Object: Der Wirtschaftskrieg

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3. Schießpulver und Sprengstoffe, die speziell für 
den Krieg bestimmt sind: 
*4. Schwefelsäure; 
5. Lafetten, Protzkasten, Protzen, Rüstwagen, Feld 
schmieden und ihre als solche kenntlichen Bestandteile: 
*6. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen 
Bestandteile; 
7. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke als mili 
tärisch kenntlich; 
8. Reit-, Zug- und Tragtiere, für den Krieg be 
nützbar; 
9. Militärisches, als solches kenntliches Geschirr 
jeder Art; 
10. Feldausrüstungsgegenstände und ihre als solche 
kenntlichen Bestandteile; 
11. Panzerplatten: 
*12. Hämatiteisenerz und Hämatitroheisen; 
*13. Eisenpyrite; 
*14. Rickclerz und Nickel; 
*15. Ferrochrom- und Chromerze; 
*16. Rohkupfer; 
*17. Blei, roh, in Blechen und Röhren; 
*18. Aluminium: 
*19. Ferrosilicium; 
*20. Stacheldraht und Vorrichtungen zu seiner Be 
festigung und Zerschneidung; 
21. Kriegsschiffe, Boote und deren als solche kennt 
lichen Bestandteile, wofern sie nur auf Kriegsfahrzeugen 
gebraucht iverden können; 
*22. Aeroplane, Luftschiffe, Ballons und Luftfahrgerät 
aller Art sowie deren Bestandteile und Zubehör, sowie 
Artikel, deren beabsichtigte Verwendung zu Luftsahr 
zwecken erkenntlich ist; 
*23. Motorfahrzeuge aller Art und deren Bestand 
teile; 
*24. Automobilrcifen, Gummi; 
*25. Mineralische Öle und Benzin, Schmieröl aus- 
ausgenommen; 
26. Vorrichtungen und Apparate, die ausschließlich 
zur Erzeugung von Kriegsmunition dienen oder zur 
Anfertigung und Ausbesserung von Waffen- und Kriegs 
material für den Land- und Seekrieg. 
Bedingte Kriegskonterbande: 
1. Lebensmittel; 
2. Fourage und Viehfuttermittel; 
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke, 
Kleidungsstoffe und Schuhwerk; 
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren sowie 
Papiergeld; 
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art 
mit Ausnahme von Motorfahrzeugen und ihren Bestand 
teilen; 
6. Schiffe, Fahrzeuge und Boote aller Art, Schwimm 
docks, Bestandteile von Docks und ihre Teile; 
7. festes uud rollendes Eiscnmaterial und Material 
für Telegraphen, drahtlose Telegraphen und Telephone; 
8. Feuerungsmaterial, anderes als mineralische Öle, 
Schmieröle; 
9. Pulver und Explosivstoffe, die nicht speziell für 
den Kriegsgebrauch bestimmt sind; 
*10. Schwefel; 
*11. Glyzerin; 
12. Hufeisen und Beschlagmaterial; 
13. Pferdegeschirr und Sattlerwaren; 
*14. Häute aller Art, trocken oder naß, rohe und 
gegerbte Schweinshäute, gegerbtes und ungegerbtes 
Leder, geeignet zur Erzeugung von Sattlerwaren, Ge 
schirren oder militärischem Schuhwerk; 
15. Feldgläser, Teleskope, Chronometer und nau 
tische Instrumente aller Art. 
Ergänzung zur Konterbandeliste. 
Tic „London Gazette" vom 24. Dezember 1914 
veröffentlicht eine königliche Proklamation, welche die 
revidierte Konterbandeliste vom 29. Oktober 1944 wie 
folgt abändert: 
Absolute Kriegskonterbande: 
1. bis 3. unverändert. 
4. Bestandteile von Explosivstoffen, z. B. Salpeter 
säure, Schwefelsäure, Glyzerine, Azeton, Kalziumazetat 
und alle anderen metallischen Azetate, Schwefel, Ka 
liumnilrat, die Teilprodukte der Steinkohleuteerdcstilla- 
tion zwischen Benzol und Kreosol einschließlich beider, 
Anilin, Metylanilin, Dimetylanilin, Ammoniumper- 
chlorat, Natriumperchlorai, Natriumchlorat, Barium- 
chlorat, Ammoniumnitrat, Cyanamid, Kaliumchlorat, 
Kalziumnitrat, Quecksilber, 
5. Harzprodukte, Kampfer und Terpentin (-öl und 
-geist). 
6. bis 12. entspricht 5. bis 11. 
13. Eisenlegierungen, einschl. Etsenwolfram-, Eisen- 
molybdän-, Eisenmangan-, Eisenvanadium- und Chrom 
eisenlegierungen. 
14. Nachstehende Metalle: Wolfram, Molybdän, 
Vanadium, Nickel, Selen, Kobalt, Roteisenerz, Mangan, 
Roheisen. 
15. Nachstehende Erze: Wolfram!!, Tungstein, 
Molybdänkies, Mangan-, Nickel-, Chrom-, Roteisenerz, 
Zink-, Bleierz, Bauxit. 
16. Aluminium, Tonerde und Aluminiumsalze. 
17. Antimon sowie Antimonsulphide und -oxydc. 
18. Kupfer, nicht und zum Teile bearbeitet, und 
Kupferdraht. 
19. bis 21. entspricht 17. 20, 21. 
22. Submarine Schallsignalapparate. 
23. bis 24.. entspricht 22. bis 23. 
25. Pneumatiks für Motorfahrzeuge und -zwei 
räder einschl. Gegenstände oder Material, welches zur 
Erzeugung und Herstellung von Pneumatiks verwendet 
wird. 
26. Gunimi (einschl. Rohgummi, Abfälle und aus 
schließlich aus Gummi hergestellte Waren). 
27. Schwefelkies. 
28. Mineralische Ole und Motorbetriebsmittel 
außer Schmieröle. 
') Gemäß der Londoner Deklaration nur bedingte Konterbande.
	        
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