Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 175 
einer etwaigen Beweisaufnahme für hinreichend geklärt er 
achtet wird. Erfahrungen, die zum Teil auf Grund der 
Bekanntmachung des Bundesrats zur Entlastung der Gerichte 
vom 9. September 1915 im Kriege gemacht worden sind, 
können so weiterhin nutzbar gemacht werden. 
Daß im übrigen der Beschleunigung auch eine wesent 
liche Verbilligung des Verfahrens entsprechen muß, bedarf 
keiner weiteren Begründung. — 
Dazu kommen zwei weitere Punkte, die für das Ver 
fahren in Tarifsachen von besonderer Bedeutung sind. Der 
eine betrifft die Beiladung, der andere die Rechtsmittel 
einlegung von Amts wegen. Sie können Vorbildern ent 
nommen werden, die wir in den Verwaltungsgesetzen finden 
(§§ 70, 82, 93, 123 des preußischen Gesetzes vom 30. Juli 1883 
über die allgemeine Landesverwaltung) *). 
Das Bedürfnis nach einer Beiladung^) auch solcher Per 
sonen zu einem Rechtsstreit, die nicht Parteien sind, ergibt 
sich aus der Struktur des Tarifrechts. Danach werden die 
Ansprüche der organisierten Vertragsmitglieder durch ihre 
Vertragsorganisation, der nicht organisierten Vertragsmit 
glieder durch den Tarifanwalt geltend gemacht (S. 94 ff.). Es 
empfiehlt sich deswegen, den einzelnen die Möglichkeit zu er 
öffnen, an den Prozessen teilzunehmen, die ihre Interessen 
berühren. Sie können dann wenigstens auf die Art ihrer 
Wahrnehmung einwirken. 
Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen kann in der 
Weise geregelt werden, daß der Vorsitzende des Gerichts im 
Tarifinteresse berechtigt wird, von sich aus Rechtsmittel zu 
ergreifen. Um die Gründe für die Errichtung eines solchen 
i) Vgl. dazu analoge Einrichtungen des englisch-schottischen Rechts über 
die Befugnis der unteren Gerichte, den höheren von sich aus Fälle zur 
Entscheidung vorzulegen; Adickes, Grundlinien durchgreifender Justiz 
reform, 1906, S. 97 und 98, 
-) Über ihr Wesen nach bestehendem Verwaltungsrecht unterrichtet 
Friedrichs, Das Landesverwaltungsgesetz, 1910, S. ISO zu § 70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.