Full text : Die Entwickelung der eingetragenen Genossenschaften in Preussen während des letzten Jahrzehnts

schließlich  mit  der  in  den  Satzungen  festgesetzten  Haftsumme,
wobei  die  Haftsumme  nur  gleich  oder  höher,  nicht  aber
niedriger  als  der  Geschäftsanteil  sein  darf,  und  beide  in  bestimmten ­
  Beträgen  ausgeworfen  sein  müssen.  Es  können  i
daher  die  niedrigsten  Geschäftsanteile  mit  sehr  hohen  Haftsummen ­
  verbunden  werden,  aber  auch  sehr  hohe  oder  sehr
niedrige  Geschäftsanteile  mit  nur  gleich  hohen  Haftsummebeträgen.
  Die  Einführung  der  beschränkten  Haftpflicht  und
der  große  Spielraum  in  dem  möglichen  Verhältnis  der  Haftsumme ­
  zum  Geschäftsanteil  hat  in  vielen  Gegenden  und  für
viele  Gegenstände  des  Unternehmens  die  allseitige  Entwickelung ­
  des  Genossenschaftswesens  überhaupt  erst  ermöglicht. ­
  Aber  Voraussetzung  bleibt  auch  für  Genossenschaften
mit  beschränkter  Haftpflicht  das  Festhalten  an  dem  Geiste
und  Wesen'  genossenschaftlicher  Vereinigung  und  an  den  be-  ,
währten  Grundsätzen  vorsichtigster  Geschäftsgebahrung:  mit
der  Zusammenfassung  zersplitterter  oder  schwacher  Kräfte  zu
gemeinsamer  Erreichung  eines  größeren  Zieles  muß  die  An-  :
Sammlung  eines  möglichst  reichlichen  eigenen  Vermögens,  auf  i
dem  der  genossenschaftliche  Betrieb  und  der  hierfür  unentbehrliche ­
  Kredit  fußen  kann,  Hand  in  Hand  gehen.  Das  ist
um  so  dringlicher,  je  mehr  die  Genossenschaften  eine  wirtschaftliche ­
  Macht  durch  Zusammenfassung  Von  Kapitalien
werden,  und  je  öfter  es  bei  der  sich  stetig  ausdehnenden
Genossenschaftsbewegung  vorkommt,  daß  eine  und  dieselbe
Person  zwei  oder  mehreren  Genossenschaften  als  Mitglied  angehört. ­
  Bedenklich  ist  es,  die  Schaffung  eines  eigenen  Vermögens, ­
  wofür  der  Geschäftsanteil  eine  wesentliche  Quelle  ist,
durch  niedrige  Geschäftsanteilsätze  hintanzuhalten.  Die
Gefahr  verdoppelt  sich  bei  Genossenschaften  mit  beschränkter
Haftpflicht,  wenn  die  Befriedigung  des  Kreditbedürfnisses  und
der  Geschäftsbetrieb  mehr  auf  unverhältnismäßig  hohe  Haftsummesätze ­
  als  auf  das  Vermögen  gegründet  wird.  In  besonderen ­
  Fällen  und  bei  gewissen  Gegenständen  des  genossenschaftlichen ­
  Unternehmens  mag  ein  weiter  Spielraum  zwischen
Geschäftsanteil  und  Haftsumme  immerhin  nicht  notwendigerweise ­
  bedenklich  sein:  auch  sind  hier  die  wirtschaftlichen  und
geschäftlichen  Grundsätze  in  den  Verbänden  von  Bedeutung.
Eine  statistische  Darstellung  des  Verhältnisses  von  Haftsumme
und  Geschäftsanteil  gibt  in  die  Dinge  einen  Einblick.
1.  Geschäftsanteil  und  Haftsumme  im  allgemeinen.
Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht  gab  es  am
l.  .Januar  1904  im  Königreich  Preußen  4  621  mit  zusammen
882  514  Mitgliedern,  welche  insgesamt  mit  333  518  422  Jt
haftpflichtig  waren.  Diese  Genossenschaften  hatten  den  Geschäftsanteil ­
  im  ganzen  nach  65  verschiedenen  Stufen  festgesetzt, ­
  welche  zwischen  den  Grenzwerten  von  50  Pf.  bis
15  000  M  lagen.  Der  durchschnittliche  Geschäftsanteil  betrug
101  Jt-  wenn  der  Geldbetrag  aller  erworbenen  Geschäftsanteile
durch  deren  Anzahl  geteilt  wird.  —  Die  Einzelhaftsumme
liegt  zwischen  1  Jt  und  20  000  Jt-  Die  Zahl  der  verschiedenen
Haftsummesätze  läßt  erkennen,  daß  der  Spielraum  in  der  tatsächlich ­
  vorkommenden  Verbindung  von  Geschäftsanteil  und
Haftsumme  sehr  groß  ist;  selbstverständlich  ist  er  um  so
weniger  groß,  je  höher  der  Geschäftsanteil  wird,  weil  die
Einzelhaftsumme  nicht  niedriger  sein  darf  als  jener.  Die
durchschnittliche  Gesamthaftsumme  stellt  sich  für  das  einzelne
Mitglied  auf  378  Jt,  für  den  einzelnen  Geschäftsanteil  aber  beträgt ­
  sie  224  Jt-  Durchschnittszahlen  wie  die  vorstehenden  haben
nur  einen  bedingten  allgemeinen  Wert;  in  ihnen  sind  alle  Besonderheiten ­
  und  Einzelerscheinungen  verwischt.  Lehrreicher
ist  dagegen  eine  eingehendere  Gliederung  der  Zahlen.
In  der  Tabelle  11  (S.  38  u.  39)  werden  die  Genossenschaften
m.  b.  H.  nach  den  tatsächlich  vorkommenden  Geschäftsanteilen
und  nach  der  Haftsumme  als  Vielfaches  des  Geschäftsanteils
gruppiert,  und  zwar  nach  dem  Stande  vom  1.  Januar  1904.

Die  Häufigkeit  des  Vorkommens  der  verschiedenen  Geschäftsanteilsätze ­
  und  deren  Bedeutung  für  die  beschränkte
Haftpflicht  ergibt  sich  aus  den  Spalten  1  bis  4  der  Tabelle  11;
die  Summenzeile  vermittelt  einen  allgemeinen  Überblick  über
die  mehr  oder  weniger  vielseitige  Praxis  in  der  Festsetzung
der  Haftsumme  für  den  Geschäftsanteil;  für  jede  Geschäftsanteilstufe ­
  im  besonderen  ist  das-  Vielfache  der  Haftsumme
vom  Geschäftsanteil  aus  jeder  Querzeile  abzulesen.
Die  Bedeutung  dieser  Zahlen  ersieht  man  am  besten  aus
folgenden  Verhältniswerten.  Es  gehörten

zu  der  Gruppe  des
Vielfachen  des  Geschäftsanteils ­
  und  zwar

Hundertteile
der  Ge-  der  d er
m-,  Gesamtnossen- ­
  Mitschäften
  glieder  summe

durchschnittliche ­

Ges.-Haftsumme ­

für  das
Mitglied
Jt

des  Einfachen

35,62

61,00

28,01

174

des  über  1—

2  faclien.

ll.os

15,18

22,97

572

9
V  ',1  '  “

5  „  .

8,92

6.55

10,80

623

„  5—

10  ..  .

12,36

5.oi

7.04

532

1
O

15  ..  .

1,15

0,52

1,68

1  222

»  •,  !ö—

20  ,.  ..

3,44

1,60

5,17

750

20—
jj  :i

30  .,  .

2,25

1,00

2,17

817

..  „  30-40

  „  ■  .

6,58

2,00

5,24

990

„  „  40-50

  „  .

2,62

0,82

2,37

1093

1
O
O

75  .

6,58

2,18

5,49

950

„  r  15-100

  „  .

6,38

2,43

4,01

623

1—1
O
O
1

200  „  .

2,32

1,29

4,59

1  346

,.  .,  200-300

  ,,  .

0,35

0,17

1,15

2  540

.,  ..  300-500

  ..  .

0,19

0,20

0,94

1  779

„  500—

1000  .,  .

0,15

0,05

0,37

2  669

,,  ,,  1  000  fachen  ....

0,02

0,00

0,01

1  400.

Aus  diesem  Zahlenbilde  ersieht  man  mit  Befriedigung,  daß
ein  großer  Teil  der  Genossenschaften  m.b.H.,  nämlich  1646  oder
35,62  v.  H.  mit  538'296  Mitgliedern  oder  61  v.  H.  an  dem  sehr
vorsichtigen  Grundsätze  festgehalten  hat,  die  Haftsumme  nicht
höher  als  den  Geschäftsanteil  zu  bemessen,  was  um  so
beachtenswerter  ist,  als  die  Haftpflicht  dieser  61  v.  H.  aller
Mitglieder  sich  auf  nur  28,01  v.  H.  aller  Haftsummebeträge
beschränkt,  im  Durchschnitte  also  niedrig  ist;  denn  jedes  Mitglied ­
  hat  nur  mit  174  Jt  zu  haften.  Mehr  als  60  v.  H.  aller
Genossen  der  Genossenschaften  m.  b.  H.  erscheinen  demnach
durch  die  Übernahme  der  genossenschaftlichen  Haftpflicht  wirtschaftlich ­
  nicht  bedroht;  sicherlich  könnte  dies  wohl  nur  bei
einer  kleinen  Minderzahl  der  Fall  sein.  Wenn  sich  dann  aus
den  Zahlen  der  Tabelle  11  weiter  ergibt,  daß  von  der
eben  besprochenen  Gruppe  der  Genossenschaften  m.  b.  H.
wieder  noch  581  (=  35.30  v.  H.)  mit  160  061  Mitgliedern
(=  29,73  v.  H.)  den  höheren  Geschäftsanteilen  von  200  Jt
und  darüber  angehören,  so  darf  man  die  befriedigende
Tatsache  feststellen,  daß  hier  die  gesundesten  genossenschaftlichen ­
  Grundsätze  ausgiebig  verwirklicht  sind:  die  wirtschaftliche ­
  Gefahr  aus  der  Übernahme  der  genossenschaftlichen
Haftpflicht  ist  für  das  einzelne  Mitglied  augenscheinlich  nicht
größer,  als  sie  auch  im  außergenossenschaftlichen  Verkehrsleben ­
  wohl  für  jeden  Geschäftsmann  besteht.  —  Ähnliches
wird  für  die  512  Genossenschaften  m.  b.  H.  (=  11,os  v.  H.)
mit  ihren  133  968  Mitgliedern  (=  15,18  v.  H.)  gelten,  bei
denen  die  Haftpflicht  bis  zum  Doppelten  des  Geschäftsanteils ­
  festgesetzt  ist,  ja  größtenteils  auch  für  die
412  Genossenschaften  (=  8,92  v.  H.)  mit  57  792  Mitgliedern ­
  (=  6,55  v.  H.),  bei  denen  die  Haftpflicht  bis  zum
Fünffachen  des  Geschäftsanteils  reicht.  —  Darüber  hinaus,
etwa  bis  zum  Fünfzigfachen,  können  schon  Bedenken  über
die  befolgten  Grundsätze  geltend  gemacht  werden,  am
wenigsten  noch  bei,  den  Genossenschaften  mit  den  höheren
Geschäftsanteilen,  weil  hier  im  allgemeinen  die  kapitalkräftigeren ­
  Einzelpersonen  zusammengefaßt  sein  werden  und
bei  höheren  Geschäftsanteilen  die  Bildung  eigenen  Vermögens
rascher  vor  sich  geht,  wofern  die  Bateneinzahlungen  nicht
            
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