fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
5. Kapitel. Gesellschaften. 71 
  
Reulos meint allerdings, nach dem französischen Gesetze vom 
l. Juli 1901 über den Gesellschaftsvertrag (loi relative au contrat 
d’association) Art. 12 könnte die Auflösung von „feindlichen“ Gesell- 
schaften ausgesprochen werden. In der Friedenszeit sei davon kein Ge- 
brauch gemacht worden und jetzt widerspreche die Auflösung dem Zwecke 
der Sequestration. 
Diese Gesetzesstelle lautet: 
„Les associations compos6es en majeure partie d’etrangers, celles ayant des ad- 
ministrateurs 6trangers ou leur siege ä V’etranger, et dont les agissements seraient de 
nature, soit & fausser les conditions normales du march6 des valeurs ou des marchandises, 
soit ä menacer la süret6 interieure ou exterieure de l’Etat .. . . pourront ötre dissoutes 
par decret du President de la Republique rendu en Conseil des ministres.‘* 
II. Societes mixtes, d. h. Unternehmungen, bei denen einzelne 
Gesellschaftsanteile, sei es nun ein größerer oder ein kleinerer Teil, in 
„feindlichen“ Händen liegt, während der verbleibende Teil französischen, 
„alliierten“ oder „neutralen“ Gesellschaftern zusteht, unterliegen nur in 
bezug auf den „feindlichen“ Anteil der Sequestration. Das Geschäft 
wird weiter geführt. Als Sequester kann auch der nichtfeindliche Ge- 
sellschafter ernannt werden‘). Die einzige Aufgabe des Sequesters ist 
hier, die Dividenden und andere Beträge einzukassieren, welche den 
„Feinden“ zustehen, damit diese während des Krieges weder direkt 
noch indirekt Nutzen aus der Fortführung des Betriebes ziehen können. 
Über die Ansprüche des „feindlichen“ Gesellschafters soll ein ge- 
naues Verzeichnis aufgenommen werden, 
Nach Reulos?) sollen die französischen Gesellschafter, die eine 
Minderheit des Gesellschaftskapitales vertreten, gegenüber den „feind- 
lichen“ Gesellschaftern, denen die Mehrheit des Kapitales zusteht, aus 
dem Kriegszustand keinen Nutzen ziehen und können daher weder mit 
noch ohne Zustimmung des Sequesters die Auflösung und Liquidation 
der Gesellschaft beschließen. 
Dagegen hält es Reulos für angezeigt, einer nichtfeindlichen Mehr- 
heit von Aktionären das Recht einzuräumen, die Auflösung zu beschließen, 
sei es, weil die Statuten dieses Recht gewähren, sei es, weil die Fort- 
dauer des Kriegszustandes sie zu einer solchen Maßnahme veranlaßt, 
und zwar mit Rücksicht auf die finanzielle Situation, die Entwicklung 
der Geschäfte und einer im Interesse der Unternehmung notwendig ge- 
wordenen Erweiterung oder Umformung. 
Die französischen Aktionäre werden deshalb in einer außerordent- 
lichen Generalversammlung bezügliche Beschlüsse fassen können. 
  
1) Rundschreiben des Justizministers vom 25. Oktober 1914, abgedruckt bei 
Reulos S. 51. 
2) Seite 339. 
  
  
 
	        
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