Full text : Die Reichseisenbahnen

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geteilt,  daß  ein  bestimmter,  nach  dem  Anlagekapital  berechneter  Anteil
sowohl  zur  Speisung  des  Extraordinariums  wie  zur  Abführung  an  die
allgemeine  Staatskasse  dient.  Dieser  Anteil  beträgt  für  das  Extraordinarium
  1,15  %  und  für  die  allgemeine  Staatskasse  2,10  %  des
statistischen  Anlagekapitals.  Im  Jahre  1913  ergab  sich  hieraus  für  das
Extraordinarium  eine  Summe  von  etwa  122  Millionen  Jl,  für  die  allgemeine ­
  Staatskasse  von  234  Millionen  Jl  (Anlage  I).
Der  noch  verbleibende  Restüberschuß  von  91  Millionen  Jl  floß  in
den  Ausgleichfonds.  Dieser  Ausgleichfonds  nimmt  nach  Abzug  des
Schuldendienstes  und  des  Betrages  für  das  Extraordinarium  (1,15  %)
den  Restbetrag  des  Reinüberschusses  auf,  der  nach  Abführung  der  Staatsrente ­
  (2,10%  des  Anlagekapitals)  übrig  bleibt.-  Vor  dem  Kriege  hatte
der  Ausgleichfonds  feinen  Höchstbetrag  mit  fast  400  Millionen  Jl  erreicht. ­
  Schon  im  zweiten  Kriegsjahr  aber  war  er  aufgezehrt.
Es  ist  klar,  daß  in  einem  Milliardenetat  derartige  Rücklagen  keine
genügende  Schutzwehr  gegen  die  Schwankungen  der  Konjunktur  bieten.
Der  Fehler  liegt  eben  tiefer:
Die  Verkoppelung  einer  so  riesigen  Betriebsverwaltung ­
  mit  dem  Staatshaushalt,  der  nach  ganz
anderen  Grundsätzen  zu  bewirtschaften  ist,  ist  an
sich  ungesund,  führt  zu  einer  ständigen  Gefährdung  des  Gleichgewichts ­
  im  Staatshaushalt  und  zu  schweren  Hemmnissen  für  Wirtschaftsführung ­
  der  Betriebsverwaltung.  So  kam  es,  daß  immer  wieder
notwendige  Bauten  und  Beschaffungen  hinter  dem  Bedürfnis  einherhinkten. ­
  Die  Prüfung,  namentlich  der  Bauentwürfe,  war  eine  so  verwickelte, ­
  daß  die  Anlagen  mitunter  bereits  veraltet  waren,  bevor  der
erste  Spatenstich  geschah,  geschweige  denn  das  erste  Rad  über  sie  rollte.
Daß  diese  Verhältnisse  auch  zu  unwirtschaftlichen,  d.  h.  nicht  unbedingt
erforderlichen  Ausgaben  führen  mußten,  bedarf  keiner  näheren  Ausführung.
Zu  diesen  finanzwirtschaftlichen  Gründen,  die  dazu  führen  müssen,
eine  nach  kaufmännischen  Gesichtspunkten  zu  führende  Betriebsverwaltung ­
  von  der  eigentlichen  Staatsverwaltung  zu  trennen,  treten  andere
Gründe  auf  dem  Gebiete  der  Betriebsverwaltung.  Schon  jetzt  sind  die
preußischen  Staatsbahnen  zu  groß,  um  nach  dem  bisherigen  System
von  einer  Stelle  aus  geleitet  werden  zu  können.  Sie  kranken
unter  einer  zu  weit  gehenden  Zentralisation  der  Betriebsverwaltung.
Das  preußische  Ministerium  der  öffentlichen  Arbeiten,  das  ja  auch  die
Wasserbauverwaltung  und  die  Hochbauverwaltung  umfaßt,  stellt  eine
Riesenbehörde  dar,  deren  Leitung  die  Arbeitskraft  eines  auch  hochbefähigten ­
  Menschen  übersteigt.  Sie  umfaßt  zehn  Abteilungen,  zwei
Unterstaatssekretäre  (außer  dem  parlamentarischen  Unterstaatssekretär
und  den  Beigeordneten)  und  eine  Menge  Ministerialdirektoren,  vortragende ­
  Räte,  höhere  Hilfsarbeiter  und  Beamte.  Der  Umfang  würde  mit
Quaotz,  Reichseisenbahnen.  3
            
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