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Die Gemeinschaftsform hat aber auch innere Mängel. Die
Eigentümer hätten weder die Verwaltung noch die Nutznießung ihres
Eigentums. Dieser Zustand führt mit Naturnotwendigkeit zu dem Ge
fühl der Ohnmacht und weckt die Neigung zur Kritik. Man muß sich
vorstellen, daß die Einzellandtage es sich nicht nehmen lassen werden,
über das Eigentum ihres Staates und dessen Verwendung durch das
Reich Erörterungen zu pflegen. Fruchtbar können diese Erörterungen
in keinem Fall sein; denn es fehlt an einer Staatsbehörde, welche dem
Landtage hier Rede und Antwort stehen könnte. Was bleibt übrig,
als eine langwierige und mangels einer ausreichenden sachlichen Be
antwortung der gestellten Fragen immer schärfere Kritik der bestehenden
Zustände? Die Einzellandtage würden also in Eisenbahnsachen zu
reinen „Beschwerdeparlamenten" werden müssen. Das wäre
ebensowohl in politischer wie in eisenbahnfachlicher Beziehung aufs
äußerste zu bedauern und müßte letzten Endes partikularistische Strö
mungen gegen das Reich fördern*).
Hierzu kommen verwaltungstechnische Schwierig
keiten. Zerfällt das Reichseisenbahnnetz in einzelne Eigentums
bezirke, so müssen Neuanlagen in einen dieser Eigentumsbezirke ein
geordnet werden. Das heißt, werden neue Linien oder Bahnhöfe gebaut,
so muß die Entscheidung getroffen werden, in wessen Eigentum sie
stehen sollen. Damit hängt auch die Frage der Mittelbeschaffung zu
sammen; denn in der Regel wird man wohl den Grundsatz aufstellen,
daß der künftige Eigentümer auch die Mittel aufzubringen hat, oder
umgekehrt, daß, wer die Mittel aufbringt, auch Eigentümer wird. Was
ist die Folge? Bei jedem größeren Bau, bei jeder größeren Anlage usw.,
die mehrere Eigentumsbezirke berühren kann, sind Auseinandersetzungen
zwischen den Gemeinschaftsteilhabern darüber erforderlich, wer bauen
und die Kosten aufbringen soll, und wer Eigentümer wird. Diese Not
wendigkeit bedeutet eine außerordentliche Erschwerung der Geschäfts
führung und des Geschäftsganges — eine schlimme Morgengabe für
die neue Reichsbahnverwaltung. Endlich fei noch erwähnt, daß bei der
Gemeinschaftsform auch eingehende Vereinbarungen darüber erforderlich
sein würden, wer Eigentümer des Fuhrparks sein soll und wer die
Lasten für die Vermehrung des Fuhrparks zu tragen hätte.
Auf alle Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Gemeinschafts
verwaltung, auf alle Schwierigkeiten, die derartige mit Notwendigkeit
verwickelte Gestaltungen sowohl bei ihrer Gründung wie in ihrer Ent
wicklung mit sich bringen, kann hier nicht eingegangen werden. Das
hier Angedeutete wird den Standpunkt rechtfertigen, daß eine tat-
*) Vergl. auch die Ausfühiungen des Verfassers in „Der nationale Ge
danke und die Eisenbahnen" S. 33 ff.
Ouaatz, Reichseisenbahnen.
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