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6. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 51 
Aber damit ist die praktische Landelsmoral noch nicht erschöpft. Es ist eine gegen die 
Landelsmoral verstoßende Ausplünderung der Konsumenten, wenn durch Spekulationen, 
Ringe, Trusts planmäßig künstlicher Mangel an notwendigen Llnterhaltungsmitteln und 
eine über die normalen Verhältnisse hinausgehende Steigerung der Preise herbeigeführt 
wird. Ferner wird auch die regelmäßige Überschreitung einer Gewinngrenze zum 
Schaden des Käufers vielen als ein Verstoß gegen die Äandelsmoral erscheinen. 
Sodann dürste es sich empfehlen, bei Geschästsunternehmungen gewisse Grenzen in der 
Benutzung fremder Kapitalien nicht zu überschreiten. Wie man bei Notenbanken eine 
sogenannte Dritteldeckung für nötig hält, um Verlegenheiten und Störungen des 
Kredits zu vermeiden, so ist es nach englischer Rechtsauffassung und Landelsmoral 
überhaupt bedenklich, ein Geschäft mit mehr als zwei Drittel fremden Kapitals, also 
mit weniger als ein Drittel eigener Einlage zu betteibcn, während es in Deutschland 
oft vorkommt, daß das Verhältnis wie 9 : I ist. Es kann dadurch ein leichssinniger 
gemeingefährlicher Mißbrauch des Kredits und eine Gefährdung der Güterproduktion 
und des Absatzes herbeigeführt werden. 
Es sind im vorstehenden nur einige wichtige Seiten der Äandelsmorallehre gestteift. 
Die Geschäftswelt wird ihre idealen Berufsausgaben nur dann erfüllen, wenn sie ihre 
Beziehungen zur Volks- und Menschheitsgcmeinschaft voll würdigt und das tägliche 
Erwerbs- und Vcrkehrsleben mit edleren Anschauungen zu durchdringen sticht. Ins 
besondere sollte der Landelsstand selbst gewisse Grenzen der Gewinnbercchnung und 
Verwendung des Reingewinns ebenso für den eigenen Verbrauch, wie für die Ver 
mehrung des eigenen Kapitals festzustellen suchen. England und Amerika zeigen uns 
leuchtende Beispiele der Verwendung großer Verniögen für Bildungsanstalten und 
gemeinnützige Zwecke. Es gibt auch in den großen deutschen Seeplätzen Lamburg, 
Bremen, Lübeck, Stettin, Königsberg und Danzig, sowie in den großen Binnenplätzen 
Berlin, Frankfurt a. M., Breslau, Magdeburg, Köln, Mannheim, Elberfeld-Barmen, 
Krefeld, Essen, Leipzig, Dresden, Chemnitz, München, Nürnberg, Stuttgart und in 
zahlreichen anderen mittleren und auch kleineren Plätzen viele christliche und jüdische 
Firmen, welche sich mit einem Gewinn von 10°/« begnügen und Mehrgewinne über 10% 
grundsätzlich oder gewohnheitsmäßig für gemeinnützige Zwecke opfern oder als Gewinn 
anteile ihren Angestellten und Arbeitern zufließen lassen. Eine Verallgemeinerung 
dieser Sitte würde die gesteigerte Genußsucht der bemittelten Stände einschränken, Zorn 
und Neid der unbemittelten Klassen entwaffnen und drohenden stmsturzideen oder 
Anfeindungen des Eigentums sicherer begegnen als verbietende Gesetze und administra 
tive Beschränkungen des Vereinswesens. Non leges, sed mores! Die deutsche 
Wissenschaft und Ethik muß von ihren Lochschulen aus solchen Umwandlungen der 
geschäftlichen Sitten vorarbeiten. 
6. Nationale und soziale Pflichten des Handels. 
Von Richard Ehrenberg. 
Lhrenberg, Der ssandel. svorträge.j Jena, Gustav Fischer, *897. S. 77—84. 
Der Kaufmann ist nicht bloß Kaufmann, sondern auch Angehöriger eines Volkes 
und der gesamten Kulturwelt; dieser Zugehörigkeit kann er sich nicht entäußern, ohne 
Einbußen zu erleiden, die auf seine Berufstätigkeit eine unheilvolle Rückwirkung aus 
üben müssen. 
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