Object: Zur wirtschaftlichen Förderung des Handwerks

4 
Fabrikinhaber und die ihnen gleichgestellten Personen mit der Ver 
fertigung von Ganz- !odev Halbfabrikaten beschäftigt sind. 
In der Verordnung vorn 7. August 1846 (Gesetzsammlung, 
S. 403) die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend/) tver- 
den ebenfalls diejenigen zu den Arbeitern gerechnet, tvelche ohne 
Dienstabhängigkeitsverhältnis anßerhälb der Be 
triebsstätte niit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit und 
ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gege 
benen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsge 
schäft derselben verarbeiten. 
Dev Entwurf erweitert diesen Begriff zunächst insofern 
als auch diejenigen zu den Arbeitern gerechnet sind, welche das Ma 
terial vollständig selbst beschaffen. Namentlich in den Bezirken der 
Stahl- und Eisenwarenfabrikation kommt es bei verschiedenen Arti 
keln vor, daß die nötigen Materialien und Zutaten vom Eisen- 
arbeiter selbst angeschafft tverden. 
Wenn daher auch bei Aufnahme der Begriffsbestimmung der 
Verordnung vom 7. August 1846 die weit überwiegende Mehrzahl 
der Fälle, welche einer Abhilfe bedürfen, betroffen werden würde, 
so scheint es doch gerechtfertigt, auch die ganze Klasse von Arbeitern, 
welche sich die Materialien selbst beschaffen, an der Wohltat des Ge 
setzes Teil nehmen zu lassen. Es liegt überdies die Besorgnis nahe, 
daß, wenn das nicht geschehen sollte, manche Fabrikanten ihren 
Fabrikbetrieb umgestalten möchten, um den, bei einem beschränkten 
Verbote offen bleibenden Weg zur ferneren Bedrückung ihrer Ar 
beiter benützen zu können. 
i) § 1 dort schreibt vor: Die Kompetenz der Gewerbegerichte in be 
zug auf Fabrikarbeiter (ouvriers) soll künftig nicht mehr ledig 
lich durch das Verhältnis der Dienstabhängigkeit begründet werden, in 
welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte des Fabrikanten stehen, viel 
mehr sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetzlichen 
Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis 
außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und 
mit oder ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten ge 
gebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft 
derselben gegen Bezahlung verarbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.