Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Soziale Selbstbestimmung im Recht. 
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darin, daß sie die Ausgestaltung der individuellen Lebens 
verhältnisse nicht als eine individuelle Lebensangelegenheit 
der daran Beteiligten ansieht, sondern als eine soziale Lebens 
angelegenheit. Die individuellen Willensäußerungen sind 
nur scheinbar freie Lebensäußerungen. In Wirklichkeit sind 
sie der Ausdruck sozialer Kräfte, denen sich der einzelne nicht 
entziehen kann. So sind insbesondere auch die Arbeits 
bedingungen eines Betriebes abhängig von den Arbeits 
bedingungen der anderen Betriebe im Gewerbe oder gar in 
der gesamten Volkswirtschaft. Auch nicht der beste Wille kann 
diese Seite der sozialen Abhängigkeit der individuellen Arbeits 
bedingungen ausschalten, denn sie ist zwingende Tatsache. 
Arbeitsbedingungen können deswegen nur dann wirksam be 
einflußt werden, wenn eine Normierung der gesellschaftlichen 
Bedingungen, von denen sie abhängen, erstrebt wird. Dies 
ist nur im Wege der sozialen Selbstbestimmung möglich, die 
eine eiilheitliche Normierung der Arbeitsbedingungen nicht 
nur in Betrieben, sondern auch in den einzelnen Gewerben, 
vielleicht gar in der ganzen Volkswirtschaft erstrebt und er 
streben kann. Die Entwicklung der einzelnen Tarifverträge 
zeigt deutlich dieses Streben der sozialen Selbstbestimmung 
nach der Herrschaft über die gesellschaftlichen Grundbedingungen 
der Arbeitsverhältnisse. Sie zielen immer mehr auf eine 
einheitliche Normierung aller Arbeitsverhältnisse in einem 
Gewerbe ab. Überblicken wir diese Entwicklung, so tritt der 
Gedanke immer näher, schließlich über die Gewerbe selbst 
tariflich hinauszustreben und überhaupt das Verhältnis von 
Kapital und Arbeit, wenigstens in der Volkswirtschaft eines 
Staates oder Staatenverbandes, einer einheitlichen Nor 
mierung zuzuführen. Dies aber ist der Gedanke des so 
zialen Parlamentarismus, den wir von dem Bilde 
der sozialen Selbstbestimmung int Recht sich abheben sehen. 
Die Willensbildung in den ökonomisch-sozialen Verhältnissen 
trennt sich von der staatlichen Willensbildung und treibt zu 
einer Organisation, die ihre eigenen Normen sucht.
	        
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