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die Parteien die Rentengutsgründung unter sich perfektionirlen
(und nur die Eskomptiiung der Rente verlangen, so prüft die
Kommission nur, ob die Vorbedingungen der Ablösung vorhanden
sind. Aber auf Wunsch der Parteien ist die Kommission ver
pflichtet, das Rentengutsgründungsverfahren von Anfang an zu
leiten und sowohl in rechtlicher als auch in wirtschaftlicher
Beziehung zu fördern; namentlich auf Kosten des Verkäufers die
Vermessung und die Parzellirung vorzunehmlen, die Bau- und son
stigen technischen Arbeiten anzuordnen und zu kontrolliren bei
der Abschliessung des Kaufvertrages, der, Regelung des Grund
buches mitzuwirken. Die sorgfältige Prüfung der Lokalverhältnisse
ist besonders dann wichtig 1 , wenn es sich um die Durchführung
einer Kolonisirung handelt; die Prüfung muss hauptsächlich dar
auf gerichtet sein, ob sich die Liegenschaft hinsichtlich der Bo
denbeschaffenheit, ihrer Lage, ferner der Verkehrs- und Absatz
verhältnisse zur Zertheilung und Errichtung von ländlichen Grund
besitzen eignet ; ob über erforderliche Betriebsmittel verfügende
Ansiedler in genügender Zahl vorhanden sind; ob eine Entwäs
serung, Drainage und Wasserregulirung vor der Vergebung der
Rentengüter vorzunehmen, vor Vergebung eine besondere Schät
zung, welche gleichzeitig auch als Grundlage zur Festsetzung der
Rente und der Sicherheit der Bankrente diene, erforderlich sei; wie
die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse geregelt werden
sollen. Die Landeskommission 1 liquidirt dem Verkäufer den Kauf
preis der Rentengüter in Rentenbriefen. Die Aufgabe der Landes
kommission ist die Errichtung von verschiedenen wirtschaftlichen
Institutionen, so Konsumvereinen, Genossenschaften etc. zu
initiieren.
Die hier in Vorschlag gebrachte Art der Organisirung der Ren-
tengüter ist nicht eine unbedingte Form der Lösung des Pro
blems; aber unserer Ansicht nach kann diese in unsere heutige
Wirtschaftsorganisation am leichtesten eingefügt werden; Die.
volkswirtschaftliche Kommission des Abgeordnetenhauses forderte
in ihrem Berichte über den Gesetzentwurf betreffend die innere
Kolonisation die Errichtung einer Rentenbank, 1 ) während der III,
Landeskongress der Landwirthe auf Grund des Referentenberich
tes von Graf Emerich Szechenyi j un. eine Resolution an
nahm, wonach ein Landesrenteninstitut auf genossenschaftlicher
x ) Orszäggyülös kepviselöhäzänak iromahyai. (Druck
sachen des Abgeordnetenhauses des Reichstages.) 1894. Band XVI. Nr. 550.
(S. 248.)