Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Grundanschauungen. 
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Gewinne zu erzielen waren, sondern durch Verband und 
Organisation" l ). Und was für die Kartelle gilt, trifft auch 
für andere Organisationen zu, die wirtschaftliche Zwecke ver 
folgen. Der Verband wird ein Werkzeug der individuellen 
Jnteressenverfolgung. Das Recht müßte darauf verzichten, 
sich überhaupt an der Gestaltung neuer Lebensformen zu 
beteiligen, wenn es das Prinzip der rechtlichen Selbst 
bestimmung des einzelnen als unantastbares Dogma an 
sehen wollte. Denn die in dem gesamten sozialen und wirt 
schaftlichen Leben der Gegenwart wirksame Tendenz zur Jn- 
teressenwahrnehmung ist dieser Grundanschauung entgegen 
gesetzt. 
Übertragen wir diese Betrachtungsweise auf den Tarif 
vertrag, so können wir sehen, daß eine rechtliche Vor 
herrschaft des sozialen Willens über die einzelnen ihrer 
Freiheit und ihren Interessen nicht widerspricht. Es trifft 
dies für Unternehmer und Arbeiter zu, wenn die Or- 
ganisationen für sie tätig sind. Der Unternehmer findet 
in dem Tarif, den seine Organisation begründet und erhält, 
die Sicherung vor den wirtschaftlichen Angriffen des Streiks 
und des Boykotts, sowie die Gewähr dafür, daß ihm andere 
tarifgebundene Unternehmer durch ungeregelte Arbeits 
bedingungen den Konkurrenzkampf nicht erschweren. Der 
Arbeiter entzieht sich durch die Tarifregeln dem wirtschaft 
lichen Diktat des Unternehmers bei der Festsetzung der 
Lohn- und Arbeitsbedingungen und schützt sich gegen Aus 
sperrung und Maßregelung. In beiden Fällen findet 
eine Befreiung von sozialen Gewalten und eine Sicherung 
wirtschaftlicher Einzelinteressen statt. Dazu kommt, 
daß die Bedeutung des einzelnen durch die Unterwerfung 
unter den sozialen Willen keineswegs erlischt. Allerdings den 
„Hochgenuß", in freier Willkür „Willensakte vorzunehmen", 
9 In dem Seite 26 Anm. 2 zitierten Aufsatz, S. 286.
	        
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