Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
Von den Beisitzern sind zwei Gewerbe- nnd Kaufmanns- 
gerichtsvorsitzende und zwei je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 
8 67. 
Die Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzenden und 
ihre Vertreter werden aus den Kreisen der Vorsitzenden in 
den Oberlandesgerichtsbezirken, denen die zu besetzenden 
Kammern angehören, ernannt. 
Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Vertreter 
werden von den Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeisitzern der 
Gewerbe- und Kaufmannsgerichte desselben Oberlandes 
gerichtsbezirks aus ihrem Kreise gewählt. 
Die Ernennung und Wahl erfolgen auf die Dauer von 
drei Jahren. Eine wiederholte Ernennung und Wahl ist 
zulässig. 
Die Landesjustizverwaltung bestimmt für jedes Landgericht 
die erforderliche Zahl der Beisitzer und ihrer Vertreter. 
8 68. 
Das Reichsgericht ist Revisions- und Beschwerdegericht. 
Zur Beratung der Tarifsachen werden Senate für Tarif 
sachen gebildet, deren Zahl der Reichskanzler bestimmt. 
8 69. 
Die Senate für Tarifsachen sind ausschließlich zuständig. 
§ 65 Absatz 2 gilt entsprechend. 
8 70. 
Die Senate für Tarifsachen bestehen aus einem Senats 
präsidenten am Reichsgericht als Vorsitzenden und zwei Reichs 
gerichtsräten, ferner aus acht Beisitzern. 
Beisitzer sind: 
1. zwei Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsvorsitzende. 
2. je ein Vertreter tariffähiger Berufsvereine der Arbeit 
geber und Arbeitnehmer, 
3. je ein Arbeitgeber und Arbeitnehnier, 
4. zwei weitere Personen mit oder ohne Beamtenstellung
	        
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