Object: Die Entwicklung der Weißgerberei

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und nach einer Schenkungsurkunde von 863 erhält das Kloster Lorsch 
gegerbte Ochsenhäute *). Daraus geht hervor, daß damals immerhin 
auch in den Klöstern und weltlichen Grundherrschaften Leder gegerbt 
worden ist. Es sei in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, daß 
sowohl in epischen Zeiten wie auch zur Karolingerzeit und durch das 
ganze Mittelalter hindurch sich ein ausgedehnter Verbrauch von un- 
gegerbten Häuten beobachten läßt, ein Punkt, welcher von allen Dar 
stellern dieser Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt wird, weil sie 
alle prinzipiell nur den Gebrauch gegerbten Leders kennen. Die Er 
kenntnis solcher Verhältnisse ist für das Verständnis der hier in Frage 
stehenden Punkte außerordentlich wichtig; denn das macht uns ver 
ständlich, warum der homerische Lederarbeiter okvto t ö/.i o g genannt 
wird, wobei also der Nachdruck auf dem Schneiden des Leders und 
nicht auf dessen Zurichtung liegt; und ganz ähnlich liegen auch die 
Verhältnisse des frühen deutschen Mittelalters: Die Lederarbeit erschöpft 
sich hier großenteils in den Arbeiten der Sattler, der Schuhmacher, der 
Schildmacher, welche häufig ungegerbtes Leder verarbeiten; wenn dann 
die echte Gerbung noch zur Lederarbeit hinzukommt, so wird diese zu 
nächst nicht von einem eigenen Handwerker ausgeführt, sondern sie 
gehört selbstverständlich zur Arbeit des betreffenden Lederarbeiters. 
Wenn also in den angeführten Fällen die Gerber fehlen, so ist nicht 
anzunehmen, daß gewöhnliche Arbeiter oder Bauern sich mit der Ger 
bung beschäftigen, weil ein besonderer Handwerksstand fehlt, sondern 
die Gerberei gehört vielmehr zur Beschäftigung der jeweils genannten 
Lederarbeiter. 
Bei der Annahme einer solchen Entwicklung werden unter diesem 
einheitlichen Gesichtspunkte eine große Menge verschiedener Verhältnisse 
verständlich. Unter Übergehung der ganz analogen Verhältnisse des 
Altertums * 2 ) sei zunächst darauf hingewiesen, daß in merkwürdiger Ana 
logie mit homerischen Verhältnissen die Gerber in den Kölner Schreins 
urkunden des 12.Jahrhunderts Coriarii (coreorum incisores) 3 ) ge 
nannt werden, wobei also wiederum der Schwerpunkt der Arbeit auf 
dem Zuschneiden liegt. 
Nach den Ordenanzas der Schuhmacherinnung von Burgos von 1259 
ist es den Schuhmachern verboten, minderwertiges Leder oder 
Pferdehäute zu kaufen oder zu verarbeiten^); in dem Vertrag zwischen 
Bischof Heinrich IV. und der Stadt Straßburg vom Jahre 1263 
unterliegen der burggräflichen Jurisdiktion unter anderem auch rintsuter, 
») ©freier 1866, Bd. II, S. 164. 
2 ) Büchsenschütz 1869, S. 90; Blümner 1875, Bd. I, S. 275. 
3 ) ßeutgen 1903, S. 141. *) I. f. N. 1908, Bd. XXXVII, S. 739.
	        
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