6. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 51
Aber damit ist die praktische Landelsmoral noch nicht erschöpft. Es ist eine gegen die
Landelsmoral verstoßende Ausplünderung der Konsumenten, wenn durch Spekulationen,
Ringe, Trusts planmäßig künstlicher Mangel an notwendigen Llnterhaltungsmitteln und
eine über die normalen Verhältnisse hinausgehende Steigerung der Preise herbeigeführt
wird. Ferner wird auch die regelmäßige Überschreitung einer Gewinngrenze zum
Schaden des Käufers vielen als ein Verstoß gegen die Äandelsmoral erscheinen.
Sodann dürste es sich empfehlen, bei Geschästsunternehmungen gewisse Grenzen in der
Benutzung fremder Kapitalien nicht zu überschreiten. Wie man bei Notenbanken eine
sogenannte Dritteldeckung für nötig hält, um Verlegenheiten und Störungen des
Kredits zu vermeiden, so ist es nach englischer Rechtsauffassung und Landelsmoral
überhaupt bedenklich, ein Geschäft mit mehr als zwei Drittel fremden Kapitals, also
mit weniger als ein Drittel eigener Einlage zu betteibcn, während es in Deutschland
oft vorkommt, daß das Verhältnis wie 9 : I ist. Es kann dadurch ein leichssinniger
gemeingefährlicher Mißbrauch des Kredits und eine Gefährdung der Güterproduktion
und des Absatzes herbeigeführt werden.
Es sind im vorstehenden nur einige wichtige Seiten der Äandelsmorallehre gestteift.
Die Geschäftswelt wird ihre idealen Berufsausgaben nur dann erfüllen, wenn sie ihre
Beziehungen zur Volks- und Menschheitsgcmeinschaft voll würdigt und das tägliche
Erwerbs- und Vcrkehrsleben mit edleren Anschauungen zu durchdringen sticht. Ins
besondere sollte der Landelsstand selbst gewisse Grenzen der Gewinnbercchnung und
Verwendung des Reingewinns ebenso für den eigenen Verbrauch, wie für die Ver
mehrung des eigenen Kapitals festzustellen suchen. England und Amerika zeigen uns
leuchtende Beispiele der Verwendung großer Verniögen für Bildungsanstalten und
gemeinnützige Zwecke. Es gibt auch in den großen deutschen Seeplätzen Lamburg,
Bremen, Lübeck, Stettin, Königsberg und Danzig, sowie in den großen Binnenplätzen
Berlin, Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg, Köln, Mannheim, Elberfeld-Barmen,
Krefeld, Essen, Leipzig, Dresden, Chemnitz, München, Nürnberg, Stuttgart und in
zahlreichen anderen mittleren und auch kleineren Plätzen viele christliche und jüdische
Firmen, welche sich mit einem Gewinn von 10°/« begnügen und Mehrgewinne über 10%
grundsätzlich oder gewohnheitsmäßig für gemeinnützige Zwecke opfern oder als Gewinn
anteile ihren Angestellten und Arbeitern zufließen lassen. Eine Verallgemeinerung
dieser Sitte würde die gesteigerte Genußsucht der bemittelten Stände einschränken, Zorn
und Neid der unbemittelten Klassen entwaffnen und drohenden stmsturzideen oder
Anfeindungen des Eigentums sicherer begegnen als verbietende Gesetze und administra
tive Beschränkungen des Vereinswesens. Non leges, sed mores! Die deutsche
Wissenschaft und Ethik muß von ihren Lochschulen aus solchen Umwandlungen der
geschäftlichen Sitten vorarbeiten.
6. Nationale und soziale Pflichten des Handels.
Von Richard Ehrenberg.
Lhrenberg, Der ssandel. svorträge.j Jena, Gustav Fischer, *897. S. 77—84.
Der Kaufmann ist nicht bloß Kaufmann, sondern auch Angehöriger eines Volkes
und der gesamten Kulturwelt; dieser Zugehörigkeit kann er sich nicht entäußern, ohne
Einbußen zu erleiden, die auf seine Berufstätigkeit eine unheilvolle Rückwirkung aus
üben müssen.
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