Full text: Die Reichseisenbahnen

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Die Gemeinschaftsform hat aber auch innere Mängel. Die 
Eigentümer hätten weder die Verwaltung noch die Nutznießung ihres 
Eigentums. Dieser Zustand führt mit Naturnotwendigkeit zu dem Ge 
fühl der Ohnmacht und weckt die Neigung zur Kritik. Man muß sich 
vorstellen, daß die Einzellandtage es sich nicht nehmen lassen werden, 
über das Eigentum ihres Staates und dessen Verwendung durch das 
Reich Erörterungen zu pflegen. Fruchtbar können diese Erörterungen 
in keinem Fall sein; denn es fehlt an einer Staatsbehörde, welche dem 
Landtage hier Rede und Antwort stehen könnte. Was bleibt übrig, 
als eine langwierige und mangels einer ausreichenden sachlichen Be 
antwortung der gestellten Fragen immer schärfere Kritik der bestehenden 
Zustände? Die Einzellandtage würden also in Eisenbahnsachen zu 
reinen „Beschwerdeparlamenten" werden müssen. Das wäre 
ebensowohl in politischer wie in eisenbahnfachlicher Beziehung aufs 
äußerste zu bedauern und müßte letzten Endes partikularistische Strö 
mungen gegen das Reich fördern*). 
Hierzu kommen verwaltungstechnische Schwierig 
keiten. Zerfällt das Reichseisenbahnnetz in einzelne Eigentums 
bezirke, so müssen Neuanlagen in einen dieser Eigentumsbezirke ein 
geordnet werden. Das heißt, werden neue Linien oder Bahnhöfe gebaut, 
so muß die Entscheidung getroffen werden, in wessen Eigentum sie 
stehen sollen. Damit hängt auch die Frage der Mittelbeschaffung zu 
sammen; denn in der Regel wird man wohl den Grundsatz aufstellen, 
daß der künftige Eigentümer auch die Mittel aufzubringen hat, oder 
umgekehrt, daß, wer die Mittel aufbringt, auch Eigentümer wird. Was 
ist die Folge? Bei jedem größeren Bau, bei jeder größeren Anlage usw., 
die mehrere Eigentumsbezirke berühren kann, sind Auseinandersetzungen 
zwischen den Gemeinschaftsteilhabern darüber erforderlich, wer bauen 
und die Kosten aufbringen soll, und wer Eigentümer wird. Diese Not 
wendigkeit bedeutet eine außerordentliche Erschwerung der Geschäfts 
führung und des Geschäftsganges — eine schlimme Morgengabe für 
die neue Reichsbahnverwaltung. Endlich fei noch erwähnt, daß bei der 
Gemeinschaftsform auch eingehende Vereinbarungen darüber erforderlich 
sein würden, wer Eigentümer des Fuhrparks sein soll und wer die 
Lasten für die Vermehrung des Fuhrparks zu tragen hätte. 
Auf alle Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Gemeinschafts 
verwaltung, auf alle Schwierigkeiten, die derartige mit Notwendigkeit 
verwickelte Gestaltungen sowohl bei ihrer Gründung wie in ihrer Ent 
wicklung mit sich bringen, kann hier nicht eingegangen werden. Das 
hier Angedeutete wird den Standpunkt rechtfertigen, daß eine tat- 
*) Vergl. auch die Ausfühiungen des Verfassers in „Der nationale Ge 
danke und die Eisenbahnen" S. 33 ff. 
Ouaatz, Reichseisenbahnen. 
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