Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 17 7 
Vertragsausschüsse, die die Verträge erneuern sollen, durch 
die hier ins Auge gefaßte Behördenorganisation in keiner 
Weise berührt. 
Nur soweit die Tarifparteien die den Tarifbehörden über 
wiesenen Aufgaben vereinbarungsgemäß errichteten Vertrags 
stellen übertragen wollen, entsteht die Frage, ob das Recht 
eine volle Freiheit des Vertragswillens zulassen soll oder 
nicht. Man wird die Frage bejahen können und so auch 
hierin den grundsätzlich subsidiären Charakter des Tarif 
rechts hochhalten. Danach könnten nach künftigem Recht 
die Vertragsparteien an Stelle der gesetzlich vorzusehenden 
Tarisbehörden Vertragsstellen errichten, die deren Funktionen 
ausführen sollen. Schrankenlos wird allerdings diese Frei 
heit nicht sein können. Zunächst werden bestimmte Angelegen 
heiten, die den Tarifbehörden zugewiesen sind, der freien 
Selbstbestimmung entzogen werden müssen. Es sind die 
jenigen Angelegenheiten, die sich auf die Überwachung der 
Berufsvereine und des Tarifvertrags, auf die Ernennung und 
Überwachung des Tarifanwalts beziehen. Im übrigen wird 
der Staat dafür zu sorgen haben, daß, wenn eine Partei 
vereinbarung stattfindet, die Unparteilichkeit der Vertrags 
stellen gewahrt ist. Eine solche Gewähr kann durch die all 
gemeine Anwendung des § 6 des Gewerbegerichtsgesetzes, 
wonach bei Schiedsverträgen, welche die Zuständigkeit des 
Gewerbegerichts ausschließen sollen, Arbeitgeber und Arbeit 
nehmer in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken 
haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines be 
teiligten Arbeitgebers noch Arbeitnehmer ist, gegeben werden. 
Schließlich kann sich der Staat weder des Rechts auf eine 
gewisse Nachprüfung der Tätigkeit jener Vertragsstellen be 
geben, noch ihnen unmittelbar einen Vollstreckungszwang 
übertragen. Damit verhütet er Mißbrauch und Willkür. Die 
Grundlage für eine solche Nachprüfung findet er in den Be 
stimmungen vvrgezeichnet, welche die Zivilprozeßordnung über 
das schiedsrichterliche Verfahren enthält. Das neue Recht 
Sinz heim er, Ein Arbeitslarifgesetz. 12
	        
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