114 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Zunächst wissen wir, daß die in den Tarifnormen fest
gelegten Arbeitsbedingungen Minimalbedingungen sind'),
wenn der Tarifvertrag selbst nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt. Der Tarifvertrag verwirklicht den Gedanken des
kulturellen Minimums für die Lebensexistenz der Arbeiter.
Es ist daher nach bestehendem Recht kein Zweifel daran mög
lich, daß es den Parteien des Arbeitsvertrags tariflich erlaubt
ist, solche Arbeitsverträge zu schließen, die günstigere Be
dingungen enthalten, als die in den Tarifnormen festgelegten.
So stehen denn auch in vielen Tarifgewerben die wirklich
bezahlten Löhne oft über den Tariflöhnen. Darum enthält
der unabdingbare Tarifvertrag keine Hemmung für den tüch
tigen Arbeiter oder den wohltätigen Arbeitgeber. Was er
hindert, ist das Sinken unter die allgemein anerkannte Norm
des für das Leben Notwendigen. Er nivelliert nach unten,
nicht nach oben. Diesem anerkannten Wesen des Tarif
vertrags gegenüber wird sich die Gesetzgebung darauf be
schränken können, die Zulässigkeit der „günstigere Arbeits
bedingungen" enthaltenden Abreden bestimmt zu formulieren.
Sie wird, hier dem Vorbild des ungarischen Entwurfs (§ 713)
folgend, aussprechen, was unter den günstigeren Arbeits
bedingungen zu verstehen ist, die vereinbart werden dürfen,
nämlich höherer Lohn, geringere Arbeitsleistung, einschließlich
geringerer Arbeitszeit, erhöhte Fürsorge. Ein solcher Aus
spruch ist notwendig, weil sonst Zweifel entstehen könnten,
ob etwa auch eine im Tarif ausbedungene Kündigungsfrist
zu den abänderbaren Minimalbedingungen gehört, was be
denklich wäre, weil man nicht weiß, ob tatsächlich die Aus
bedingung einer längeren oder kürzeren Kündigungsfrist im
Einzelfall eine günstigere Arbeitsbedingung ist.
Im übrigen erkennen wir an, daß unter Umständen eine
Abweichung von der Tarifnorm auch nach unten geboten sein
kann. Man denke an technische Veränderungen des Betriebs,
auf die die Tarifnormen nicht zugeschnitten sind, an Maß-
Vertrag II S. 60.