Zweiter Abschnitt. Die Selbstexekution des Tarifvertrags. 17 7
Vertragsausschüsse, die die Verträge erneuern sollen, durch
die hier ins Auge gefaßte Behördenorganisation in keiner
Weise berührt.
Nur soweit die Tarifparteien die den Tarifbehörden über
wiesenen Aufgaben vereinbarungsgemäß errichteten Vertrags
stellen übertragen wollen, entsteht die Frage, ob das Recht
eine volle Freiheit des Vertragswillens zulassen soll oder
nicht. Man wird die Frage bejahen können und so auch
hierin den grundsätzlich subsidiären Charakter des Tarif
rechts hochhalten. Danach könnten nach künftigem Recht
die Vertragsparteien an Stelle der gesetzlich vorzusehenden
Tarisbehörden Vertragsstellen errichten, die deren Funktionen
ausführen sollen. Schrankenlos wird allerdings diese Frei
heit nicht sein können. Zunächst werden bestimmte Angelegen
heiten, die den Tarifbehörden zugewiesen sind, der freien
Selbstbestimmung entzogen werden müssen. Es sind die
jenigen Angelegenheiten, die sich auf die Überwachung der
Berufsvereine und des Tarifvertrags, auf die Ernennung und
Überwachung des Tarifanwalts beziehen. Im übrigen wird
der Staat dafür zu sorgen haben, daß, wenn eine Partei
vereinbarung stattfindet, die Unparteilichkeit der Vertrags
stellen gewahrt ist. Eine solche Gewähr kann durch die all
gemeine Anwendung des § 6 des Gewerbegerichtsgesetzes,
wonach bei Schiedsverträgen, welche die Zuständigkeit des
Gewerbegerichts ausschließen sollen, Arbeitgeber und Arbeit
nehmer in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mitzuwirken
haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines be
teiligten Arbeitgebers noch Arbeitnehmer ist, gegeben werden.
Schließlich kann sich der Staat weder des Rechts auf eine
gewisse Nachprüfung der Tätigkeit jener Vertragsstellen be
geben, noch ihnen unmittelbar einen Vollstreckungszwang
übertragen. Damit verhütet er Mißbrauch und Willkür. Die
Grundlage für eine solche Nachprüfung findet er in den Be
stimmungen vvrgezeichnet, welche die Zivilprozeßordnung über
das schiedsrichterliche Verfahren enthält. Das neue Recht
Sinz heim er, Ein Arbeitslarifgesetz. 12