Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
des Verhaltens der Vertragsparteien liegen, keinen Einfluß 
auf das Schicksal des Tarifvertrags gestatten dürfen. Soweit 
sachliche Notwendigkeiten für eine Abänderung der Tarif 
normen aus solchen Gründen in Einzelfällen vorliegen, kann 
auf andere Weise Vorsorge getroffen werden (vgl. S. 114,115). 
Dagegen wird die Gesetzgebung, wenn sie die Beständigkeit 
des Tarifvertrags aufrecht erhalten und allen berechtigten 
Interessen Rechnung tragen will, eine Auflösung des Tarif 
vertrags aus wichtigem Grunde zulassen können, wenn im 
Hinblick auf den Tarifvertrag ein Verhalten der Vertrags 
parteien vorliegt, das den Vertragszweck erheblich gefährdet 
oder vereitelt. Dieses Verhalten kann schuldhaft fein, wenn 
z. B. eine Vertragspartei den Arbeitsfrieden bricht oder un 
gehorsam ist. Es kann aber auch in einer rechtmäßigen 
Jnteresfenwahrnehmung durch eine Vertragspartei liegen, 
ohne schuldhaft zu sein, wenn z. B. bei einem mehrgliedrigen 
Tarifvertrag eine Vertragspartei durch Kündigung ausscheidet 
(vgl. S. 86)i), oder aber von einer Vertragspartei Kampf 
handlungen gegen den Tarifvertrag vorgenommen werden, 
die an sich erlaubt sind (S. 139 ff.). In all diesen Fällen 
kann eine solche Einwirkung auf den Tarifvertrag stattfinden, 
daß dem andern Vertragsteil, gegen den jenes Verhalten ge 
richtet ist, eine Fortsetzung des Tarifvertrags nicht zugemutet 
werden kann. Die Auflösung des Tarifvertrags ist dann das 
unentbehrliche Ventil für die Beseitigung unhaltbarer Zu 
stände. Man wird die richtige Form für diese Auflösung am 
besten nicht in der Zulassung eines Kündigungsrechts, sondern 
in der Begründung eines Anspruchs auf Auflösung durch 
gerichtliche Entscheidung, analog dem § 133 HGB., finden, 
sodaß erst durch Urteil die endgültige Auflösung des Tarif 
vertrags herbeigeführt wird. 
Im übrigen wirken auf den Tarifvertrag alle Endigungs 
gründe ein, die das allgemeine bürgerliche Recht für die Auf- 
tz Auf diesen Fall nimmt ausdrücklich der schwedische Regierungs 
entwurf, § 12, in interessanter Weise Bezug.
	        
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