Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

Viertes Kapitel. Staatsbeihilfe zum Gutskauf. Z5 
Deshalb dürfte noch eine Erweiterung der Pächteransprüche wegen 
unbegründeter Störung vom Standpunkt des Volkswohles aus unab- 
weislich sein, zumal unter den gegenwärtigen Gesichtspunkten der Übel 
stand nicht aus der Welt zu schaffen ist, daß der Pächter sein Leben 
lang zwischen der Skylla der Pachtsteigerung und der Charybdis der 
Pachtaufgabe schwebt, und daß sich diese mit dem öffentlichen Wohle 
der Landwirtschaft unvereinbaren Zustände um so drückender fühlbar 
machen werden, auf je mehr kleine Pächter die erwähnten Gesetze An 
wendung finden würden. Auf sie würde sich auch noch in erhöhtem 
Grade ein politischer Druck ausüben lassen, als jetzt den großen Pächtern 
gegenüber möglich ist. Deshalb können nur radikale Maßnahmen Ab 
hilfe bringen. Jeglicher Pächter muß absolut sicher in seinen! Pacht 
besitz sein *), solange er seine Pacht regelmäßig zahlt und das Pacht 
objekt nicht gröblich verschlechtert. Diese Sicherheit der Pacht läßt sich 
nur durch drei Maßnahmen erzielen: 
1. indem man den Pächtern mit Staatskrediten den Kauf ihrer 
Pachthöfe ermöglicht; 
2. indem man den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle 
zum Pachtherrn macht; 
3. indem man unter den jetzigen Besitzern den Pächtern zu Un 
kündbarkeit ihrer Pacht unter der Kontrolle eines besonderen 
oberen Gerichtshofes (Land Court) verhilft. 
Viertes Kapitel. Staatsbeihilfe zum Gutskauf. 
Staatsbeihilfe ist in erster Linie empfohlen worden, um den Pächter 
beim Verkauf des von ihm gepachteten Gutes instand zu setzen, es 
selbst zu kaufen, und um einen kleinbäuerlichen Besitzerstand zu schaffen. 
Die Mehrzahl der Befürworter hat dabei an einen Kauf gegen eine 
langlaufende Rente gedacht, bei der Zins und Amortisation etwa der 
heutigen Pachtrate gleichkämen; andere in der Minderzahl befindliche 
halten es für zulässig, daß die Rente höher sei; etwa die Hälfte der 
Befragten will überhaupt von Kauf nichts wissen. Jesse Collings hat 
vorgeschlagen, daß Zins und Amortisation nur 3V2°/o betragen sollten; 
da der Staat aber zu 3 °/o kein Geld bekommt, müßte aus allgemeinen 
i) Es ist merkwürdig, daß für die Kommission eine Zwischenstufe zwischen 
alljährlich kündbarer und unkündbarer Pacht nicht zu existieren scheint, obwohl 
doch der europäische Kontinent allenthalben — nicht nur Deutschland — Beispiele 
für langfristige Pachtverträge, bis zu 24 Jahre und mehr, bietet.
	        
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