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Fabrikinhaber und die ihnen gleichgestellten Personen mit der Ver
fertigung von Ganz- !odev Halbfabrikaten beschäftigt sind.
In der Verordnung vorn 7. August 1846 (Gesetzsammlung,
S. 403) die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend/) tver-
den ebenfalls diejenigen zu den Arbeitern gerechnet, tvelche ohne
Dienstabhängigkeitsverhältnis anßerhälb der Be
triebsstätte niit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit und
ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten gege
benen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsge
schäft derselben verarbeiten.
Dev Entwurf erweitert diesen Begriff zunächst insofern
als auch diejenigen zu den Arbeitern gerechnet sind, welche das Ma
terial vollständig selbst beschaffen. Namentlich in den Bezirken der
Stahl- und Eisenwarenfabrikation kommt es bei verschiedenen Arti
keln vor, daß die nötigen Materialien und Zutaten vom Eisen-
arbeiter selbst angeschafft tverden.
Wenn daher auch bei Aufnahme der Begriffsbestimmung der
Verordnung vom 7. August 1846 die weit überwiegende Mehrzahl
der Fälle, welche einer Abhilfe bedürfen, betroffen werden würde,
so scheint es doch gerechtfertigt, auch die ganze Klasse von Arbeitern,
welche sich die Materialien selbst beschaffen, an der Wohltat des Ge
setzes Teil nehmen zu lassen. Es liegt überdies die Besorgnis nahe,
daß, wenn das nicht geschehen sollte, manche Fabrikanten ihren
Fabrikbetrieb umgestalten möchten, um den, bei einem beschränkten
Verbote offen bleibenden Weg zur ferneren Bedrückung ihrer Ar
beiter benützen zu können.
i) § 1 dort schreibt vor: Die Kompetenz der Gewerbegerichte in be
zug auf Fabrikarbeiter (ouvriers) soll künftig nicht mehr ledig
lich durch das Verhältnis der Dienstabhängigkeit begründet werden, in
welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte des Fabrikanten stehen, viel
mehr sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetzlichen
Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeitsverhältnis
außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und
mit oder ohne Verwendung von Zutaten, die ihnen vom Fabrikanten ge
gebenen Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waren für das Handelsgeschäft
derselben gegen Bezahlung verarbeiten.