Full text : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

68

sechsmonatliche  Kündigung  verlangen  kann  und  daß  er  erst
genötigt  ist,  nach  einem  halben  Jahre  die  ihm  anvertrauten
Gelder  auszuzahlen,  so  erscheint  es  nicht  wahrscheinlich,  daß
ihm  große  Yerlegenheiten  aus  einer  solchen  Kapitalanlage
erwachsen  können.  Bisher  sind  jedenfalls  derartige  Schwierigkeiten ­
  noch  nicht  vorgekommen.
VI.
Das  Mietsverhältnis.
Sobald  ein  Haus  fertiggestellt  ist  und  die  Wohnungen
vermietet  werden  können,  muß  der  Vorstand  jedem  Genossen
den  Tag  der  Vermietung  sowie  der  Besichtigung  der  Wohnungen ­
  und  die  Mietpreise  für  jede  einzelne  Wohnung  rechtzeitig ­
  mitteilen.  Damit  die  Genossen  ihre  bisher  inne  gehabten ­
  Wohnungen  kündigen  können,  wird  der  Tag  der  Vermietung ­
  so  gewählt,  daß  er  spätestens  ein  Vierteljahr  und
zwei  Wochen  vor  dem  Zuzugstermin  liegt.  In  jeder  Wohnung
wird  an  sichtbarer  Stelle  eine  Karte  ausgehängt,  auf  welcher
Nummer  und  jährlicher  Mietspreis  der  Wohnung  angegeben  sind.
Die  Vermietung  der  Wohnungen  geschieht  durch  Verlosung. ­
  Jeder  Genosse  enthält  für  jedes  Jahr  seiner  Mitgliedschaft ­
  ein  Los.  Diejenigen  Mitglieder,  welche  länger  als  fünf
Jahre  dem  Verein  angehören,  erhalten  für  jedes  weitere  Jahr
ihrer  Mitgliedschaft  zwei  Lose.  Ist  die  Frau  des  Bewerbers
auch  Mitglied,  so  werden  die  Lose  der  Frau  denjenigen  des
Mannes  hinzugerechnet.  Der  Mietsvertrag  wird  nur  mit  dem
Bewerber  abgeschlossen,  auf  den  das  Los  gefallen  ist.
In  bereits  bewohnten  Häusern  besorgt  der  Verwalter  die
Vermietung  oder  Verlosung  der  freiwerdenden  Wohnungen
nach  den  gleichen  Grundsätzen,  welche  für  die  neuen  Wohnungen ­
  gelten.  Es  werden  aber  nur  diejenigen  zur  Verlosung
eingeladen,  welche  sich  für  die  Art  der  zur  Verlosung  kommenden ­
  Wohnung  in  die  Bewerberliste  haben  eintragen  lassen.
Der  Verwalter  jedes  Hauses  hat  eine  Liste  zu  führen,  in
die  Buchnummer,  Name,  Stand  und  Wohnung  der  Bewerber,
sowie  die  Art  der  für  sie  in  Frage  kommenden  Wohnungen,
einzutragen  sind.  Für  diese  Eintragung  müssen  die  Bewerber
zur  Deckung  der  Unkosten  eine  Gebühr  von  50  Pf.  zahlen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.