Full text : Die deutsche Volkswirthschaft und der Weltmarkt

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Marktes  für  ihr  Getreide  gebunden.  Andere  Staaten,  wie  Italien,
Oesterreich-Ungarn,  Holland  und  Belgien,  würden  durch  Zollerhöhungen
auf  allerlei  andere  landwirthschaftliche  Produkte  sehr  fühlbar  getroffen
werden.  Wenn  wir  auf  der  Grundlage  der  agrarischen  Forderungen
überhaupt  zu  Handelsverträgen  kommen,  was  noch  sehr  zu  bezweifeln
ist,  so  werden  jedenfalls  die  Vergünstigungen,  welche  das  Ausland
uns  zu  gewähren  bereit  ist,  sich  in  äusserst  engen  Grenzen  halten.
Sehr  wahrscheinlich  ist  aber,  dass  man  direkt  zu  Repressalien  greifen
wird,  welche  unserer  exportirenden  Industrie  den  Absatz  ins  Ausland
theils  erschweren,  theils  unmöglich  machen.
Aus  allen  diesen  Erwägungen  ergiebt  sich,  dass  der  geringe
Nutzen,  der  mit  einer  Erfüllung  der  agrarischen  Wünsche
bestenfalls  für  eine  kleine  Zahl  von  Interessenten  erzielt
werden  kann,  in  gar  keinem  Verhältniss  steht  zu  den
schweren  Gefahren,  welche  er  sowohl  für  die  grosse  Masse
der  Konsumenten  als  für  die  Entwicklung  unserer  heute
blühenden  Industrie,  Schifffahrt  und  Handel  mit  sich
bringt.  Aus  diesem  Grunde  muss  den  exorbitanten  Forderungen
der  Agrarier  gegenüber  mit  Entschiedenheit  daran  festgehalten
werden,  dass  der  gegenwärtige  Zustand  nicht  noch  mehr  verschlechtert ­
  wird.
Der  Zoll  auf  Brotgetreide,  der  erst  als  „Ordnungszoll“  in  Höhe
von  M.  1.—  eingeführt,  dann  auf  M.  3.—  erhöht  wurde,  beträgt  seit
1887  im  heutigen  deutschen  Generaltarif  bereits  den  hohen  Satz  von
M.  5.—,  das  bedeutet  ca.  ein  Drittel  des  Waarenwerthes.  Jede  Erhöhung ­
  dieses  Satzes,  die  unweigerlich  auch  eine  entsprechende
Erhöhung  des  Vertragssatz  es  nach  sich  ziehen  würde,  bedeutet  den
Umständen  nach  einen  schweren  Schlag  für  die  Industrie,  sowie  finden ­
  der  Zahl  nach  grösseren  Theil  der  deutschen  Landwirthe
selbst.
Die  Höhe  des  Vertragszolls  lässt  sich  —  auch  vom  Standpunkte
des  industriellen  Interesses  aus  —  im  Voraus  nicht  genau  fixiren,  da
sicherst  aus  den  Vertragsverhandlungen  selbst  ergeben  kann,  welcher
Zollsatz  den  Gegengeboten  des  Auslands  entsprechend  erscheint.
Wollte  man  also  heute  bereits  sich  auf  den  durch  die  vorigen  Handelsverträge ­
  normirten  Satz  von  3.50  M.  festlegen,  so  schüfe  man
damit  für  die  betr.  Artikel  den  Doppeltarif  mit  Maximal-  und  Minimal-Satz, ­
  gegen  dessen  Einführung  sich  die  weitesten  Interessenten-Resume.


            
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