Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 1Z5 
4. 
Die Eingliederung der Verbandsgewalt der Vertrags 
organisationen in das System des Tarifschutzes setzt eine 
rechtliche Ordnung der Selbstexekution voraus, die ihr 
Wirken sichert und ihre Mittel berechenbar macht. 
Es müssen die Voraussetzungen feststehen, die zu einer 
Selbstexekution führen können. 
Aus ihnen ergibt sich das Recht und die Pflicht zur 
Selbstexekution. 
Diese Ordnung muß aber auch die Grenzen erkennen 
lassen, die der Selbstexekution ihrer Natur nach gezogen sind. 
Sie kann nur soweit reichen, als die Verbandsgewalt der 
Vertragsorganisationen reicht. Dieser Verbandsgewalt unter 
worfen sind nur die organisierten Vertragsmitglieder. Die 
Selbstexekution als Form des Tarifschutzes kann deswegen 
den Vertragsparteien selbst und den unorganisierten Vertrags 
mitgliedern gegenüber nicht in Frage kommen. Für sie ist 
die Frage des Tarifschutzes besonders zu prüfen. 
In jedem Falle bedarf der Tarifschutz, ob er im Wege 
der Selbstexekution durchführbar ist oder nicht, der Tarif- 
behörden, die ihm dienen. — 
Das sind die Hauptgesichtspunkte, nach denen sich die 
folgende Untersuchung richtet. 
II. Die rechtliche Ordnung der Selbstexekution. 
A. Voraussetzungen. 
Die allgemeine Voraussetzung der Selbstexekution ist die 
Tarisverletzung. Eine solche kann von Vertragsparteien 
oder Vertragsmitgliedern ausgehen. Für die Selbstexekution 
kommen nur diejenigen Tarifverletzungen in Betracht, die 
von organisierten Vertragsmitgliedern begangen 
werden. Denn nur diese unterliegen, wenn man nicht an 
eine künstliche Erstreckung der Verbandsgewalt über den Be
	        
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