Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof.
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Erschwerend bei dem ganzen Kaufproblem wirkt, daß der Pächter
bisher sein ganzes Kapital in Vieh, totem Inventar, Vorräten (eben
das sogenannte Pächterkapital) anzulegen pflegte. Die bisherigen
Reformpläne sahen aber 20°/o Anzahlung auf den Kaufpreis vor.
Dies alles trifft in gleicher Weise auf den Kleinbauern zu. So
haben sich denn auch von 1908—1912 nur 200 Käufer für Small
Holdings gefunden, gegenüber mehr als 9000 Pächtern. Und dies,
obwohl der Pächter vermittels der Quote, die er zum Amortisations
fonds beiträgt, praktisch das Gütchen langsam für den County
Council kanft.
Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof.
Nachdem wir schon früher gezeigt haben, daß trotz aller Gesetze
zum Schutze des Pächters er stets der schwächere Teil bleibt, - solange
ihm mit kürzester Frist die Pacht genommen werden, kann und neuer
dings dargelegt haben, daß auf gesunder finanzieller Basis ein Besitz
übergang der Pachtungen in die Hände der Pächter nicht durchführbar
ist, müssen wir die Frage erörtern, welche Folgen denn der Übergang
der Güter in den Besitz des Staates oder der Grafschaftsbehörden und
Verpachtung durch diese haben würde. Dabei müssen wir aber bedenken,
daß es 400000 Landgüter (große und kleine) gibt, deren allmählicher
Erwerb unendlich lange dauern würde, — aber selbst sein allmählicher Er
werb würde sich nicht ohne einen Gerichtshof (Land Court), der Kaufpreise
und Pachtpreise billig festsetzt, bewerkstelligen lassen. Schon die bisherigen
Anfänge mit Landkauf für Small Holdings haben gezeigt, daß ohne einen
solchen Gerichtshof Land zum landwirtschaftlichen Werte kaum zu kaufen
ist. Wachsende Besitzergreifung durch öffentlichrechtliche Körperschaften und
ein oberster LandG-erichtshof sind also aufeinander angewiesen. Für
einen solchen haben wir bereits das Vorbild in Schottland. Schon 1886
wurde eine solche Behörde mit Wirksamkeit in den sieben sogenannten
Crofting-Grafschaften für alle Kleinpachtungen bis zu 600 Mk. ein
gesetzt; 1911 wurde seine Jurisdiktion auf ganz Schottland erweitert
rmd auf alle Small Holdings bis zu 20 ha Fläche ober 1000 Mk.
Pacht. Seitdem ist dort jedem Kleinpächter die Sicherheit seiner Pacht
gewährleistet; er kann nur auf Grund des Spruches obigen Gerichts
hofes seiner Pacht verlustig gehen, und dieser kann die Pacht auf je
sieben Jahre festsetzen. Im allgemeinen hat seine Jurisdiktion seit 1886
zu einer Herabsetzung der Pachten geführt, und die Pächter sind nun-