Full text : Die englische Agrarenquete von 1913

Fünftes  Kapitel.  Der  Land-Gerichtshof.

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Erschwerend  bei  dem  ganzen  Kaufproblem  wirkt,  daß  der  Pächter
bisher  sein  ganzes  Kapital  in  Vieh,  totem  Inventar,  Vorräten  (eben
das  sogenannte  Pächterkapital)  anzulegen  pflegte.  Die  bisherigen
Reformpläne  sahen  aber  20°/o  Anzahlung  auf  den  Kaufpreis  vor.
Dies  alles  trifft  in  gleicher  Weise  auf  den  Kleinbauern  zu.  So
haben  sich  denn  auch  von  1908—1912  nur  200  Käufer  für  Small
Holdings  gefunden,  gegenüber  mehr  als  9000  Pächtern.  Und  dies,
obwohl  der  Pächter  vermittels  der  Quote,  die  er  zum  Amortisationsfonds ­
  beiträgt,  praktisch  das  Gütchen  langsam  für  den  County
Council  kanft.
Fünftes  Kapitel.  Der  Land-Gerichtshof.
Nachdem  wir  schon  früher  gezeigt  haben,  daß  trotz  aller  Gesetze
zum  Schutze  des  Pächters  er  stets  der  schwächere  Teil  bleibt,  -  solange
ihm  mit  kürzester  Frist  die  Pacht  genommen  werden,  kann  und  neuerdings ­
  dargelegt  haben,  daß  auf  gesunder  finanzieller  Basis  ein  Besitzübergang ­
  der  Pachtungen  in  die  Hände  der  Pächter  nicht  durchführbar
ist,  müssen  wir  die  Frage  erörtern,  welche  Folgen  denn  der  Übergang
der  Güter  in  den  Besitz  des  Staates  oder  der  Grafschaftsbehörden  und
Verpachtung  durch  diese  haben  würde.  Dabei  müssen  wir  aber  bedenken,
daß  es  400000  Landgüter  (große  und  kleine)  gibt,  deren  allmählicher
Erwerb  unendlich  lange  dauern  würde,  —  aber  selbst  sein  allmählicher  Erwerb ­
  würde  sich  nicht  ohne  einen  Gerichtshof  (Land  Court),  der  Kaufpreise
und  Pachtpreise  billig  festsetzt,  bewerkstelligen  lassen.  Schon  die  bisherigen
Anfänge  mit  Landkauf  für  Small  Holdings  haben  gezeigt,  daß  ohne  einen
solchen  Gerichtshof  Land  zum  landwirtschaftlichen  Werte  kaum  zu  kaufen
ist.  Wachsende  Besitzergreifung  durch  öffentlichrechtliche  Körperschaften  und
ein  oberster  LandG-erichtshof  sind  also  aufeinander  angewiesen.  Für
einen  solchen  haben  wir  bereits  das  Vorbild  in  Schottland.  Schon  1886
wurde  eine  solche  Behörde  mit  Wirksamkeit  in  den  sieben  sogenannten
Crofting-Grafschaften  für  alle  Kleinpachtungen  bis  zu  600  Mk.  eingesetzt; ­
  1911  wurde  seine  Jurisdiktion  auf  ganz  Schottland  erweitert
rmd  auf  alle  Small  Holdings  bis  zu  20  ha  Fläche  ober  1000  Mk.
Pacht.  Seitdem  ist  dort  jedem  Kleinpächter  die  Sicherheit  seiner  Pacht
gewährleistet;  er  kann  nur  auf  Grund  des  Spruches  obigen  Gerichtshofes ­
  seiner  Pacht  verlustig  gehen,  und  dieser  kann  die  Pacht  auf  je
sieben  Jahre  festsetzen.  Im  allgemeinen  hat  seine  Jurisdiktion  seit  1886
zu  einer  Herabsetzung  der  Pachten  geführt,  und  die  Pächter  sind  nun-
            
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