Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

II. Grundanschauungen. 
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Feststellungen gehörten im Jahre 1913 nur 72,2°/« aller- 
tariflich gebundenen Arbeiter den berichtenden Verbänden an. 
Dabei sind die Vertragsorganisationen, namentlich auf 
Arbeiterseite, keine festen Körper. Die Geltung eines Tarif 
vertrags hindert nicht ein beständiges Ein- und Ausströmen 
von Menschen. Der Holzarbeiterverband z. B., einer der 
größten Tarisverbände, verzeichnet allein in einem Jahre 
(1912) eine Fluktuation von 19°/°*). Und diese Bewegung 
des Massenverkehrs geht bis in die kleinsten Bezirke der 
Organisationen hinein. 
Die Massenhaftigkeit des Tarifvertrags muß das ge 
wöhnliche juristische Vorstellungsleben überwältigen, wenn 
es nicht bereit ist, neue Denkformen aufzunehmen. Das vor 
herrschende Denken in der Jurisprudenz stellt sich das Recht 
nur in Verbindung mit einzelnen vor. Von ihnen geht 
alles rechtliche Handeln und alle rechtliche Wirkung aus. 
Das Wesen der Masse aber besteht gerade darin, daß der 
einzelne in ihr verschwindet, daß sie eine eigene Einheit 
bildet, die nicht die Summe der einzelnen ist * 2 ). Die Auf 
gabe einer gesetzlichen Erfassung des Tarifvertrags ist des 
wegen unlösbar, wenn die Lösung mit den herkömmlichen 
Mitteln des Individualrechts versucht werden sollte. Auf 
einen solchen Versuch würden die Worte passen, die Franz 
Klein ausgesprochen hat, als er in seinen Ausführungen 
über die Kartellsrage auf dem Deutschen Juristentag in 
Innsbruck das Versagen des juristischen Denkens gegenüber 
der „Energiesteigerung des Lebens" tief beklagte: „Im Wirt 
schaftskampfe rauchloses Pulver und Schnellfeuergeschütze, 
im Rechtskampse Steinschloßflinte oder höchstens Vorderlader, 
das ist heute vielfach das richtige Bild des Abstandes" 2 ). 
tz Jahrb. des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes für das Jahr 1912, 
Berlin, Verlagsanstalt des Deutschen Holzarbeiter-Verbandes, 1913, S. 95. 
2) Franz Klein, Das Organisationswesen der Gegenwart, S. 205. 
3 ) DJT. XXVII, 4. Bd., S. 546.
	        
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