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sattelet und die neu hinzugekommenen Kurdewener, letztere in einem
Amte mit den S ch u st e r n vereint J ); die Bestätignngsurknnde der Berliner
Schnster-Jnnung vom 4. November 1284 läßt erkennen, daß die
Berliner Schuster damals zugleich Gerber gewesen sind^); nach dem
Züricher Richtebrief von 1304 mußte für die Einfuhr fremden Leders
eine Abgabe an die Gerber und Schuhmacher entrichtet werden ^), und
nach dem Dreieicher Wildbann von 1338 4 ) erhält der Schuster unter
den Markgenossen das Recht, Rinde zur Lohegewinnung zu schälen);
die Statuten der Pariser Lohgerber von 1345 sind für Lohgerber,
Lederarbeiter, Corduanmacher und Schuhmacher 5 ); nach den Bestimmungen
der Straßburger rintsuter und schuchsuter aus der Mitte des 14. Jahrhunderts
soll über beide Handwerke alljährlich ein Meister erwählt
werden, und zwar soll es das eine Jahr ein Schuchsuter, das andere
ein Gerwer fein 6 ); nach einer Straßburger Verordnung aus dem
15. Jahrhundert sollen die rintsuter den Bürgern das Leder trocken
verkaufen 7 ), während nach den Ordnungen der Schuster-, Gerber- und
Altbüßerzunft zu Striegau von 1365 die Verarbeitung gefallenen
Viehes verboten wird 8 ). Die den Danziger Gerbern durch die Schuhmacher
zugefügten Schäden wurden erst durch eine Willkür von 1426
geregelt, wonach die Schuhmacher nur noch Leder für ihren eigenen
Bedarf, aber nicht mehr Leder zum Verkaufe gerben durften 9 ); nach
einer Berliner Urkunde von 1448 durften die Jnnungsmeister des
Schuhmacherhandwerks nur Leder von den zu ihrer Zunft gehörenden
Gerbern kaufen"), und als die Lütticher Corduanmacher und Schuhflicker
1479 von der Stadt das Recht erhielten, ihren Lederbedarf
selbst zu gerben, hatten sie gegen die Gerber einen mehr als 200 jährigen
Streit zu führen; zur Kompensation sollte den Gerbern erlaubt sein, die
hossautx, galloches et stievaulx für ihren eigenen Bedarf herzustellen;
fm weiteren Verlauf dieses Streites ließ einmal eine Menge Gerber
% Handwerk liegen, um zum Handwerk der Schuster überzugehen,
sie sich besser nähren konnten"). Nach einer Königsberger Weißgerberordnung
von 1582 soll kein Schuster mehr Leder gerben lassen,
als was er zur Notdurft seines Handwerks braucht"), 1684 besteht ein
Gewerk der Schuhmacher und Lohgerber in Finsterwalde"), 1618 ein
0 Keutgen 1903, S. 82. Wiedfeldt 1898, S. 216.
b) Gerberzeitung 1860, S. 282. 4 ) Dunker 1903, S. 125.
Schauplatz 1766, Bd. V, S. 431; vgl. auch Geißenberger 1895, S. 170.
°) Straßburg 1888, S. 204. 7 ) Straßburg 1889, S. 464.
8 ) Stahl 1874, S. 158. «) Hirsch 1855, S. 311.
I0 ) Deutsche Gerberzeituug 1888, Nr. 44. Bormans 1863, S. 73—74.
I2 ) Königsberg 1582, 18te»s; siehe auch Gunzenhausen 1798—1804, 1646.
") I. f. N. 1877, Bd. XXIX, S. 313.
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