Full text: Die englische Agrarenquete von 1913

Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof. 
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Erschwerend bei dem ganzen Kaufproblem wirkt, daß der Pächter 
bisher sein ganzes Kapital in Vieh, totem Inventar, Vorräten (eben 
das sogenannte Pächterkapital) anzulegen pflegte. Die bisherigen 
Reformpläne sahen aber 20°/o Anzahlung auf den Kaufpreis vor. 
Dies alles trifft in gleicher Weise auf den Kleinbauern zu. So 
haben sich denn auch von 1908—1912 nur 200 Käufer für Small 
Holdings gefunden, gegenüber mehr als 9000 Pächtern. Und dies, 
obwohl der Pächter vermittels der Quote, die er zum Amortisations 
fonds beiträgt, praktisch das Gütchen langsam für den County 
Council kanft. 
Fünftes Kapitel. Der Land-Gerichtshof. 
Nachdem wir schon früher gezeigt haben, daß trotz aller Gesetze 
zum Schutze des Pächters er stets der schwächere Teil bleibt, - solange 
ihm mit kürzester Frist die Pacht genommen werden, kann und neuer 
dings dargelegt haben, daß auf gesunder finanzieller Basis ein Besitz 
übergang der Pachtungen in die Hände der Pächter nicht durchführbar 
ist, müssen wir die Frage erörtern, welche Folgen denn der Übergang 
der Güter in den Besitz des Staates oder der Grafschaftsbehörden und 
Verpachtung durch diese haben würde. Dabei müssen wir aber bedenken, 
daß es 400000 Landgüter (große und kleine) gibt, deren allmählicher 
Erwerb unendlich lange dauern würde, — aber selbst sein allmählicher Er 
werb würde sich nicht ohne einen Gerichtshof (Land Court), der Kaufpreise 
und Pachtpreise billig festsetzt, bewerkstelligen lassen. Schon die bisherigen 
Anfänge mit Landkauf für Small Holdings haben gezeigt, daß ohne einen 
solchen Gerichtshof Land zum landwirtschaftlichen Werte kaum zu kaufen 
ist. Wachsende Besitzergreifung durch öffentlichrechtliche Körperschaften und 
ein oberster LandG-erichtshof sind also aufeinander angewiesen. Für 
einen solchen haben wir bereits das Vorbild in Schottland. Schon 1886 
wurde eine solche Behörde mit Wirksamkeit in den sieben sogenannten 
Crofting-Grafschaften für alle Kleinpachtungen bis zu 600 Mk. ein 
gesetzt; 1911 wurde seine Jurisdiktion auf ganz Schottland erweitert 
rmd auf alle Small Holdings bis zu 20 ha Fläche ober 1000 Mk. 
Pacht. Seitdem ist dort jedem Kleinpächter die Sicherheit seiner Pacht 
gewährleistet; er kann nur auf Grund des Spruches obigen Gerichts 
hofes seiner Pacht verlustig gehen, und dieser kann die Pacht auf je 
sieben Jahre festsetzen. Im allgemeinen hat seine Jurisdiktion seit 1886 
zu einer Herabsetzung der Pachten geführt, und die Pächter sind nun-
	        
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