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3. Schießpulver und Sprengstoffe, die speziell für
den Krieg bestimmt sind:
*4. Schwefelsäure;
5. Lafetten, Protzkasten, Protzen, Rüstwagen, Feld
schmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile:
*6. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
7. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke als mili
tärisch kenntlich;
8. Reit-, Zug- und Tragtiere, für den Krieg be
nützbar;
9. Militärisches, als solches kenntliches Geschirr
jeder Art;
10. Feldausrüstungsgegenstände und ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
11. Panzerplatten:
*12. Hämatiteisenerz und Hämatitroheisen;
*13. Eisenpyrite;
*14. Rickclerz und Nickel;
*15. Ferrochrom- und Chromerze;
*16. Rohkupfer;
*17. Blei, roh, in Blechen und Röhren;
*18. Aluminium:
*19. Ferrosilicium;
*20. Stacheldraht und Vorrichtungen zu seiner Be
festigung und Zerschneidung;
21. Kriegsschiffe, Boote und deren als solche kennt
lichen Bestandteile, wofern sie nur auf Kriegsfahrzeugen
gebraucht iverden können;
*22. Aeroplane, Luftschiffe, Ballons und Luftfahrgerät
aller Art sowie deren Bestandteile und Zubehör, sowie
Artikel, deren beabsichtigte Verwendung zu Luftsahr
zwecken erkenntlich ist;
*23. Motorfahrzeuge aller Art und deren Bestand
teile;
*24. Automobilrcifen, Gummi;
*25. Mineralische Öle und Benzin, Schmieröl aus-
ausgenommen;
26. Vorrichtungen und Apparate, die ausschließlich
zur Erzeugung von Kriegsmunition dienen oder zur
Anfertigung und Ausbesserung von Waffen- und Kriegs
material für den Land- und Seekrieg.
Bedingte Kriegskonterbande:
1. Lebensmittel;
2. Fourage und Viehfuttermittel;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe und Schuhwerk;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren sowie
Papiergeld;
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art
mit Ausnahme von Motorfahrzeugen und ihren Bestand
teilen;
6. Schiffe, Fahrzeuge und Boote aller Art, Schwimm
docks, Bestandteile von Docks und ihre Teile;
7. festes uud rollendes Eiscnmaterial und Material
für Telegraphen, drahtlose Telegraphen und Telephone;
8. Feuerungsmaterial, anderes als mineralische Öle,
Schmieröle;
9. Pulver und Explosivstoffe, die nicht speziell für
den Kriegsgebrauch bestimmt sind;
*10. Schwefel;
*11. Glyzerin;
12. Hufeisen und Beschlagmaterial;
13. Pferdegeschirr und Sattlerwaren;
*14. Häute aller Art, trocken oder naß, rohe und
gegerbte Schweinshäute, gegerbtes und ungegerbtes
Leder, geeignet zur Erzeugung von Sattlerwaren, Ge
schirren oder militärischem Schuhwerk;
15. Feldgläser, Teleskope, Chronometer und nau
tische Instrumente aller Art.
Ergänzung zur Konterbandeliste.
Tic „London Gazette" vom 24. Dezember 1914
veröffentlicht eine königliche Proklamation, welche die
revidierte Konterbandeliste vom 29. Oktober 1944 wie
folgt abändert:
Absolute Kriegskonterbande:
1. bis 3. unverändert.
4. Bestandteile von Explosivstoffen, z. B. Salpeter
säure, Schwefelsäure, Glyzerine, Azeton, Kalziumazetat
und alle anderen metallischen Azetate, Schwefel, Ka
liumnilrat, die Teilprodukte der Steinkohleuteerdcstilla-
tion zwischen Benzol und Kreosol einschließlich beider,
Anilin, Metylanilin, Dimetylanilin, Ammoniumper-
chlorat, Natriumperchlorai, Natriumchlorat, Barium-
chlorat, Ammoniumnitrat, Cyanamid, Kaliumchlorat,
Kalziumnitrat, Quecksilber,
5. Harzprodukte, Kampfer und Terpentin (-öl und
-geist).
6. bis 12. entspricht 5. bis 11.
13. Eisenlegierungen, einschl. Etsenwolfram-, Eisen-
molybdän-, Eisenmangan-, Eisenvanadium- und Chrom
eisenlegierungen.
14. Nachstehende Metalle: Wolfram, Molybdän,
Vanadium, Nickel, Selen, Kobalt, Roteisenerz, Mangan,
Roheisen.
15. Nachstehende Erze: Wolfram!!, Tungstein,
Molybdänkies, Mangan-, Nickel-, Chrom-, Roteisenerz,
Zink-, Bleierz, Bauxit.
16. Aluminium, Tonerde und Aluminiumsalze.
17. Antimon sowie Antimonsulphide und -oxydc.
18. Kupfer, nicht und zum Teile bearbeitet, und
Kupferdraht.
19. bis 21. entspricht 17. 20, 21.
22. Submarine Schallsignalapparate.
23. bis 24.. entspricht 22. bis 23.
25. Pneumatiks für Motorfahrzeuge und -zwei
räder einschl. Gegenstände oder Material, welches zur
Erzeugung und Herstellung von Pneumatiks verwendet
wird.
26. Gunimi (einschl. Rohgummi, Abfälle und aus
schließlich aus Gummi hergestellte Waren).
27. Schwefelkies.
28. Mineralische Ole und Motorbetriebsmittel
außer Schmieröle.
') Gemäß der Londoner Deklaration nur bedingte Konterbande.