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sechsmonatliche Kündigung verlangen kann und daß er erst
genötigt ist, nach einem halben Jahre die ihm anvertrauten
Gelder auszuzahlen, so erscheint es nicht wahrscheinlich, daß
ihm große Yerlegenheiten aus einer solchen Kapitalanlage
erwachsen können. Bisher sind jedenfalls derartige Schwierigkeiten
noch nicht vorgekommen.
VI.
Das Mietsverhältnis.
Sobald ein Haus fertiggestellt ist und die Wohnungen
vermietet werden können, muß der Vorstand jedem Genossen
den Tag der Vermietung sowie der Besichtigung der Wohnungen
und die Mietpreise für jede einzelne Wohnung rechtzeitig
mitteilen. Damit die Genossen ihre bisher inne gehabten
Wohnungen kündigen können, wird der Tag der Vermietung
so gewählt, daß er spätestens ein Vierteljahr und
zwei Wochen vor dem Zuzugstermin liegt. In jeder Wohnung
wird an sichtbarer Stelle eine Karte ausgehängt, auf welcher
Nummer und jährlicher Mietspreis der Wohnung angegeben sind.
Die Vermietung der Wohnungen geschieht durch Verlosung.
Jeder Genosse enthält für jedes Jahr seiner Mitgliedschaft
ein Los. Diejenigen Mitglieder, welche länger als fünf
Jahre dem Verein angehören, erhalten für jedes weitere Jahr
ihrer Mitgliedschaft zwei Lose. Ist die Frau des Bewerbers
auch Mitglied, so werden die Lose der Frau denjenigen des
Mannes hinzugerechnet. Der Mietsvertrag wird nur mit dem
Bewerber abgeschlossen, auf den das Los gefallen ist.
In bereits bewohnten Häusern besorgt der Verwalter die
Vermietung oder Verlosung der freiwerdenden Wohnungen
nach den gleichen Grundsätzen, welche für die neuen Wohnungen
gelten. Es werden aber nur diejenigen zur Verlosung
eingeladen, welche sich für die Art der zur Verlosung kommenden
Wohnung in die Bewerberliste haben eintragen lassen.
Der Verwalter jedes Hauses hat eine Liste zu führen, in
die Buchnummer, Name, Stand und Wohnung der Bewerber,
sowie die Art der für sie in Frage kommenden Wohnungen,
einzutragen sind. Für diese Eintragung müssen die Bewerber
zur Deckung der Unkosten eine Gebühr von 50 Pf. zahlen.