Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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sattelet  und  die  neu  hinzugekommenen  Kurdewener,  letztere  in  einem
Amte  mit  den  S  ch  u  st  e  r  n  vereint J );  die  Bestätignngsurknnde  der  Berliner
Schnster-Jnnung  vom  4.  November  1284  läßt  erkennen,  daß  die
Berliner  Schuster  damals  zugleich  Gerber  gewesen  sind^);  nach  dem
Züricher  Richtebrief  von  1304  mußte  für  die  Einfuhr  fremden  Leders
eine  Abgabe  an  die  Gerber  und  Schuhmacher  entrichtet  werden  ^),  und
nach  dem  Dreieicher  Wildbann  von  1338  4 )  erhält  der  Schuster  unter
den  Markgenossen  das  Recht,  Rinde  zur  Lohegewinnung  zu  schälen);
die  Statuten  der  Pariser  Lohgerber  von  1345  sind  für  Lohgerber,
Lederarbeiter,  Corduanmacher  und  Schuhmacher 5 );  nach  den  Bestimmungen
der  Straßburger  rintsuter  und  schuchsuter  aus  der  Mitte  des  14.  Jahrhunderts ­
  soll  über  beide  Handwerke  alljährlich  ein  Meister  erwählt
werden,  und  zwar  soll  es  das  eine  Jahr  ein  Schuchsuter,  das  andere
ein  Gerwer  fein 6 );  nach  einer  Straßburger  Verordnung  aus  dem
15.  Jahrhundert  sollen  die  rintsuter  den  Bürgern  das  Leder  trocken
verkaufen  7 ),  während  nach  den  Ordnungen  der  Schuster-,  Gerber-  und
Altbüßerzunft  zu  Striegau  von  1365  die  Verarbeitung  gefallenen
Viehes  verboten  wird  8 ).  Die  den  Danziger  Gerbern  durch  die  Schuhmacher ­
  zugefügten  Schäden  wurden  erst  durch  eine  Willkür  von  1426
geregelt,  wonach  die  Schuhmacher  nur  noch  Leder  für  ihren  eigenen
Bedarf,  aber  nicht  mehr  Leder  zum  Verkaufe  gerben  durften 9 );  nach
einer  Berliner  Urkunde  von  1448  durften  die  Jnnungsmeister  des
Schuhmacherhandwerks  nur  Leder  von  den  zu  ihrer  Zunft  gehörenden
Gerbern  kaufen"),  und  als  die  Lütticher  Corduanmacher  und  Schuhflicker ­
  1479  von  der  Stadt  das  Recht  erhielten,  ihren  Lederbedarf
selbst  zu  gerben,  hatten  sie  gegen  die  Gerber  einen  mehr  als  200  jährigen
Streit  zu  führen;  zur  Kompensation  sollte  den  Gerbern  erlaubt  sein,  die
hossautx,  galloches  et  stievaulx  für  ihren  eigenen  Bedarf  herzustellen;
fm  weiteren  Verlauf  dieses  Streites  ließ  einmal  eine  Menge  Gerber
%  Handwerk  liegen,  um  zum  Handwerk  der  Schuster  überzugehen,
sie  sich  besser  nähren  konnten").  Nach  einer  Königsberger  Weißgerberordnung ­
  von  1582  soll  kein  Schuster  mehr  Leder  gerben  lassen,
als  was  er  zur  Notdurft  seines  Handwerks  braucht"),  1684  besteht  ein
Gewerk  der  Schuhmacher  und  Lohgerber  in  Finsterwalde"),  1618  ein
0  Keutgen  1903,  S.  82.  Wiedfeldt  1898,  S.  216.
b)  Gerberzeitung  1860,  S.  282.  4 )  Dunker  1903,  S.  125.
Schauplatz  1766,  Bd.  V,  S.  431;  vgl.  auch  Geißenberger  1895,  S.  170.
°)  Straßburg  1888,  S.  204.  7 )  Straßburg  1889,  S.  464.
8 )  Stahl  1874,  S.  158.  «)  Hirsch  1855,  S.  311.
I0 )  Deutsche  Gerberzeituug  1888,  Nr.  44.  Bormans  1863,  S.  73—74.
I2 )  Königsberg  1582,  18te»s;  siehe  auch  Gunzenhausen  1798—1804,  1646.
")  I.  f.  N.  1877,  Bd.  XXIX,  S.  313.

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