Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

Viertes  Kapitel.  Staatsbeihilfe  zum  Gutskauf.  Z5
Deshalb  dürfte  noch  eine  Erweiterung  der  Pächteransprüche  wegen
unbegründeter  Störung  vom  Standpunkt  des  Volkswohles  aus  unabweislich
  sein,  zumal  unter  den  gegenwärtigen  Gesichtspunkten  der  Übelstand ­
  nicht  aus  der  Welt  zu  schaffen  ist,  daß  der  Pächter  sein  Leben
lang  zwischen  der  Skylla  der  Pachtsteigerung  und  der  Charybdis  der
Pachtaufgabe  schwebt,  und  daß  sich  diese  mit  dem  öffentlichen  Wohle
der  Landwirtschaft  unvereinbaren  Zustände  um  so  drückender  fühlbar
machen  werden,  auf  je  mehr  kleine  Pächter  die  erwähnten  Gesetze  Anwendung ­
  finden  würden.  Auf  sie  würde  sich  auch  noch  in  erhöhtem
Grade  ein  politischer  Druck  ausüben  lassen,  als  jetzt  den  großen  Pächtern
gegenüber  möglich  ist.  Deshalb  können  nur  radikale  Maßnahmen  Abhilfe ­
  bringen.  Jeglicher  Pächter  muß  absolut  sicher  in  seinen!  Pachtbesitz ­
  sein  *),  solange  er  seine  Pacht  regelmäßig  zahlt  und  das  Pachtobjekt ­
  nicht  gröblich  verschlechtert.  Diese  Sicherheit  der  Pacht  läßt  sich
nur  durch  drei  Maßnahmen  erzielen:
1.  indem  man  den  Pächtern  mit  Staatskrediten  den  Kauf  ihrer
Pachthöfe  ermöglicht;
2.  indem  man  den  Staat  oder  eine  andere  öffentlich-rechtliche  Stelle
zum  Pachtherrn  macht;
3.  indem  man  unter  den  jetzigen  Besitzern  den  Pächtern  zu  Unkündbarkeit ­
  ihrer  Pacht  unter  der  Kontrolle  eines  besonderen
oberen  Gerichtshofes  (Land  Court)  verhilft.
Viertes  Kapitel.  Staatsbeihilfe  zum  Gutskauf.
Staatsbeihilfe  ist  in  erster  Linie  empfohlen  worden,  um  den  Pächter
beim  Verkauf  des  von  ihm  gepachteten  Gutes  instand  zu  setzen,  es
selbst  zu  kaufen,  und  um  einen  kleinbäuerlichen  Besitzerstand  zu  schaffen.
Die  Mehrzahl  der  Befürworter  hat  dabei  an  einen  Kauf  gegen  eine
langlaufende  Rente  gedacht,  bei  der  Zins  und  Amortisation  etwa  der
heutigen  Pachtrate  gleichkämen;  andere  in  der  Minderzahl  befindliche
halten  es  für  zulässig,  daß  die  Rente  höher  sei;  etwa  die  Hälfte  der
Befragten  will  überhaupt  von  Kauf  nichts  wissen.  Jesse  Collings  hat
vorgeschlagen,  daß  Zins  und  Amortisation  nur  3V2°/o  betragen  sollten;
da  der  Staat  aber  zu  3  °/o  kein  Geld  bekommt,  müßte  aus  allgemeinen
i)  Es  ist  merkwürdig,  daß  für  die  Kommission  eine  Zwischenstufe  zwischen
alljährlich  kündbarer  und  unkündbarer  Pacht  nicht  zu  existieren  scheint,  obwohl
doch  der  europäische  Kontinent  allenthalben  —  nicht  nur  Deutschland  —  Beispiele
für  langfristige  Pachtverträge,  bis  zu  24  Jahre  und  mehr,  bietet.
            
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