Full text : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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eine  solche  frei  ist;  und  jedem  Mieter  wird  die  Achtsamkeit
im  Umgang  mit  Licht  und  Feuer  zur  Pflicht  gemacht.  Für
die  Benutzung  der  Waschküche  und  der  Badestube  werden
keinerlei  Abgaben  erhoben.
Durch  verschiedene  Bestimmungen  des  Vertrages  ist
dafür  gesorgt,  daß  die  Wohnung  in  gesundheitsmäßiger  Weise
benutzt  wird.  So  wird  der  Mieter  verpflichtet,  die  Wohnung
gehörig  lüften  und  heizen  zu  lassen.  Die  Abvermietung  einzelner ­
  Räume  ist  ihm  verboten  und  er  darf  ohne  Genehmigung
des  Vermieters  kein  Gewerbe  in  seiner  Wohnung  betreiben.
Für  die  Instandhaltung  der  Wohnung  hat  der  Mieter  zu
sorgen.  Er  muß  alle  notwendigen  Reparaturen  vornehmen  lassen.
Allerdings  kann  er  verlangen,  daß  ihm  die  Wohnung  in  brauchbarem ­
  Zustande  übergeben  wird.  Soweit  das  nicht  der  Fall  ist,
hat  er  das  Recht,  innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  dem  Einzuge  die
notwendigen  Ausbesserungen  von  dem  Vermieter  zu  verlangen.
Die  Mieten  der  sämtlichen  bis  zum  Jahre  1900  fertiggestellten ­
  Wohnungen  stellten  sich  einschließlich  sämtlicher
Nebenabgaben  für  Hausreinigung,  Beleuchtung  der  Treppen
und  Höfe  sowie  Müllabfuhr,  Schornsteinfegergeld,  Mitgebrauch
der  Waschküche,  Badeeinrichtung,  Kinderspielplätze,  Versammlungsräume ­
  usw.  wie  folgt:

Die  Wohnung  besteht  aus

Höhe  der  Jahresmiete

Anzahl  de:
Wohnunge:

;  Stuben
N*

Küche  g

,
V  orraum

Kl  os  et
\

PS

150  bis  200  M.  ...

5

1

i

i

i

i

i

200  bis  250  M.  .  .  .

40

1

i

i

i

i

i

250  bis  300  M.  .  .  .

59

1

i

i

i

i

i

250  bis  300  M.  .  .  .

93

2

i

i

i

i

i

300  bis  350  M.  .  .  .

68

2

i

i

i

i

i

350  bis  400  M.  ...

28

2

i

i

i

i

i

400  bis  450  M.  ...

14

2

i

i

i

i

i

450  bis  500  M.  ...

5

2

i

i

i

i

i

450  bis  500  M.  .  .  .

4

3

i

i

i

i

i

500  bis  550  M.  ...

6

3

i

i

i

i

i

550  bis  600  M.  .  .  .

3
325

3

i

i

i

i

i
            
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