Full text : Das Land der unbegrenzten Möglichkeiten

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Nicht  das  Wesen,  aber  die  Form  der  Trusts  hat  im
Lauf  der  Zeit  mannigfachen  Wandel  erfahren.  Ursprünglich
bezeichnete  man  mit  dem  Namen  Trust  eine  Vereinigung
von  industriellen  Gesellschaften,  bei  der  die  Beteiligten
ihren  Besitz  an  Aktien  der  Einzelgesellschaften  in  die  Hand
von  Vertrauensmännern  („Trustees“)  legten  und  sich  dafür
eine  entsprechende  Summe  von  Trustzertifikaten  an  dem
Gesamtunternehmen  ausstellen  ließen.  Der  Zweck  der
Vereinigung  war  immer  die  tunlichste  Verringerung  der
Produktions-,  Verwaltungs-  und  Betriebskosten,  die  Schaffung
einer  Art  von  Monopol,  die  möglichste  Ausschließung  der
inländischen  Konkurrenz  und  die  selbständige  Bestimmung
der  Preise.  Der  „Standard  Oil  Trust“  und  der  „Zucker-Trust“
  waren  dergestalt  aufgebaut.  Seitdem  die  Bildung
solcher  Art  von  Trusts  allgemein  als  ungesetzlich  erklärt
worden  war,  organisierten  sich  die  Trusts  unter  dem
„Korporationsgesetz“.  Und  das  führte  innerhalb  des  abgelaufenen ­
  Dezenniums  und  hier  wieder  hauptsächlich  innerhalb ­
  der  letzten  vier  Jahre  zu  einem  fabelhaften,  fast  alle
Produktionsgebiete  umfassenden  Anwachsen  der  neuartigen
Trustgebilde.  Die  Judikatur  ist  ihnen  gegenüber  beinahe  in
allen  Staaten  der  Union  die  gleiche  geblieben:  Auch  diese
Trusts  seien  der  „öffentlichen  Wohlfahrt  entgegen  und  ungesetzlich“. ­

In  den  Vereinigten  Staaten  streiten  zwei  Rechtsanschauungen ­
  miteinander,  die  beide  eigentlich  in  der
Theorie  auf  der  nämlichen  Grundlage  beruhen,  in  der
Praxis  aber  einander  fast  ausschließen.  Jedem  Amerikaner
gilt  es  als  ein  unantastbares  Grundrecht,  daß  die  Ausübung
von  Handel  und  Gewerbe  frei  sein  müsse.  Aus  diesem
Grundrecht  ergibt  sich  mit  gleicher  Schlußsicherheit,  daß
die  Gesetzgebung  in  die  Freiheit  der  gewerblichen  Verabredung ­
  nicht  hemmend  eingreifen  darf,  wie  daß  die  gewerb-
            
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