schließlich mit der in den Satzungen festgesetzten Haftsumme,
wobei die Haftsumme nur gleich oder höher, nicht aber
niedriger als der Geschäftsanteil sein darf, und beide in bestimmten
Beträgen ausgeworfen sein müssen. Es können i
daher die niedrigsten Geschäftsanteile mit sehr hohen Haftsummen
verbunden werden, aber auch sehr hohe oder sehr
niedrige Geschäftsanteile mit nur gleich hohen Haftsummebeträgen.
Die Einführung der beschränkten Haftpflicht und
der große Spielraum in dem möglichen Verhältnis der Haftsumme
zum Geschäftsanteil hat in vielen Gegenden und für
viele Gegenstände des Unternehmens die allseitige Entwickelung
des Genossenschaftswesens überhaupt erst ermöglicht.
Aber Voraussetzung bleibt auch für Genossenschaften
mit beschränkter Haftpflicht das Festhalten an dem Geiste
und Wesen' genossenschaftlicher Vereinigung und an den be- ,
währten Grundsätzen vorsichtigster Geschäftsgebahrung: mit
der Zusammenfassung zersplitterter oder schwacher Kräfte zu
gemeinsamer Erreichung eines größeren Zieles muß die An- :
Sammlung eines möglichst reichlichen eigenen Vermögens, auf i
dem der genossenschaftliche Betrieb und der hierfür unentbehrliche
Kredit fußen kann, Hand in Hand gehen. Das ist
um so dringlicher, je mehr die Genossenschaften eine wirtschaftliche
Macht durch Zusammenfassung Von Kapitalien
werden, und je öfter es bei der sich stetig ausdehnenden
Genossenschaftsbewegung vorkommt, daß eine und dieselbe
Person zwei oder mehreren Genossenschaften als Mitglied angehört.
Bedenklich ist es, die Schaffung eines eigenen Vermögens,
wofür der Geschäftsanteil eine wesentliche Quelle ist,
durch niedrige Geschäftsanteilsätze hintanzuhalten. Die
Gefahr verdoppelt sich bei Genossenschaften mit beschränkter
Haftpflicht, wenn die Befriedigung des Kreditbedürfnisses und
der Geschäftsbetrieb mehr auf unverhältnismäßig hohe Haftsummesätze
als auf das Vermögen gegründet wird. In besonderen
Fällen und bei gewissen Gegenständen des genossenschaftlichen
Unternehmens mag ein weiter Spielraum zwischen
Geschäftsanteil und Haftsumme immerhin nicht notwendigerweise
bedenklich sein: auch sind hier die wirtschaftlichen und
geschäftlichen Grundsätze in den Verbänden von Bedeutung.
Eine statistische Darstellung des Verhältnisses von Haftsumme
und Geschäftsanteil gibt in die Dinge einen Einblick.
1. Geschäftsanteil und Haftsumme im allgemeinen.
Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht gab es am
l. .Januar 1904 im Königreich Preußen 4 621 mit zusammen
882 514 Mitgliedern, welche insgesamt mit 333 518 422 Jt
haftpflichtig waren. Diese Genossenschaften hatten den Geschäftsanteil
im ganzen nach 65 verschiedenen Stufen festgesetzt,
welche zwischen den Grenzwerten von 50 Pf. bis
15 000 M lagen. Der durchschnittliche Geschäftsanteil betrug
101 Jt- wenn der Geldbetrag aller erworbenen Geschäftsanteile
durch deren Anzahl geteilt wird. — Die Einzelhaftsumme
liegt zwischen 1 Jt und 20 000 Jt- Die Zahl der verschiedenen
Haftsummesätze läßt erkennen, daß der Spielraum in der tatsächlich
vorkommenden Verbindung von Geschäftsanteil und
Haftsumme sehr groß ist; selbstverständlich ist er um so
weniger groß, je höher der Geschäftsanteil wird, weil die
Einzelhaftsumme nicht niedriger sein darf als jener. Die
durchschnittliche Gesamthaftsumme stellt sich für das einzelne
Mitglied auf 378 Jt, für den einzelnen Geschäftsanteil aber beträgt
sie 224 Jt- Durchschnittszahlen wie die vorstehenden haben
nur einen bedingten allgemeinen Wert; in ihnen sind alle Besonderheiten
und Einzelerscheinungen verwischt. Lehrreicher
ist dagegen eine eingehendere Gliederung der Zahlen.
In der Tabelle 11 (S. 38 u. 39) werden die Genossenschaften
m. b. H. nach den tatsächlich vorkommenden Geschäftsanteilen
und nach der Haftsumme als Vielfaches des Geschäftsanteils
gruppiert, und zwar nach dem Stande vom 1. Januar 1904.
Die Häufigkeit des Vorkommens der verschiedenen Geschäftsanteilsätze
und deren Bedeutung für die beschränkte
Haftpflicht ergibt sich aus den Spalten 1 bis 4 der Tabelle 11;
die Summenzeile vermittelt einen allgemeinen Überblick über
die mehr oder weniger vielseitige Praxis in der Festsetzung
der Haftsumme für den Geschäftsanteil; für jede Geschäftsanteilstufe
im besonderen ist das- Vielfache der Haftsumme
vom Geschäftsanteil aus jeder Querzeile abzulesen.
Die Bedeutung dieser Zahlen ersieht man am besten aus
folgenden Verhältniswerten. Es gehörten
zu der Gruppe des
Vielfachen des Geschäftsanteils
und zwar
Hundertteile
der Ge- der d er
m-, Gesamtnossen-
Mitschäften
glieder summe
durchschnittliche
Ges.-Haftsumme
für das
Mitglied
Jt
des Einfachen
35,62
61,00
28,01
174
des über 1—
2 faclien.
ll.os
15,18
22,97
572
9
V ',1 ' “
5 „ .
8,92
6.55
10,80
623
„ 5—
10 .. .
12,36
5.oi
7.04
532
1
O
15 .. .
1,15
0,52
1,68
1 222
» •, !ö—
20 ,. ..
3,44
1,60
5,17
750
20—
jj :i
30 ., .
2,25
1,00
2,17
817
.. „ 30-40
„ ■ .
6,58
2,00
5,24
990
„ „ 40-50
„ .
2,62
0,82
2,37
1093
1
O
O
75 .
6,58
2,18
5,49
950
„ r 15-100
„ .
6,38
2,43
4,01
623
1—1
O
O
1
200 „ .
2,32
1,29
4,59
1 346
,. ., 200-300
,, .
0,35
0,17
1,15
2 540
., .. 300-500
.. .
0,19
0,20
0,94
1 779
„ 500—
1000 ., .
0,15
0,05
0,37
2 669
,, ,, 1 000 fachen ....
0,02
0,00
0,01
1 400.
Aus diesem Zahlenbilde ersieht man mit Befriedigung, daß
ein großer Teil der Genossenschaften m.b.H., nämlich 1646 oder
35,62 v. H. mit 538'296 Mitgliedern oder 61 v. H. an dem sehr
vorsichtigen Grundsätze festgehalten hat, die Haftsumme nicht
höher als den Geschäftsanteil zu bemessen, was um so
beachtenswerter ist, als die Haftpflicht dieser 61 v. H. aller
Mitglieder sich auf nur 28,01 v. H. aller Haftsummebeträge
beschränkt, im Durchschnitte also niedrig ist; denn jedes Mitglied
hat nur mit 174 Jt zu haften. Mehr als 60 v. H. aller
Genossen der Genossenschaften m. b. H. erscheinen demnach
durch die Übernahme der genossenschaftlichen Haftpflicht wirtschaftlich
nicht bedroht; sicherlich könnte dies wohl nur bei
einer kleinen Minderzahl der Fall sein. Wenn sich dann aus
den Zahlen der Tabelle 11 weiter ergibt, daß von der
eben besprochenen Gruppe der Genossenschaften m. b. H.
wieder noch 581 (= 35.30 v. H.) mit 160 061 Mitgliedern
(= 29,73 v. H.) den höheren Geschäftsanteilen von 200 Jt
und darüber angehören, so darf man die befriedigende
Tatsache feststellen, daß hier die gesundesten genossenschaftlichen
Grundsätze ausgiebig verwirklicht sind: die wirtschaftliche
Gefahr aus der Übernahme der genossenschaftlichen
Haftpflicht ist für das einzelne Mitglied augenscheinlich nicht
größer, als sie auch im außergenossenschaftlichen Verkehrsleben
wohl für jeden Geschäftsmann besteht. — Ähnliches
wird für die 512 Genossenschaften m. b. H. (= 11,os v. H.)
mit ihren 133 968 Mitgliedern (= 15,18 v. H.) gelten, bei
denen die Haftpflicht bis zum Doppelten des Geschäftsanteils
festgesetzt ist, ja größtenteils auch für die
412 Genossenschaften (= 8,92 v. H.) mit 57 792 Mitgliedern
(= 6,55 v. H.), bei denen die Haftpflicht bis zum
Fünffachen des Geschäftsanteils reicht. — Darüber hinaus,
etwa bis zum Fünfzigfachen, können schon Bedenken über
die befolgten Grundsätze geltend gemacht werden, am
wenigsten noch bei, den Genossenschaften mit den höheren
Geschäftsanteilen, weil hier im allgemeinen die kapitalkräftigeren
Einzelpersonen zusammengefaßt sein werden und
bei höheren Geschäftsanteilen die Bildung eigenen Vermögens
rascher vor sich geht, wofern die Bateneinzahlungen nicht