Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

HI. Italienischer Entwurf. 
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Unterschriften entweder von einem Notar oder vom Friedensrichter 
oder vom Präsidenten eines Gewerbegerichtes oder vom Bürgermeister- 
beglaubigt sein müssen, und einer Abschrift der bereits zum Zwecke 
der Gründung des Vereines gefaßten Beschlüsse. 
Für bereits bestehende Vereine, welche beschließen um die Re 
gistrierung einzukommen, genügt die Einsendung des Protokolls der 
Sitzung, in welcher dieser Beschluß gefaßt wurde, mit der Unterschrift 
der Teilnehmer, die wie oben angeführt zu beglaubigen ist, nebst zwei 
Exemplaren der Statuten. 
d) Sie haben in ihren Statuten Normen aufzustellen für den 
freien Beitritt der Mitglieder, für die Ernennung eines Verwaltungs 
rates, eines Präsidenten und von Rechnungsrevisoren, für das 
absolute Mehr der Mitglieder, sowie für die Bedingungen der Dauer 
und der Ausführung ihrer Funktionen, die Beaufsichtigungen der 
Handlungen des Verwaltungsrates durch General- und Teilversamm 
lungen und die Art der Zusammensetzung und der Tätigkeit solcher 
Versammlungen, die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Präsidenten 
und der Versammlung bezüglich des Abschlusses von Tarifverträgen, 
die Befugnisse des Präsidenten hinsichtlich der Vertretung des Vereins 
bei Urteilen vor den gerichtlichen Behörden oder den Vermittlungs 
ämtern im Falle von Arbeitsstreitigkeiten, Normen für die Verwaltung 
des Vereinsvermögens und Vorschriften über die Auflösung und die 
Liquidation des Vereins, Vorschriften über die Revision und Ab 
änderung der Statuten, die denselben Regeln unterstehen, wie sie für 
die Registrierung vorgeschrieben sind. 
c) Sie haben eine Minimalmitgliederzahl aufzuweisen, um 
registriert werden zu können. Diese Zahl ist gesetzlich festzulegen. 
Wird diese Zahl nicht erreicht, so entfällt auch die Registrierung. 
Die Registrierung wird vom Arbeitsamt vorgenommen, und es 
wird darüber dem Verein eine Urkunde ausgestellt. Ein Auszug aus 
den Statuten und die Registrierurkunde sind unentgeltlich im Bollettino 
Ufficiale der Provinz, in welcher der Verein seinen Sitz hat, und 
im Bulletin des Arbeitsamtes zu veröffentlichen. 
Die Registrierung kann durch Ministerialverfügung nach gutacht 
licher Äußerung des Permanenzkomitees des Arbeitsbeirates aufgehoben 
werden, wenn es sich ergibt, daß der Verein irrtümlicher- oder ungehöriger 
weise registriert worden ist, wenn die Statuten des Vereins ohne 
Berücksichtigung der ausgestellten Normen abgeändert worden sind, 
oder wenn schwere Statutenverletzungen oder schwere Unregelmäßig 
keiten in der Geschäftsführung vorgekommen und auf Ersuchen eines 
Fünftels der Vereinsmitglieder amtlich festgestellt worden sind.
	        
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