Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Dritter Abschnitt. Schlußbestinimungen. 
237 
IV. Die Gebühren der Rechtsanwälte. 
8 106. 
Die Vergütung für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte 
in Tarifsachen bestimmt sich nach einer Gebührenordnung, die 
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes 
rats erlassen wird. 
v. Parteivereinbarungen. S. 176 ff. 
8 107. 
Auf Verträge, welche die Entscheidung von Tarifstreitig 
keiten besonderen Vertragsstellen zuweisen (Schiedsverträge), 
finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das 
schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung. 
Das dort zuständige Gericht ist die Tarifbehörde. 
8 108. 
Auf Verträge, welche die Vornahme des Tarifzwangs und 
der Tarifverwaltung besonderen Vertragsstellen zuweisen, 
finden die Bestimmungen über das schiedsrichterliche Ver 
fahren der Zivilprozeßordnung und der 88 09 und 103 dieses 
Gesetzes entsprechende Anwendung. 
Das zuständige Gericht ist die Tarifbehörde. 
Die Tarifbehörde entscheidet im Beschlußverfahren auf 
Antrag. 
Der Antrag auf Vollstreckung wird durch den Vorsitzenden 
der Vertragsstelle gestellt. 
Auf das Verfahren vor der Tarifbehörde finden die Vor 
schriften der KZ 98, 100—102, 104, 105 Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 109. 
Dieses Gesetz findet auch auf solche Tarifverträge An 
wendung, die vor feinem Inkrafttreten abgeschlossen worden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.