Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

114 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Zunächst wissen wir, daß die in den Tarifnormen fest 
gelegten Arbeitsbedingungen Minimalbedingungen sind'), 
wenn der Tarifvertrag selbst nicht ausdrücklich etwas anderes 
bestimmt. Der Tarifvertrag verwirklicht den Gedanken des 
kulturellen Minimums für die Lebensexistenz der Arbeiter. 
Es ist daher nach bestehendem Recht kein Zweifel daran mög 
lich, daß es den Parteien des Arbeitsvertrags tariflich erlaubt 
ist, solche Arbeitsverträge zu schließen, die günstigere Be 
dingungen enthalten, als die in den Tarifnormen festgelegten. 
So stehen denn auch in vielen Tarifgewerben die wirklich 
bezahlten Löhne oft über den Tariflöhnen. Darum enthält 
der unabdingbare Tarifvertrag keine Hemmung für den tüch 
tigen Arbeiter oder den wohltätigen Arbeitgeber. Was er 
hindert, ist das Sinken unter die allgemein anerkannte Norm 
des für das Leben Notwendigen. Er nivelliert nach unten, 
nicht nach oben. Diesem anerkannten Wesen des Tarif 
vertrags gegenüber wird sich die Gesetzgebung darauf be 
schränken können, die Zulässigkeit der „günstigere Arbeits 
bedingungen" enthaltenden Abreden bestimmt zu formulieren. 
Sie wird, hier dem Vorbild des ungarischen Entwurfs (§ 713) 
folgend, aussprechen, was unter den günstigeren Arbeits 
bedingungen zu verstehen ist, die vereinbart werden dürfen, 
nämlich höherer Lohn, geringere Arbeitsleistung, einschließlich 
geringerer Arbeitszeit, erhöhte Fürsorge. Ein solcher Aus 
spruch ist notwendig, weil sonst Zweifel entstehen könnten, 
ob etwa auch eine im Tarif ausbedungene Kündigungsfrist 
zu den abänderbaren Minimalbedingungen gehört, was be 
denklich wäre, weil man nicht weiß, ob tatsächlich die Aus 
bedingung einer längeren oder kürzeren Kündigungsfrist im 
Einzelfall eine günstigere Arbeitsbedingung ist. 
Im übrigen erkennen wir an, daß unter Umständen eine 
Abweichung von der Tarifnorm auch nach unten geboten sein 
kann. Man denke an technische Veränderungen des Betriebs, 
auf die die Tarifnormen nicht zugeschnitten sind, an Maß- 
Vertrag II S. 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.