Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
selbe wird für jede Abänderung des Tarifvertrags gelten 
muffen. In den Formalien noch weiterzugehen, liegt keine 
Veranlassung vor. Namentlich besteht kein Bedürfnis zur 
Führung eines Tarisregisters, ähnlich dem Handelsregister, 
Güterrechtsregister usw., wie dies der 29. deutsche Juristentag 
gefordert hat'). Denn es muß als Grundsatz auch für die 
formelle Behandlung des Tarifvertragsrechts gelten, daß die 
Beteiligten rechtlich so wenig, wie möglich, belastet werden 
dürfen und jeder überflüssige Zwang vermieden werden muß. 
2. 
Was den Inhalt des Tarifvertrags anlangt, so ist 
die Hauptfrage, ob gesetzliche Vorschriften darüber bestehen 
sollen, was ein Tarifvertrag enthalten müsse und was er 
nicht enthalten dürfe. Wir halten jede gesetzliche Einschnürung 
und Bevormundung der inhaltlichen Entwicklung der Tarif 
verträge für bedenklich und lehnen sie ab. Das Bedeutsame 
der bisherigen Tarifentwicklung liegt gerade darin, daß sie 
sich frei nach ihren Bedürfnissen entfalten konnte, ohne an 
eine gesetzliche Schablone gebunden zu sein. Auf diese innere 
Triebkraft des Tarifvertrags darf nicht der Reif des Gesetzes 
fallen. Nach wie vor muß es den Vertragsparteien überlassen 
bleiben, was sie den tariflichen Beziehungen unterwerfen und 
und was sie von ihnen freihalten wollen. Negativ ist schon 
an sich durch das allgemeine bürgerliche Recht eine Grenze 
gezogen, indem der Inhalt des Tarifvertrags weder gegen 
die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen 
darf. Positiv ergibt sich die Grenze aus dem herkömmlichen 
Begriff des Tarifvertrags, der durch die Praxis feine weitere 
Ausprägung finden kann^). Diese beweglichen Momente 
>) 29. DJT. V S. 19, 20 unter 3 c. 
2 ) Diesem Vertrauen hat gelegentlich — wenigstens für das geltende 
Recht — Staatssekretär Dr. Delbrück Ausdruck gegeben (Verh. des Deut 
schen Reichstags 1911, S. 5387): „Ich persönlich bin der Ansicht, daß auch 
beim jetzigen Zustand die Judikatur der Gerichte hinreichen wird, eventuell 
festzustellen, was in einem Tarifverträge stehen darf, weil es mit den guten
	        
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