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Deutschland — drei Klassen von Besteuerung: die National-
Besteuerung, die Besteuerung durch die Einzelstaaten und
die städtische oder Munizipal-Besteuerung.
Bei der National-Besteuerung ist tunlichste Vermeidung
direkter Besteuerung unausgesprochener Grundsatz. Seit
der Zeit nach Beendigung des Bürgerkrieges bis zum Beginn
des spanischen Krieges erhoben die Vereinigten Staaten als
solche kaum andere Steuern als Verbrauchsabgaben von Wein,
Bier, Likören, Tabak. Bei Ausbruch jenes Krieges, im
Jahre 1898, wurde ein Spezialgesetz erlassen — Kriegs
steuergesetz („War revenue law“) — das die Verbrauchs
steuern erhöhte und eine Reihe direkter Steuern ausschrieb.
Als im Jahre 1901 die Einkünfte den Bedarf überstiegen,
wurden diese Kriegssteuern erheblich herabgesetzt; die
völlige Abschaffung trat im Jahre 1902 ein, als der Fiskus
erneut an Überschüssen „litt“, für die es keine Verwen
dung gab.
Die Grundlage, auf der sich das System der einzel
staatlichen Steuern aufbaut, ist fast überall in der Union
im wesentlichen die nämliche; die Höhe der Steuern ist in
den einzelnen Staaten verschieden. In den folgenden Dar
legungen gehe ich von den Verhältnissen des Staates New
York aus, die als typisch betrachtet werden können. Die
Erhebung der einzelstaatlichen Steuern erfolgt durch städtische
oder Grafschafts(county)-Beamte, die den Ertrag an den Staat
abführen. Unter den einzelstaatlichen Steuern steht die Erb
schaftssteuer voran, die 1 Proz. von den Hinterlassenschaften
beim Übergang auf Frau, Kinder, Geschwister, Eltern, also
auf Verwandte ersten Grades, 5 Proz. beim Übergang auf
andere Erben ausmacht. Bei Verwandtschaft ersten Grades
wird vom Grundeigentum keine Erbschaftssteuer erhoben.
Sodann besteuern die Einzelstaaten die Aktiengesellschaften,
die im Staat selbst domizilierenden wie fremde Aktiengesell