270
Anlagen.
§ 28. Für die Leitung der Wahlen, Kündigung, Niederlegung
und Genehmigung ist das Gericht des Ortes des Vertragsschlusses
und zwar, wo ein GG. oder KG. besteht, dieses zuständig.
§ 29. Vollmachten von Arbeitern zum Abschluß eines Tarif-
vertrags sind stempelfrei.
8 30. Dieses Gesetz gilt auch für Tarifverträge, welche vor
seinem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind, mit Ausnahme
von § 1.
§ 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Bestimmung zum Inhalt
künftiger Dienstverträge keine ausdrückliche zu sein braucht.
Die Haftung der Berufsvereine aus wor Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen beschränkt sich auf ein Drittel
ihres Vermögens.