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1 bstbestiinmung im Recht.
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f^bie Entwicklung des Rechtslebens,
r Tage von Grund aus umgestaltet
sordnungen, sondern die Rechts
gebildet haben und immer neu
iwege, daß unter der Herrschaft der
!echtsinstitute das Rechtsleben der
uden ist 1 ). So stark ist ihre um-
rotz formellen Weiterbestandes die
rch sie selbst außer Wirkung setzen
Grundsatz der Vertragsfreiheit durch
alen Gewalten auf weiten Strecken
.macht 2 ). Und was das Eigentum
nmer größerer Herrschaft, auf der
weiterer Einschränkung treibt, so-
Kechtsnatur seine soziale Funktion
sie ist, ist nicht der Wandel der
Wechsel der Beziehungen, in die die
nd^). Die soziale Selbstbestimmung
sozialen Kräfte. Aber immer bleibt
an er es sein will. Er kann die
Arund seiner souveränen Stellung
soziale Selbstbestimmung im Recht
,dern.
immung ist ferner an die Organi-
das staatliche Gesetz zur Verfügung
e unmittelbare Rechtsbildung nicht
soziologische Methode in der Privatrechts-
igen Franz Kleins auf dem 27. Deutschen
„Die Kartelle können die Konkurrenzfreiheit
rr mittels ihrer zur Konkurrenzbeschränkung
nten."
turn definieren, heißt somit nichts anderes,
misse der bürgerlichen Produktion darstellen"
'°er Philosophie S. 140). Dazu vor allen