Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

Drittes  Kapitel.  Sicherheit  der  Pacht  und  der  Agricultural  Holdings  Act.  BB
bis  er  irgendwelchen  Mehrertrag  erzielt.  Sicherlich  wissen  viele  Grundbesitzer ­
  nicht,  daß  sie  ans  Grund  des  Imxrovcmcnt  of  Land  Act  Darlehen ­
  bekommen  können.
In  Teilen  von  Wales  findet  sich  viel  Ödland,  das  von  den
County  Councils  zwecks  Errichtung  von  Small  Holdings  reklamiert
werden  könnte.  Oft  ist  solches  Land  jedoch  besser  zur  Aufforstung
geeignet,  wobei  eine  Einnahme  allerdings  erst  nach  80  Jahren  zu  erwarte» ­
  ist,  so  daß  solche  Melioration  eigentlich  nur  der  Staat  ausführen ­
  kann.  Die  Royal  Commission  on  Coast  Erosion  and
Afforestation  stellte  sich  1909  dem  sehr  wohlwollend  gegenüber.  In
Großbritannien  und  Irland  harren  etwa  3600  000  ha  der  Aufforstung.
Zweites  Kapitel.  Wildschaden.
Der  Wildschaden,  über  den  schon  die  größeren  Farmer  häufig  mit
Recht  klagen,  besonders  wenn  die  Jagd  gesondert  verpachtet  ist  und
beispielsweise  vom  Jagdpächter  große  Mengen  von  Fasanen  ausgezogen
werden,  wird  noch  fühlbarer,  wo  intensive  Kleinkultur  dem  Wilde  freigegeben ­
  ist.  Besonders  die  Kaninchen  machen  hier  großen  Schaden.
Wenn  dies  auch  nicht  einer  der  wichtigsten  Punkte  der  Landreform  ist,
so  sind  doch  auch  hier  gesetzliche  Reformen  angebracht.
Drittes  Kapitel.  Sicherheit  der  Pacht  mrd  der
Agricultural  Holdings  Act.
In  der  Agrargeschichte  der  neuesten  Zeit  spielt  das  Verhältnis
zwischen  Grundbesitzer  und  Pächter  die  größte  Rolle.  Bereits  1851
wurde  der  erste  Versuch  gemacht,  dem  Pächter  Sicherheiten  zu  verschaffen. ­
  Aber  erst  der  Agricultural  Holdings  Act  von  1875  sah
eine  Entschädigung  des  Pächters  für  gewisse  von  ihm  gemachte  Verbesserungen ­
  vor.  Da  das  Gesetz  aber  nur  fakultativ  war,  so  schlossen
die  Grundbesitzer  im  Pachtverträge  seine  Anwendung  aus,  und  es  wurde
somit  zu  einem  toten  Buchstaben.  Deshalb  ging  das  Gesetz  vom
Jahre  1883  weiter  und  setzte  unter  anderem  gewisse  Entschädigungen
als  obligatorischen  Bestandteil  des  Pachtvertrages  fest,  außerdem  enthielt ­
  es  Bestimmungen  über  Kündigungsfristen  u.  ä.  Weitere  Gesetze
folgten  1890,  1895,  1900,  1906.  Sie  wurden  zusammengefaßt  in  betn
jetzt  gültigen  Agricultural  Holdings  Act  von  1908.  Seine  wichtigste
Bestimmung  ist,  daß  der  Grundbesitzer  dem  abziehenden  Pächter,  ganz
Meyer,  Die  englische  Agrarenquete  von  1913.  3
            
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