: „Zn Geldgeschäften hört die Gemütlichkeit aus!" das herzlose Über
vorteilen eines mit den Marktverhältnissen und Lerstellungskosten nicht vertrauten
Kontrahenten ohne weiteres entschuldigen zu können. Ein richtiger Kaufmann muß im
Gegenteil bei jedem Landelsgeschäfte immer zugleich Lerz und Kopf an der rechten
Stelle behalten und jede Ausbeutung des Anverstandes, der Kurzsichtigkeit oder
Ankenntnis zu vermeiden suchen. Die allgemeine sittliche Pflicht jedes Menschen besteht
darin, wahrhaft und ehrlich zu sein und Treu und Glauben zu halten. Ein anständiger
Kaufmann sollte bei jedem Geschäfte das Interesse beider Teile zu wahren suchen,
um sich, unter Verachtung der augenblicklichen mühelosen Übervorteilung zufälliger
Käufer, lieber dauernde Kunden zu verschaffen. Zn der guten soliden Bedienung der
Abnehmer und in der dadurch bewirkten Förderung des Gesamtwohls der Mitwelt, in
der Erzielung bescheidener Gewinne bei großen Amsätzen beruht das Geheimnis großer
kaufmännischer Erfolge. Da dies dem Großbetriebe mit seinen Massenumsätzen, bei
seiner größeren Ordnung, Regelmäßigkeit und dem raschen Ineinandergreifen aller
Kräfte leichter gelingen wird als dem Kleinbetriebe, in welchem die Arbeitskräfte oft
nicht einmal voll beschäftigt und ausgenutzt werden können, so hat der Großbetrieb auf
vielen Gebieten auch die Zukunft für sich, wenn auch der Mittelbetrieb und Kleinbetrieb
in zahlreichen Fällen immer noch ein befriedigendes Auskommen zu bieten vermag,
insbesondere da, wo es auf die sorgfältige Auswahl und richtige Behandlung der
Waren und fortgesetzte aufmerksame Bedienung fester Kunden ankommt. Der Klein
händler kann aber ebenso wie der Großhändler heutzutage nur durch gesteigerte Leistungs
fähigkeit und strenge Ehrbarkeit bleibende Erfolge erzielen.
Die kaufmännische Ehrbarkeit oder Landclsmoral kann durch sehr verschiedene
Täuschungen des öffentlichen und privaten Vertrauens verletzt werden. Es ist ein strafbares
Vergehen, in öffentlichen Bekanntmachungen das Publikum durch den falschen Anschein
eines besonders günstigen Angebots irrezuführen, ferner die Käufer kleiner Warenteile
durch absichtlich herbeigeführte Irrtümer über die empfangenen Mengen zu täuschen,
den Kredit eines Konkurrenten durch Ausstreuung falscher Behauptungen zu schädigen,
durch täuschende Angaben die Verwechselung eines Erwerbsgeschäfts mit einem anderen
zu veranlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die in einer Vertrauensstellung
erlangt wurden, zum Nachteil des betreffenden Geschäfts an andere zu verraten oder
zu diesem Verrat zu verführen oder diesen Verrat, nachdem man ihn erlangt hat, zu
verwerten. Für alle diese Fälle des Vertrauensmißbrauchs hat das Gesetz zur
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs eine Scheidelinie zwischen erlaubten und
strafbaren Landlungen zu ziehen gesucht. Andere Gesetze stellen zum Irrtum ver
anlassende Warenbezeichnungen unter Strafe und regeln die Pflichten der Kaufleute
bei der Aufbewahrung fremder Wertpapiere; ferner bezwecken sic, die im Börsenverkehr
hervorgetretenen Mängel zu beseitigen und die Gläubiger gegenüber ihrem Gemein
schuldner zu schützen. Man kann diese gesamte Gesetzgebung als einen Versuch
bezeichnen, einer unmoralischen Geschäftsgebarung im Kaufmannsstande entgegenzuwirken.