Viertes Kapitel. Staatsbeihilfe zum Gutskauf. Z5
Deshalb dürfte noch eine Erweiterung der Pächteransprüche wegen
unbegründeter Störung vom Standpunkt des Volkswohles aus unab-
weislich sein, zumal unter den gegenwärtigen Gesichtspunkten der Übel
stand nicht aus der Welt zu schaffen ist, daß der Pächter sein Leben
lang zwischen der Skylla der Pachtsteigerung und der Charybdis der
Pachtaufgabe schwebt, und daß sich diese mit dem öffentlichen Wohle
der Landwirtschaft unvereinbaren Zustände um so drückender fühlbar
machen werden, auf je mehr kleine Pächter die erwähnten Gesetze An
wendung finden würden. Auf sie würde sich auch noch in erhöhtem
Grade ein politischer Druck ausüben lassen, als jetzt den großen Pächtern
gegenüber möglich ist. Deshalb können nur radikale Maßnahmen Ab
hilfe bringen. Jeglicher Pächter muß absolut sicher in seinen! Pacht
besitz sein *), solange er seine Pacht regelmäßig zahlt und das Pacht
objekt nicht gröblich verschlechtert. Diese Sicherheit der Pacht läßt sich
nur durch drei Maßnahmen erzielen:
1. indem man den Pächtern mit Staatskrediten den Kauf ihrer
Pachthöfe ermöglicht;
2. indem man den Staat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle
zum Pachtherrn macht;
3. indem man unter den jetzigen Besitzern den Pächtern zu Un
kündbarkeit ihrer Pacht unter der Kontrolle eines besonderen
oberen Gerichtshofes (Land Court) verhilft.
Viertes Kapitel. Staatsbeihilfe zum Gutskauf.
Staatsbeihilfe ist in erster Linie empfohlen worden, um den Pächter
beim Verkauf des von ihm gepachteten Gutes instand zu setzen, es
selbst zu kaufen, und um einen kleinbäuerlichen Besitzerstand zu schaffen.
Die Mehrzahl der Befürworter hat dabei an einen Kauf gegen eine
langlaufende Rente gedacht, bei der Zins und Amortisation etwa der
heutigen Pachtrate gleichkämen; andere in der Minderzahl befindliche
halten es für zulässig, daß die Rente höher sei; etwa die Hälfte der
Befragten will überhaupt von Kauf nichts wissen. Jesse Collings hat
vorgeschlagen, daß Zins und Amortisation nur 3V2°/o betragen sollten;
da der Staat aber zu 3 °/o kein Geld bekommt, müßte aus allgemeinen
i) Es ist merkwürdig, daß für die Kommission eine Zwischenstufe zwischen
alljährlich kündbarer und unkündbarer Pacht nicht zu existieren scheint, obwohl
doch der europäische Kontinent allenthalben — nicht nur Deutschland — Beispiele
für langfristige Pachtverträge, bis zu 24 Jahre und mehr, bietet.