Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Alle diese Vorschriften gelten aber nur für die Lebensversiche- 
rungsanstalten, nicht für die übrigen Versicherungsgesellschaften. 
Besondere Bestimmungen sind für die Gegenseitigkeitsgesellschaften 
erlassen, welche nicht als Genossenschaften gegründet werden dürfen, 
sondern nur auf Grund der gesetzlichen Vorschrift über Versicherungs- 
vereine auf Gegenseitigkeit. Es sind gewiss> Normativbestimmungen, 
insbesondere für die Organisation der leitenden Organe etc, gegeben. 
was bisher in keinem anderen Lande für nötig erachtet wurde. 
Zur Ueberwachung des ganzen Versicherungswesens ist ein Reichs- 
aufsichtsamt für Privatversicherung errichtet, Von Bedeutung ist 
dabei, dass ihm in der Form von nichtständigen Mitgliedern ein Ver- 
sicherungsbeirat Sachverständiger beigegeben ist, die ehrenamtlich 
ınd hauptsächlich gutachtlich mitzuwirken haben, was unzweifelhaft 
zünstig zu wirken vermag. 
Das Amt hat die Kontrolle des Versicherungswesens fortdanernd 
auszuüben, Es kann nach 8 78 jeden ihm erforderlich erscheinenden 
Beweis erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige auch eidlich 
vernehmen oder vernehmen lassen. Die Kosten des Aufsichtsamtes 
und des Verfahrens vor dem Amte trägt das Reich, wofür etwa 
200000 Mk. ausgeworfen sind. Ausserdem werden Gebühren für die 
Aufsichtsthätigkeit von den Versicherungsunternehmungen erhoben, 
welche 1%, der Bruttoprämien nicht überschreiten dürfen, wodurch 
auf etwa 600000 Mk. zu rechnen ist. 
Sehr wichtig ist die Bestimmung, dass das Aufsichtsamt zu jähr- 
lichen Veröffentlichungen über den Stand der Versicherungsunter- 
nehmungen und seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versiche- 
sungswesens verpflichtet ist, wodurch unzweifelhaft viel zur Aufklärung 
darüber beigetragen werden kann. 
Diese Zentralbehörde hat ausserdem zwei sehr bedeutsame Befug- 
aisse: Einmal kann sie den Betrieb für einzelne Unternehmungen unter- 
sagen, wenn sie dies im Interesse der Gesamtheit für erforderlich hält, 
ausserdem kann sie die Konkurseröffnung beantragen, wenn sie glaubt, 
dass sie ihren Verpflichtungen nicht vollständig nachkommen könne. 
Dadurch kann sicher erreicht werden, dass die Verluste nicht zu grosse 
Dimensionen annehmen. 
Schliesslich ist noch hervorzuheben, dass ausländische Anstalten 
im ganzen wie die inländischen behandelt werden, nur dass auf Antrag 
des Reichskanzlers der Bundesrat ihnen den Betrieb untersagen kann, 
was offenbar nur als Kampfmittel gegen rigoroses Vorgehen des Aus- 
landes gegen heimische Gesellschaften gedacht ist, 
Die bereits bestehenden Gesellschaften bedürfen keiner besonderen 
Konzessionierung; sie sind aber nach Inkrafttreten des Gesetzes sofort 
der Aufsicht durch die Reichsbehörde unterworfen, 
In Oesterreich wurde 1880 ein Versicherungskontrollamt im Das Ausland. 
Ministerium des Innern eingerichtet, welches sich nach Bedarf zur 
Unterstützung einen Beirat von Fachmännern beruft. Die öster- 
veichische Versicherungsgesetzgebung ist am 5. März 1896 neu ge- 
regelt. Hiernach besteht gleichfalls Konzessionszwang und eine behörd- 
liche Aufsicht des Betriebes. Die Gesellschaften haben Jahresberichte 
zu liefern und sonstige Auskünfte zu erteilen. Die Prämienreserven 
müssen in inländischen Werten angelegt werden. 
Reichsauf- 
sicht.
	        
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