Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu 
bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
8 100. 
Die weitere Beschwerde ist zulässig, wenn die Voraus 
setzungen einer Revision nach § 96 dieses Gesetzes vor 
handen sind. 
Die Beschwerdeschrift muß nicht von einem Rechtsanwalt 
unterzeichnet sein. 
tz 97 Absatz 2 gilt entsprechend. 
8 101- 
Die Beschwerde steht stets auch der Vertragsorganisation 
zu, wenn ein Mitglied durch die angefochtene Entscheidung 
betroffen ist. 
8 102. 
Die Frist für die sofortige Beschwerde beträgt eine Woche. 
ß 103. 
Soweit die Rechtsgiltigkeit von Erklärungen davon ab 
hängt, daß sie der Tarifbehörde gegenüber abgegeben werden 
müssen, gilt die Erklärung als abgegeben, wenn sie bei der 
Tarifbehörde schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers erklärt worden ist. 
Die Unzuständigkeit der Tarifbehörde hat auf die Rechts 
giltigkeit der Erklärung keinen Einfluß. 
Die unzuständige Behörde hat die Erklärung unverzüg 
lich an die zuständige Behörde weiterzugeben. 
8 104. 
Die Gebühren des Verfahrens werden durch die Kaiser 
liche Verordnung über den Geschäftsgang und das Verfahren 
der Tarifbehörden festgesetzt. Die Höchstgebühr beträgt für die 
erste Instanz zehn Mark, für die höherenJnstanzen dreißig Mark. 
8 105. 
Die Kosten und Strafen werden im Verwaltungszwangs 
verfahren beigetrieben.
	        
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