Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

124 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts. 
zuerkennen *) und, wenn mehrere an solchem Schuldverhältnis 
beteiligt sind, unter entsprechender Anwendung des § 723 
BGB. in derselben Weise seine Auflösung zuzulassen. Nament 
lich das Reichsgerichts hat den Grundsatz ausgesprochen, es 
ergebe sich aus §§ 92, 133 HGB., §§ 626, 723 BGB. als ein 
allgemeiner Rechtsgrundsatz, „daß bei Rechtsverhältnissen von 
längerer Dauer, die ein persönliches Zusammenarbeiten der 
Beteiligten und daher ein gutes Einvernehmen erfordern, 
beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Auf 
kündigung erfolgen kann" 3 ). Dieser Grundsatz ist haupt 
sächlich im Anschluß an Kartellvereinbarungen ausgesprochen 
worden 4 * 6 ) und dürfte wohl ohne weiteres auch auf Tarif 
verträge anwendbar sein. Die bisherigen gesetzgeberischen 
Versuche auf dem Gebiete des Tarifvertrags haben denn auch 
zum Teil aus besonderen Gründen eine außerordentliche Aus 
lösung des Tarifvertrags zugelassen. 
Indessen zeigen gerade diese Versuche, daß große Vorsicht 
geboten ist, wenn eine solche Auflösung ins Auge gefaßt wird. 
Denn wenn z. B. Rosenthal in seinem Entwurf (§ 15) B ) 
der Tarifbehörde die Befugnis zuschreibt, bei wesentlicher Ver 
änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei 
erheblicher Änderung der Marktlage, die Aufhebung des Tarif 
vertrags vor Ablauf der Vertragsdauer auszusprechen, so 
wird durch eine solche Bestimmung der Sinn des Tarif 
vertrags, der gerade die Lohn- und Arbeitsbedingungen von 
dem Wechsel der Konjunktur unabhängig machen soll, ver 
dunkelt. Die Gesetzgebung wird Umständen, die außerhalb 
i) Gierte, Dauernde Schuldverhältnisse, Jherings Jahrb., II. F., 
Bd. 28, S. 391. 
-) RG. 78 S. 389 Nr. 88; dazu 65 S. 38 Nr. 11; 53 S. 19 ff., 22 
Nr. 6. 
s ) RG. 78 S. 389. 
4 ) Flechtheim, Die rechtliche Organisation der Kartelle, 1912, S. 90, 
138, 140. 
6 ) @. auch ungarischer Gesetzentwurf § 709 Abs. 2; Entwurf 
Sulzer-Lotmar IX Ziff. 4.
	        
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