Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Anlagen. 
§ 28. Für die Leitung der Wahlen, Kündigung, Niederlegung 
und Genehmigung ist das Gericht des Ortes des Vertragsschlusses 
und zwar, wo ein GG. oder KG. besteht, dieses zuständig. 
§ 29. Vollmachten von Arbeitern zum Abschluß eines Tarif- 
vertrags sind stempelfrei. 
8 30. Dieses Gesetz gilt auch für Tarifverträge, welche vor 
seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme 
von § 1. 
§ 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Bestimmung zum Inhalt 
künftiger Dienstverträge keine ausdrückliche zu sein braucht. 
Die Haftung der Berufsvereine aus wor Inkrafttreten dieses 
Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen beschränkt sich auf ein Drittel 
ihres Vermögens.
	        
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