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III. Strafrecht.
§34. Verbrechen gegen die körperliche Integrität.
Unter die Verbrechen gegen die körperliche Integrität fallen zwei Gruppen: Ver—
letzungs- und Gefährdungsdelikie.
a) Bersetzungsdelikte.
Zu diesen gehören die Körperverletzungen (88 228 —226, 280 St. G. B.).
Sie zeigen die gleiche äußere Struktur wie die Tötungsdelikte, unterscheiden sich aber
von diesen durch das Ziel des verbrecherischen Angriffs. Da sie eine Kausalkette an—
bahnen, die stets zum Tod des Opfers hinführen kann, hat das positive Recht nicht
nach dem eingetretenen, sondern dem angestrebten Erfolg klassifiziert und die
Körperverletzung mit tödlichem Ausgange nicht als Tötung, sondern als schwere Körper⸗
verletzung behandelt. Eine Körperverletzung kann auf zweierlei Weise herbeigeführt
werden: durch eine Mißhandlung, d. i. die Verursachung körperlichen Mißbehagens und
durch eine Gesundheitsbeschädigung, d. i. die Hervorrufung eines pathologischen Zustandes.
Demgemäß ist Körperverletzung das ekelerregende Anspeien und die Narkotisierung, da—
gegen nicht ohne weiteres das Zopfabschneiden.
Der Tötung entsprechend wird auch die Körperverletzung als vorsätzliche (88 228 ff.
St.G.B.) und als fahrlässige (F 280 St.G.B.) geahndet. Die vorsätzliche wird nicht
aur durch Modalitäten bei der Begehung der Tat (Gebrauch eines gefährlichen Werk—
zeugs, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftliche Begehung von mehreren, lebensgefährliche
Behandlung: 8 2284 St. G.B.), sondern vor ällem durch die Schwere des Erfolgs
qualifiziert (G 224 St. G.B.). Auch wenn dieser nicht schuldhaft herbeigeführt ist, tritt
erhöhte Strafe, ist er beabsichtigt, befonders schwere Strafe ein (8 225 St.G.B.). In
Konsequenz der bloßen Erfolgshaftung gilt als schwerster Fall die Körververletzung mit
ödlichem Ausgang (8 226 St. G. B.).
b) Gefahrdungsdeliltte.
Die systematische Stellung der hierhin gerechneten Delikte ergibt sich einerseits
daraus, daß das positive Recht Tötungen und Koͤrperverletzungen nach dem verbrecherischen
Vorsatz unterscheidet, aber bei den Delikten dieser Gruppe, abgesehen vom Zweikampfe,
Tötungsvorsatz ausgeschlossen ist (liegt solcher vor, so ist die Tat Mord oder Totschlag),
andererseits daraus, daß der Eintritt einer Verletzung keine Voraussetzung dieser Telitte
bildet. Sie sind:
J. Vergiftung, (F 229 St. G.B.). Das Charakteristische ist die Beibringung
von Gift, d. i. ein Stoff, der schon in geringer Menge auf chemisch⸗dynamischem Wege
die Gesundheit zu zerstören vermag. In der Regel scheidet man dus dem Begriff des
Gifts die organischen Substanzen aus, so daß die Ubertragung von Krankheitserregern
Bazillen) keine Beibringung von Gift sein würde. Aber auch diese Handlung fällt
ebenso wie die Beibringung mechanisch wirkender Mittel (z. B. gestoßenen Glases) unter
das Strafgesetz. Denn der Gesetzgeber hat dem Gift andere Soͤrffe, welche die Gesund⸗
heit zu zerstören geeignet sind, gleichgestellt. Das Delikt ist mit der Einführung des
zgefährlichen Stoffs in den Organismus vollendet. Eine Schädigung braucht nicht ver⸗
arsacht zu sein. Tritt aber ein schwerer Schaden oder der Tod des Verletzten ein, so hat
dies eine Erhöhung der Strafe zur Folge.
II. Aussetzung. Aus der Expositio infantium entstanden, bezieht sich das
Delikt im geltenden Recht nicht nur auf die wegen Jugend, sondern auch auf die wegen
Gebrechlichkeit und Krankheit hilflosen Personen (8 221 St. G. B.). Trotz dieser Aus—
dehnung ist es noch immer zu eng, weil es nicht auf jede hilflose Person Bezug
nimmt. Der Führer, der den Hochtouristen im kritischen Augenblicke im Stiche läßt
und in größte Lebensgefabr bringt, kann nach positivenm Recht wegen Aussetzung nicht
hestraft werßen